Wenn in der Windschutzscheibe ein Stein einschlägt

 

Sie wollen einen LKW überholen, plötzlich ein Knall und die Windschutzscheibe ist von Sprüngen überzogen. Haftet der Halter des Fahrzeugs vor Ihnen für den Schaden? Diese Frage wird häufig erst vor Gericht geklärt.

 

Im Wechsel der Jahreszeiten

Bei Steinschlag auf sommerlicher Fahrbahn werden Schadenersatzforderungen meist abgelehnt, da es sich um ein „unabwendbares Ereignis“ handelt. Im Winter müssen Fahrer jedoch bedenken, dass sich auch auf geräumten Straßen Streugut, Schnee- und Eisteile befinden können – überhöhtes Tempo kann in diesem Fall einen Leistungsanspruch für den Geschädigten begründen.

 

Mit voller Ladung

„Hagelt“ es Schotter oder Kies von einer Ladefläche, müssen Steinschlagschäden in der Regel ersetzt werden - auch wenn sich Spikes oder eingeklemmte Steine von verschmutzten Reifen lösen. Die nötige Sorgfalt müssen allerdings in jedem Fall auch Sie selbst wahren und ausreichend Abstand halten, ansonsten trifft Sie ein Mitverschulden.

 

Schwierige Beweislage

Versicherungen ziehen mitunter Sachverständige zur Flugbahnberechnung von Steinchen heran und vor Gericht macht es sich immer gut, wenn Sie Beweise für den Sachverhalt – am besten Fotos – vorlegen können.

 

Deckung schon bei Teilkasko

Ist Ihr Fahrzeug kaskoversichert? Dann haben Sie kein Problem – Ihre Versicherung übernimmt die anfallenden Reparaturkosten  (gegebenenfalls abzüglich Selbstbehalt). Übrigens ist nicht immer ein kompletter Wechsel der Windschutzscheibe erforderlich: Es gibt Spezialisten, die Steinschlagschäden fachgerecht ausbessern! Dafür ist es aber wichtig, den Steinschlag nicht zum Sprung werden zu lassen!

 

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Bildnachweis  | © Olaf Schneider / pixelio.de

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