Schulunfall: nur 1.515 Euro für die verlorene Sehkraft eines Auges

 

Am liebsten würden wir sie in Watte packen, unsere Kinder. Denn wir als Eltern möchten sie vor allem Unheil und Schmerz beschützen. Kinder aber sind oft richtige Temperamentbündel, die ohne Scheu und Angst auf Bäume klettern, über Gräben springen, toben und spielen.

 

Dass das nicht immer gut geht, zeigt eine aktuelle Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit: im Jahr 2017 sind in Österreich 123.500 Kinder verunfallt. Anders ausgedrückt bedeutet das, dass durchschnittlich alle vier Minuten einem Kind ein Unglück passiert.

 

Während die medizinische Erstbehandlung von Kindern nach Unfällen durch die gesetzliche Krankenversicherung zumindest in der Grundversorgung sichergestellt ist, kann eine bleibende bzw. dauerhafte Invalidität für die ganze Familie existenzbedrohend werden. Zwar sind Kinder unter gewissen Umständen gesetzlich unfallversichert, auf eine tatsächliche Leistung sollte man sich aber keinesfalls verlassen.

 

1.515 € für die verlorene Sehkraft eines Auges

Ab dem letzten, verpflichtenden Kindergartenjahr besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Eine Leistung aus dieser Versicherung wird jedoch nur erbracht, wenn sich der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung ereignet hat. Also beispielsweise auf dem direkten Schulweg, in der Schule oder während eines Schulschikurses. Rund 80% aller Unfälle ereignen sich jedoch in der Freizeit und sind somit von der gesetzlichen Unfallversicherung gänzlich ungedeckt.

 

Im Gegensatz zu Erwachsenen würde eine gesetzliche Unfallversicherungsleistung in der Regel auch sehr bescheiden ausfallen bzw. überhaupt ausbleiben. Verliert beispielsweise ein Kind bei einem Unfall in der Schule die komplette Sehkraft eines Auges ist lediglich eine Einmalzahlung in der Höhe von 1.515 € zu erwarten. Ob eine monatliche, lebenslange Rente bezahlt wird hängt von der prozentuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Während bei Erwerbstätigen eine Minderung von 20 Prozent für eine Rentenleistung ausreicht, muss bei Kindern die Beeinträchtigung mindestens 50 Prozent betragen. Zur Orientierung: Der Sehkraftverlust eines Auges wird von der Sozialversicherung erfahrungsgemäß mit 25 bis 30 Prozent Minderung angesetzt.

 

Durch den sozialen Rost

Ein in jungen Jahren erlittener Freizeitunfall hat für Betroffene weitreichende Folgen im gesetzlichen Sozialversicherungssystem. Leistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Berufs- und Alterspension sind grundsätzlich an Versicherungszeiten im Erwerbsleben geknüpft. Damit dürfen sich körperlich schwer beeinträchtigte Kinder auch im fortgeschrittenen Alter keine realistischen Hoffnungen auf derartige Sozialversicherungsleistungen machen.

 

Einzig die bedarfsorientierte Mindestsicherung steht als Grundeinkommen auch Personen offen, die nicht arbeitsfähig sind und auch keine Versicherungszeiten im Sozialsystem aufzuweisen haben. Für eine Zuerkennung dieser Leistung dürfen allerdings so gut wie keine Vermögenswerte (wie Sparbücher, Bausparverträge, Immobilien, Auto, etc.) mehr vorhanden sein. Weiters werden auch Einkünfte von Eltern bzw. Lebenspartner herangezogen und führen in vielen Fällen zu Leistungsausschlüssen.

 

Für die Betreuung von stark beeinträchtigten Kindern muss ein Elternteil oft seinen Job komplett aufgeben. Das dafür aus der Sozialversicherung zugestandene Pflegegeld reicht in der Regel nicht annähernd aus, den Einkommensverlust zu kompensieren. Ein anerkannter Pflegeaufwand von 120 bis 159 Stunden im Monat bringt beispielsweise magere 14,84 € pro Tag.

 

Geringe Prämien, hohe Leistung

Eine private Unfallversicherung kann neben flexiblen Erweiterungsbausteinen zwei existenzbedrohende Risiken abdecken:

 

Eine Einmalleistung bei schwerer Invalidität über mehrere hunderttausend Euro, um die Wohnimmobilie entsprechend zu adaptieren, die Mobilität (KFZ) zu gewährleisten und angemessene Heilbehelfe (Rollstuhl, etc.) anzuschaffen. Natürlich auch, um die bestmögliche medizinische Behandlung zu garantieren.

 

Ergänzend kann gerade bei Kindern laufendes, lebenslanges Einkommens sichergestellt werden. Eine derartige monatliche Rente kann beispielsweise 1.500 € betragen. Gezahlt wird von der Versicherung in Abhängigkeit vom festgestellten Invaliditätsgrad. Der Verlust der Sehkraft eines Auges löst bei den meisten privaten Versicherungen - im Gegensatz zum gesetzlichen Schutz - bereits die lebenslange Zahlung der vereinbarten Rente aus.

 

Sehr gerne überprüfen wir Ihre bestehenden Unfallversicherungsverträge, ob die Leistungen für Ihre Kinder ausreichen. Und stehen selbstverständlich für alle sonstigen Fragen zum Thema Unfallversicherung zur Verfügung.

 

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


MAConsulting Versicherungsmakler GmbH
Geschäftsführer: Akad Vkfm. Johann Mitmasser

 

A-4111 Walding, Hauptstraße 19a
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 7234 83 500
+43 7234 83 500-35

 

office@maconsulting.at
maconsulting.at
Vom Newsletter abmelden

FN: 211535g LG Linz |  DVR: 1076566  |  UID-Nr.:ATU57858447
Bankverbindung: Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG, IBAN: AT62 2032 0171 0000 1127, BIC: ASPKAT2L
Unternehmensgegenstand: www.gisa.gv.at
1. Versicherungsvermittler idF Versicherungsmakler u. Berater in Versicherungsangelegenheiten GISA 17134552
2. Vermögensberatung als vertraglich gebundener Vermittler GISA 17134965
Beteiligungen: Es bestehen keine Beteiligungen an Versicherungsgesellschaften, keine Versicherungs-gesellschaft ist am Kapital der MAConsulting Versicherungsmakler GmbH beteiligt.
Beschwerdestelle: BM f Wissenschaft Forschung u Wirtschaft, 1010 Wien Stubenring 1, www.bmwfw.gv.at
Offenlegung nach dem Mediengesetz:
Blattlinie: Information in Versicherungsangelegenheiten, Leistungen und rechtliche Umstände sowie Aspekte und Vorteile aus Sicht der Kunden Medieninhaber - Herausgeber: MAConsulting Versicherungsmakler GmbH 4111 Walding Hauptstr. 19a Gesellschafter der MAConsulting Versicherungsmakler GmbH: 100% Akad. Vkfm. Johann Mitmasser Beteiligung der MAConsulting Versicherungsmakler GmbH: 100% an der USB Versicherungsmakler GmbH
Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Bildnachweis  | © jill111 / pixabay