Wilder Streik kein außergewöhnlicher Umstand

Voller Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub und „Über den Wolken“ summend begeben Sie sich durch die Abflughalle zum Check-In Schalter. Nur noch wenige Stunden trennen Sie von Sonne, Strand und Meer. Beim richtigen Schalter angekommen ereilt Sie sofort ein mulmiges Gefühl - anstelle der sonst eher gelangweilt anstehenden Mitreisenden herrschen vor den Check-In Schaltern eher tumultartige Zustände. Rasch dringt auch zu Ihnen durch: Ein wilder Streik* hat die Fluglinie lahmgelegt, keine Flüge Ihrer gebuchten Fluglinie verlassen heute den Flughafen.

 

Welche Rechte haben Sie als Passagier in so einem Fall?

 

Außergewöhnliche Umstände

Wird ein Flug von der Fluglinie annulliert, stehen Ihnen als gebuchtem Passagier Ausgleichszahlungen zu. Diese variieren in der Höhe je nach Flugstrecke und ob Sie über den Ausfall vorab informiert worden sind. Keine Ausgleichszahlungen müssen geleistet werden, wenn „außergewöhnliche Umstände“ wie zum Beispiel ungünstige Wetterbedingungen und Streiks zu Flugausfall oder -verspätung führen. Was aber ist im Falle eines sogenannten „wilden Streiks“?

 

Nichts Außergewöhnliches

Ein aktuelles Urteil des EuGH hat entschieden: Ein wilder Streik ist – im Gegensatz zu einem regulären Streik - kein außergewöhnlicher Umstand und entbindet die Fluglinie nicht von Ausgleichszahlungen. In dem gegebenen Anlassfall entschied der EuGH, dass die Fluglinie nach angekündigten Umstrukturierungen mit dem Unmut der Mitarbeiter hätte rechnen müssen und die Situation dementsprechend beherrschbar gewesen wäre.

 

Ausgleich für Unannehmlichkeiten

Tatsache ist, dass Ihnen neben der Refundierung des Tickets auch eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn ein Flug extreme Verspätung hat, annulliert wird oder Ihnen das Boarding verweigert wird (zB wegen Überbuchung). Viele Informationen in welchen Fällen genau die Fluglinie zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, erhalten Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich.

 

Beschwerde einbringen

Ihre Ansprüche bringen Sie mittels EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte bei der betreffenden Fluglinie ein – am besten mittels eingeschriebenen Briefes. Bewahren Sie eine Kopie davon auf. Erhalten Sie keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, können Sie sich an eine Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (zB Flightright) wenden. Diese kann helfen, außergerichtlich zu einer Einigung mit der Fluglinie zu gelangen.

 

 

* Wilder Streik (auch „go sick“): Arbeitsniederlegung, die ohne Kenntnis oder Zustimmung

der Gewerkschaft ausgerufen wird, zum Beispiel durch außergewöhnlich viele Krankenstände.


 
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