Schenkungen: Das sollten Sie beachten

 

Die von vielen potenziellen Geschenkgebern vorhandene Angst nach einer satten Steuerforderung bei der Übergabe von Vermögenswerten ist grundsätzlich unbegründet. Bereits seit dem 1. August 2008 wird vom Finanzamt weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer eingehoben. Eine Ausnahme bildet allerdings weiterhin die Schenkung von Immobilien. Hier sind zwar meist in ermäßigter Höhe, aber letztendlich doch die Grunderwerbsteuer und eine Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht an die öffentliche Hand zu entrichten. Aber auch steuerfreie Schenkungen haben teils gewisse Meldepflichten, an die man sich unbedingt halten sollte.

 

Meldepflicht für größere Schenkungen

Übersteigt der Gegenwert des Geschenks den Betrag von 50.000 € innerhalb eines definierten Verwandtschaftskreises oder des/der Lebensgefährten/in ist eine entsprechende Meldung mittels Formulars oder elektronisch (FinanzOnline) beim Finanzamt abzugeben. Der Wert von etwaigen nicht eindeutig wertmäßig definierbaren Gütern wie Autos, Schmuck oder Unternehmensanteilen darf geschätzt werden. Fällt der Geschenknehmer nicht unter die Verwandtschaftsregelung liegt die Meldeschwelle bei 15.000 €, wobei hier Schenkungen bis zu dieser Summe über 5 Jahre aufgerechnet werden. Die Abgabe der Schenkungsmeldung ist binnen einer Frist von 3 Monaten ab der Vermögensübergabe durchzuführen.

 

Schenkungsvertrag als freiwillige, aber sinnvolle Ergänzung

Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, Immobilien oder auch eines Autos kommt man grundsätzlich nicht um einen entsprechenden schriftlichen Vertrag herum. Dagegen können Bargeld, eine Geldüberweisung oder ein geschenkter Goldbarren grundsätzlich auch ohne zugrundeliegendes Schriftstück den Besitzer wechseln. Sparbücher, welche auf den Namen des Geschenkgebers lauten (sogenannte Namenssparbücher) können nur unter Einbeziehung der betroffenen Bank geschenkt bzw. formell umgeschrieben werden. Einige Kreditinstitute stellen in solchen Fällen auch generell gleich eine neue Sparurkunde auf den Namen des Beschenkten aus. Losungswortsparbücher (das Guthaben darf hier maximal 15.000 € betragen) können hingegen auch ohne Formalakt in der Bank verschenkt werden. Hier genügt die Weitergabe des Sparbuchs samt Nennung des Losungsworts.

 

Im Zuge von standardisierten und immer engmaschigeren Geldwäscheüberprüfungen – wie etwa bei einer neuen Kapitalanlage oder einem Immobilienkauf – kann ein schriftlicher Schenkungsvertrag lästige Fragen nach der Vermögensherkunft einfach und unkompliziert darlegen. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein und hier punktuell Zuwendungen erfolgen, empfiehlt es sich mit einem Rechtsanwalt oder Notar die erbschaftsrelevanten Konsequenzen abzuklären und im Idealfall zu regeln. Schenkungen an pflichtteilsberechtige Personen werden nämlich teils sogar sehr komplex auf künftige Erbansprüche angerechnet.

 

Ausnahme Immobilien

 

Mit Jänner 2016 wurden die gesetzlichen Regelungen für Immobilienschenkungen neu erlassen. Egal ob innerhalb der Familie oder an den Lebenspartner mit gemeinsamem Hauptwohnsitz eine Immobilie verschenkt oder günstig verkauft wird, die Basis für die Grunderwerbsteuer bildet der tatsächliche, fiktive Verkehrswert des Objekts. Für dessen Berechnung stehen mehrere Verfahren offen, welche in der Regel vom Errichter des Kaufvertrags oder von einem Steuerberater vorgenommen werden. Liegt der ermittelte Wert unter 250.000 € beträgt der Steuersatz 0,5 Prozent, für weitere bis zu 150.000 € beläuft sich die Steuer dann auf 2,0 Prozent. Jener Wert, der über 400.000 € liegt wird mit Standardsteuersatz von 3,5 Prozent abgerechnet. Sollte man sich in einer Lebens- oder Ehegemeinschaft vor der Errichtung eines gemeinsamen Hauses befinden und das Grundstück noch im Alleineigentum stehen, sollte über eine rasche Übertragung des Hälfteanteils vor Baubeginn nachgedacht werden. Bereits während der Bauphase fallen aufgrund eines höheren Gegenwertes der Liegenschaft mehr Abgaben im Falle einer Schenkung an.

 

Tipp – Gut informiert schenken

Informieren Sie sich speziell vor größeren Schenkungen über etwaige formelle Auflagen, wenden Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt und setzen Sie entsprechende Schriftstücke dazu auf. Letztere können speziell für den Beschenkten wertvolle Dienste leisten.

 

→ Finanzamtformular "Meldung einer Schenkung"

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
VA-Bauer OG
Versicherungsagentur . Vermögensberatung

 

Business Park 8/2/3, A-8200 Gleisdorf
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 (0) 3112 93 080
+43 (0) 3112 93 080-22

 

office@va-bauer.at
www.va-bauer.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 
 
Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.
Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements

ref='http://elements.envato.com'>© envato elements