Rücktritt von Lebensversicherungen bei falscher Belehrung - „ewiges“ Rücktrittsrecht abgeschafft
Möglicherweise haben Sie in den letzten Monaten schon davon gehört oder gelesen! Durch einen Formalfehler bei der Belehrung über das Rücktrittsrechts auf Anträgen für Lebensversicherungen war unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung von zahlreichen Lebensversicherungsverträgen möglich.
Der Auslöser
Im konkreten Anlassfall hatte ein Kunde im Jahr 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen und erhielt beim Abschluss die Information, dass ein Rücktritt vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen möglich sei. Gesetzlich vorgeschrieben war aber eine Rücktrittsfrist von 4 Wochen.
Der Kunde trat im Jahr 2014 vom Vertrag zurück, der Versicherer wollte den Rücktritt nicht akzeptieren und so landete der Fall letztlich beim OGH, der in der Entscheidung 7 Ob 107/15h erkannte, dass der Versicherer den Kunden über das Rücktrittsrecht fehlerhaft belehrt habe und dem Kunden somit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zustehe.
Trifft das auch auf meine Lebensversicherung zu?
Da diese Formvorschrift offenbar bei mehreren Banken und Versicherungsgesellschaften verletzt wurde, könnte Ihr Vertrag betroffen sein, sofern dieser zwischen dem Jahr 1995 und 2012 abgeschlossen wurde! Welche Verträge konkret davon betroffen sind, kann nur nach einer individuellen Prüfung durch einen Rechtsanwalt festgestellt werden.
Besteht Handlungsbedarf?
Wenn Sie mit der Entwicklung Ihres Vertrages zufrieden sind, brauchen Sie nichts zu tun. Sollten Sie mit Ihrem Vertrag unzufrieden sein, sollten Sie sich unverzüglich informieren und diesen prüfen lassen. Dazu können Sie sich an einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt, einen Prozesskostenfinanzierer oder auch an uns wenden. Die rechtliche Prüfung muss von einem Rechtsanwalt erfolgen.
„Ewiges“ Rücktrittsrecht abgeschafft
Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde das Versicherungsrücktrittsrecht neu beschlossen und das vorher eingeräumte lebenslange Rücktrittsrecht ab 01.01.2019 erheblich eingeschränkt. Erhielt man bisher das gesamte Kapital plus vier Prozent Zinsen zurück, wird zukünftig bei einem Rücktritt im ersten Jahr die gesamte Prämie, allerdings ohne Zinsvergütung, zurückerstattet. Ab dem zweiten Jahr erhält man im Grunde nur mehr den Rückkaufswert, wobei ab dem sechsten Jahr auch noch die Stornogebühren zu Lasten des Kunden gehen. Rücktritte nach der geltenden Rechtslage sind noch bis 31.12.2018 möglich.
Selbstverständlich können Sie sich zur Beantwortung weiterer Fragen auch sehr gerne an uns wenden.
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