Versicherungs-Tipp
So bleiben Sie auf Ihrem Schaden nicht sitzen
Nehmen wir den folgenden Fall an:
Letzte Nacht hat ein starker Sturm Ihr Haus beschädigt. Um den Schaden zu dokumentieren, schießen Sie eine Vielzahl an Fotos. Sie melden uns bzw. der Versicherung den Schaden und beginnen dann, den Schaden zu beseitigen.
Damit begehen Sie aber eine sog. Obliegenheitsverletzung! Der OGH hat nämlich entschieden:
Hat der Geschädigte den durch den Schaden herbeigeführten Zustand ohne Zustimmung des Versicherers verändert, hat er seine Obliegenheit (Pflicht) auch dann verletzt, wenn er vor der Veränderung Fotografien des durch den Schaden verursachten Zustandes anfertigt.
Fotografien lassen nämlich keinen eindeutigen Aufschluss darüber zu, ob ein
Ausschlussgrund vorlag oder nicht. Ebenso lässt sich nicht mehr zweifelsfrei erkennen, ob die durchgeführten Reparaturen notwendig waren.
Fazit:
Beseitigen Sie den Schaden erst dann, wenn Ihnen die Versicherung das OK dafür gegeben hat!
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