„Auch wenn Sie als „nicht sportlich ambitionierter“ Radfahrer einen Helm tragen, vor den finanziellen Sturzfolgen schützt Sie nur eine private Unfallversicherung!"

Für sportliche Radfahrer gilt Helmpflicht

 

Eine Radhelmpflicht auf öffentlichen Straßen gibt es in Österreich lediglich für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Dürfen Erwachsene demnach ohne entsprechenden Kopfschutz in die Pedale treten?

 

Theoretisch ja, denn die Pflicht zum Tragen eines Helms ist gesetzlich nicht verankert. Wird ein Radfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, den er nicht verursacht hat, trifft ihn kein Mitverschulden. Er kann Schadenersatz und Schmerzensgeld beanspruchen – auch bei Kopfverletzungen, die bei Tragen eines Helmes vermeidbar gewesen wären.

 

„Gewöhnlich“ oder ambitioniert?

Doch die Rechtsprechung bietet dieser Regelung die Stirn: Letztes Jahr hat der Oberste Gerichtshof ein denkwürdiges Urteil gefällt, das zwischen „gewöhnlichen“ und "sportlich ambitionierten" Radfahrern unterscheidet.

 

Der konkrete Unfallhergang

 

Im Jahr 2008 fuhren zwei Freunde mit ihren Rennrädern im Ortsgebiet von Attersee über die Bundesstraße, beide trugen „Rennbekleidung“ aber keine Helme. Sie fuhren mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h hintereinander, wobei der hintere Radfahrer den Windschatten des vorderen Radlers nutzte. Als dann eine Frau die Fahrbahn betrat, musste der vordere Fahrer eine Vollbremsung hinlegen, daraufhin fuhr der hintere Radfahrer auf seinen Freund auf (er konnte aufgrund des geringen Abstands von ca. 1,5 Metern nicht mehr reagieren), überschlug sich, und prallte mit dem Kopf auf den Boden. Dabei erlitt er massive Schädelverletzungen.

 

Der OGH urteilte, dass für den „sportlich ambitionierten" Radfahrer Vernunft und Einsicht vorausgesetzt werden muss, den Körper bei erhöhtem Tempo gegen das erhöhte Risiko zu schützen. Im konkreten Fall wären die massiven Schädelverletzungen durch Tragen eines Helms vermeidbar gewesen, daher trifft den Radfahrer eine Mitschuld.

 

Wer also diese „Obliegenheit“ (Pflicht) missachtet, riskiert nicht nur Kopf und Kragen, sondern auch eine Minderung seiner rechtlichen Ansprüche.

 

Fazit:

Unabhängig davon, was rechtens ist: Behalten Sie einen klaren Kopf – und den Helm auf!


 
Zurück zum aktuellen Newsletter






Infos zu
Titel
Vorname
Name
Telefon
E-Mail
Mitteilung

Im nächsten Newsletter dreht
sich alles um Sommer & Generationen.

Kanzlei Wienerroither
Anschrift) Brauhausstraße 8 / 2. Stock, A-2320 Schwechat
Telefon) +43 1 706 51 51 | Fax) +43 1 706 51 51-4
E-Mail) office@vvv.co.at | Webadresse) www.vvv.co.at

Offenlegungspflicht gem. § 25 Mediengesetz und Informationspflicht gem. § 5 ECG, § 14 UGB
 

Sie haben die Möglichkeit, jederzeit den Empfang weiterer Nachrichten von uns abzulehnen.
Klicken Sie hierfür bitte auf diesen Abmeldelink.
 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


 
 

Bildnachweis  | © Bad Kleinkirchheim