Richtig oder Falsch: "Motorrad-Schutzbekleidung ist auch für kurze Besorgungsfahrten erforderlich."

 

RICHTIG!

 

Meldet sich am Sonntag spontaner Grillbesuch an, so bleibt einem oft nur die Tankstelle um's Eck als Versorgungsquelle. Für Autofahrer keine komplizierte Angelegenheit – Motorradfahrer müssen hingegen entscheiden, ob sie sich in ihre schwere – und vor allem heiße – Lederkluft zwängen, oder aber ob der verpflichtende Helm als Schutzmaßnahme reicht. Nur allzu oft fällt die Entscheidung für kurze Strecken gegen den Aufwand der Ganzkörperkluft, doch wie legal sind Jeans und Turnschuhe am Motorrad nun wirklich?

 

Ein Fallbeispiel

Dietmar K. wollte mit seiner Maschine eigentlich nur schnell zur 700 Meter entfernten Tankstelle und verzichtete aufgrund der geringen Distanz auch an diesem Tag auf seine Schutzbekleidung. Am Hinweg lief alles glatt, doch am Rückweg fuhr er mit 55 km/h (bei Tempolimit 50) in eine Kreuzung ein und wurde von einem linksabbiegende PKW übersehen. Es kam zum Unfall und auch zur Streitfrage der Haftung.

 

Fest stand zwar, dass Dietmar K. auch mit dem Tempolimit von 50 km/h den Unfall nicht hätte vermeiden können – doch seine Ganzkörper-Lederkluft hätte seine Verletzungen auf ein Drittel reduziert. Unter dieser Prämisse sah das Gericht ein Mitverschulden von Dietmar K. aufgrund der unzureichenden Schutzbekleidung. Der Fall ging an den Obersten Gerichtshof (OGH) der dem Fahrer die Selbstverantwortung die „Eigengefährdung möglichst gering zu halten (…) und daher eine adäquate Schutzkleidung erwarte“ zusprach.

 

Hintergründe

Der OGH sieht zwar ein, dass die Schutzkleidung für kurze Strecken unpraktisch ist und einen verhältnismäßig großen Aufwand verursacht, weist aber auch darauf hin, dass Motorräder zum einen eine starke Beschleunigung haben und dadurch – gerade im ländlichen Gebiet – ein erhöhtes Risiko darstellen, zum anderen bei geringerem Tempo instabil und unhandlich sind und dadurch leichter kippen können.

 

Der Fall Dietmar K. stellte für den OGH den Beweis dar, dass die Schutzbekleidung auch bei geringen Geschwindigkeiten Verletzungen verhindert. Dadurch wurde nun entschieden, dass das Schutzkleidungsmitverschulden nun auch im Ortsgebiet seine Gültigkeit findet und eine Differenzierung zwischen Stadt und Land künftig nicht mehr vertretbar sein wird.

 

(Das OGH-Urteil können Sie hier nachlesen.)


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


Hartmann Versicherungsmakler KG

 

A-6800 Feldkirch, Schleipfweg 48
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 5522 81279

 

service@v-makler.at
www.v-makler.at
Vom Newsletter abmelden

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © StockSnap / pixabay