Februar 2017

Richtig oder Falsch?

 

"Verschneite Kurzparkzonen sind ungültig."

 

Falsch! Da auf eine Kurzparkzone durch gesonderte Verkehrsschilder zusätzlich hingewiesen wird. Ausnahme: wenn auch die Schilder nicht mehr lesbar sind!

 

Wenn im Winter nicht nur Wiesen und Felder, sondern auch die Verkehrszeichen weiß glänzen, beginnt das Rätselraten: Muss man sie beachten, obwohl sie von Schnee bedeckt sind?

 

Die Form entscheidet

Das Dreieck „Vorranggeben“, das auf der Spitze steht, ist unverwechselbar, ebenso wie das achteckige Halteschild – Verkehrszeichen wie diese sind selbst ohne Zusatzinformation wie Farbe oder Schrift alleine an ihrer Form erkennbar, sie behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn sie von Schnee bedeckt sind.

 

Ansonsten heißt es

Fahrweise anpassen. Bei dreieckigen Gefahrenzeichen oder runden Vorschriftstafeln ist die Sachlage eine andere. Sind beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überhol- oder Abbiegeverbote nicht ersichtlich, müssen Autofahrer sich stattdessen an die allgemeine Straßenverkehrsordnung halten - etwa an Tempo 50 im Stadtverkehr - und ihre Fahrweise der Verkehrssituation sowie den Straßen- und Witterungsverhältnissen anpassen. Verursacht man bei unangepasster Geschwindigkeit einen Unfall, trägt man die Schuld auch bei Einhaltung üblicher Tempovorschriften.

 

Markierungen am Boden

Vom Schnee verdeckte Bodenmarkierungen wie Fahr- oder Abbiegespuren sind nicht rechtsgültig. Auf breiteren Straßen, die vermutlich mehrere Fahrspuren beherbergen, ist das Abbiegen nach rechts oder links daher nur vom jeweils äußeren Fahrstreifen gestattet – man sollte sich als Ortskundiger jedoch nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Gegebenheiten richtig erfassen.

 

Ausnahme Doppelkennzeichnung

Liefert Schnee demnach die perfekte Ausrede für so manche Übertretungen? Lassen Sie sich von einer durchgängigen Schneedecke nicht dazu verleiten, Kurzparkzonen zu ignorieren! Prinzipiell weisen zusätzliche Verkehrszeichen gesondert auf Parkeinschränkungen hin – und solange die lesbar sind, gelten selbst nicht sichtbare Bodenmarkierungen. Auch verschneite Schutzwege dürfen nicht übersehen werden, wenn die Fußgängerübergänge durch entsprechende Schilder oder Blinklichter angezeigt sind.

Erbrecht 2017: ein Testament ist essentiell

 

Eine Anpassung des Erbrechts war zweifelsfrei höchst an der Zeit. Schließlich entsprangen zahlreiche Regelungen des gesetzlichen Erbrechts in Österreich aus dem Jahr 1811, wo Lebensgemeinschaften mit Kindern, Patchwork Familien oder pflegende Angehörige praktisch nicht existent waren. Im Todesfall wurde vor 200 Jahren dagegen stark auf den Stammbaum bzw. die Blutsverwandtschaft Bedacht genommen.

 

Die mit 1. Jänner 2017 neu in Kraft getretenen Regelungen zum Erbrecht können allerdings weitestgehend nur mittels Erstellung eines Testaments in Anspruch genommen werden. Das gilt ganz speziell für die Vererbung in Lebensgemeinschaften. Obwohl Umfragen zufolge die wenigsten Österreicher im Ablebensfall mit der gesetzlichen Erbreihenfolge zufrieden wären, hat nicht einmal jeder Fünfte mit einem Testament seinen individuellen letzten Willen verfügt.

 

Pflichtanteil für Eltern entfällt

Entstammen aus einer Partnerschaft - egal ob ehelich oder nicht - keine Kinder, werden weiterhin auch nach neuer Rechtslage die Eltern (auch deren Vorfahren oder Nachkommen) des Verstorbenen mit mindestens einem Drittel des Vermögens beerbt. Mittels Testament konnte man in der beschriebenen Konstellation bis dato den sogenannten „Pflichtanteil“ für die Eltern reduzieren, im neuen Erbrecht kann man die Eltern völlig ausschließen. Und damit beispielsweise eine je zur Hälfte mit einem Lebensgefährten erworbene Immobilie testamentarisch zur Gänze diesem übertragen.

 

Weiterhin pflichtteilsberechtigt in unveränderter Höhe bleiben Kinder (1/3 des Vermögens und Ehepartner mit 1/6). Wichtig! Eine Erbreduktion auf den Pflichtteil muss testamentarisch erfolgen. Das sollte speziell bei minderjährigen Kindern wegen der extrem eingeschränkten Verfügbarkeit des vererbten Vermögens in Erwägung gezogen werden.

 

Testament wesentlich für Familienabsicherung

Für fast jeden Kredit wird eine Ablebensversicherung abgeschlossen. Weil es die Bank verlangt und sich im Todesfalls daran schadlos hält. Tatsächlich sind Ablebensversicherungen aber dafür gedacht, den Hinterbliebenen den Einkommensverlust des Verstorbenen oder beispielsweise die Arbeits- und Betreuungstätigkeit einer Mutter finanziell abzufedern. In Kombination mit einem für die Familienverhältnisse maßgeschneiderten Testament sind auch Risikolebensversicherungen unverzichtbar.

 

Regelmäßig sollten Sie hier das vereinbarte Bezugsrecht bei Ableben (Empfänger der Leistung im Todesfall) kontrollieren und gegebenenfalls aktualisieren.

 

Tipp – Erstellen Sie ein Testament und vererben Sie speziell Immobilien gezielt

Mit 1. Jänner 2016 ist eine versteckte Erbschaftssteuer auf Immobilienübertragungen in Kraft getreten. War früher der sogenannte „Einheitswert“ die Basis der Steuer ist es nun der viel höhere Verkehrswert. Erben nun mangels Testament beispielsweise 3 Kinder und die Ehegattin Anteile an einem Einfamilienhaus, ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse steuerlich äußert kostspielig.

Ablenkung am Steuer: Eine der häufigsten Unfallursachen

 

Neben dem Lenken noch schnell einen Blick aufs Display, einen Schluck Wasser nehmen, das Navi bedienen … viele meinen, sie können neben dem Lenken des Autos auch noch andere Dinge erledigen – können sie aber nicht!

 

Eine Studie des ÖAMTC hat untersucht, wie sich unterschiedliche Ablenkungen auf die Fahrsicherheit auswirken:

 

 

 


 
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