Modernisiertes Erbrecht, Holschuld mit Testament

 

Wird von Lebensgefährten ein gemeinsamer Kredit für den Erwerb einer Immobilie aufgenommen, ist die finanzielle Absicherung des Partners im Todesfall durch eine Ablebensversicherung meist eine Selbstverständlichkeit. Damit sind die Folgen nach einem derartigen Schicksalsschlag allerdings noch lange nicht ausreichend geregelt bzw. durchdacht. Wurde kein Testament errichtet und gibt es keine Kinder erben den Eigentumsanteil an der Immobilie des Verstorbenen automatisch seine Eltern bzw. seine Verwandten.

 

Die Lebensgefährtin könnte in diesem Fall zwar durch die Ablebensversicherung des Partners den Bankkredit tilgen, hätte nun aber einen fremden Miteigentümer der Immobilie. Freilich könnten die Eltern des Verstorbenen bzw. auch die danach folgenden Erbberechtigten zugunsten der Lebensgefährtin auf das Immobilieneigentum verzichten. Je schlechter das persönliche Verhältnis der Betroffenen bzw. je weiter die Distanz in der Erbreihenfolge desto problematischer jedoch dürfte eine Lösung im Sinne des Verstorbenen zu erzielen sein. Auch wenn aus einem Sterbefall innerhalb einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind zum Alleinerben wird, ist das in der Praxis keineswegs unproblematisch.

 

Kein Pflichtanteil mehr für Eltern

Seit der jüngsten Reform des Erbschaftsrechts können Lebensgefährten ohne Kinder völlig individuell über deren Nachlass verfügen. Den sogenannten „Pflichtteil“ – also eine fixe Begünstigung im Ablebensfall am Vermögen des Verstorbenen – gibt es nur mehr für Ehepartner und Kindern. Die in der alten Regelung noch pflichtteilsberechtigten Eltern können inzwischen testamentarisch zur Gänze aus der Erbschaft ausgeschlossen werden. Mittels Testament muss auch nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen an den Lebensgefährten überschrieben werden, es könnte ganz individuell beispielsweise nur auf den Eigentumsanteil der Immobilie beschränkt werden.

 

Testament für Patchwork-Familien besonders wichtig

Speziell bei Patchwork-Familien sollten erbschaftsrechtliche Fragen eingehend thematisiert werden.

 

Betrachten wir ein häufiges Familienmodell:

Lebensgemeinschaft, es wird gemeinsam ein Wohnhaus mit jeweils Hälfteeigentum errichtet. Der Mann hat ein minderjähriges Kind aus erster Beziehung, es gibt kein Testament.

Sollte der Mann versterben, erbt laut gesetzlicher Abfolge sein minderjähriges Kind den Hälfteanteil am Haus. Die Exfrau des Verstorbenen vertritt dann als Vormund die Interessen des Kindes.

 

Auch mittels eines Testaments kann ein leibliches Kind nicht von seinen gesetzlichen Pflichtansprüchen ausgeschlossen werden. Diese können jedoch reduziert und vor allem in „Geldforderungen“ umgemünzt werden. Im gegenständlichen Fall könnte der Mann testamentarisch verfügen, dass sein halber Hausanteil an seine Lebensgefährtin übergeht. Diese kann dann frei über das Haus verfügen und dieses natürlich auch weiter bewohnen, verkaufen oder vermieten. Dem Kind steht ein „Geldanteil“ zu. Wird der Hausanteil des Verstorbenen von einem Sachverständigen im Ablebensfall beispielsweise auf 200.000 € geschätzt, würde die Lebensgefährtin diese Summe an die Tochter als Gegenleistung zum Übergang in ihr Eigentum bezahlen müssen. Diese Summe könnte noch zusätzlich im Testament um maximal 50 Prozent auf den „Pflichtanteil“, in diesem Fall 100.000 €, reduziert werden.

 

Tipp – Erstellen Sie ein Testament und sorgen Sie für Pflichtteilsforderungen vor

Sobald Sie in einer Lebensgemeinschaft oder auch in einer Ehe gemeinsames Eigentum begründen, sollten Sie sich zu erbschaftsrechtlichen Regelungen beraten lassen. Speziell in einer Familiensituation mit minderjährigen Kindern sollte in Kombination mit testamentarischen Regelungen auch die Geldforderung aus dem Pflichtanteil berücksichtigt werden. Für diese tendenziell sehr hohen Zahlungssummen empfiehlt es sich mit einer entsprechenden Ablebensversicherung vorzusorgen.

 

Sehr gerne beraten wir Sie zur maßgeschneiderten Absicherung Ihres Lebenspartners und Ihrer Familie. Im Zusammenhang mit dem Errichten eines Testaments empfehlen wir unbedingt den Rat und die fachliche Unterstützung eines Notars oder Rechtsanwalts.

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