Es reicht! Die Grenzen guter Nachbarschaft

 

Wenn Nachbarn streiten und die Grenzen guter Nachbarschaft überschreiten, kann das Gericht einschreiten – auch wenn es für alle Beteiligten besser wäre, Konflikte friedlich zu lösen.

 

„Dauerbrenner“ mit Dauerstress

Es macht Lärm, stinkt, wackelt, stört … und das nicht nur einmal im Jahr, etwa bei der großen Sommernachtsparty, sondern auf Dauer: Da liegen irgendwann die Nerven blank und der Groll auf die Verursacher wächst. Beschimpfungen führen wohl kaum zu einer zufriedenstellenden Lösung, eher schon ein klärendes Gespräch. Was aber tun, wenn Nachbarn sich uneinsichtig zeigen? In solchen Fällen sollten Sie wissen, wann Sie auf Ihr Recht pochen können – und wann nicht.

 

Zu laut

Heavy Metal aus dem Lautsprecher, rund um die Uhr quakende Frösche oder ständiges Hundegebell ... All das müssen Sie nicht hinnehmen, wenn die Lärmemissionen das „ortsübliche“ Ausmaß überschreiten und keine Rücksicht auf berechtigte Ruhebedürfnisse genommen wird.

 

Alles für die Katz

Katzen und Vögel halten sich nicht an Grundstücksgrenzen und wildern womöglich auch in Ihrem Revier: Das müssen Sie hinnehmen, selbst wenn erbeutete Mäuse oder Katzenkot Ihre Terrasse verunstalten. Eingreifen können Sie nur, wenn Schäden an der Grundstückssubstanz oder an Personen entstehen … oder etwa Wildtauben Ihre Mauern belagern, weil sie regelmäßig vom Nachbarn angefüttert werden.

 

Das ist ungesund

Alles, was die Gesundheit allgemein – und nicht nur besonders sensibler Menschen – gefährdet oder beeinträchtigt, wird als nicht ortsüblich eingestuft und kann untersagt werden; man muss diese Gefährdung allerdings nachweisen. Dazu zählen Immissionen wie jederzeitiger Zigarrenrauch aus offenen Fenstern, die Blendwirkung von Fotovoltaikanlagen oder übermäßiger Schatten von Windrädern, ganzen Baumreihen oder übergroßen Hecken.

 

Das ist elementar

Was die Natur verursacht, können Sie nicht dem Nachbarn anlasten – etwa weil er Quellen ihren Lauf lässt oder Hangwasser nicht einfängt. Anders sieht es aus, wenn ein Verschulden vorliegt wie bei unsachgemäßer Bebauung mit nachfolgenden Schäden oder durch eindringende Wurzeln, die Mauerrisse verursachen.


Wirft ein „fremder“ Baum Früchte in Ihren Garten ab, können Sie diese ungeniert genießen; die „aktive“ Ernte hingegen - auch durch Rütteln – gilt als Diebstahl! Stört das Fallobst, können Sie die Beseitigung überstehender Äste verlangen, dürfen aber – ohne Absprache – nicht selbst Hand, Schere oder Säge an Pflanzen anlegen.

 

Fazit

Alles, was Ihr Nachbar darf oder nicht darf, dürfen auch Sie – oder nicht. Das beste Einvernehmen erzielen Sie, wenn Sie sich mit Ihren Mitmenschen abstimmen – dann werden eine „einmalige“ Ruhestörung oder ein „übergreifender“ Baum vermutlich kein Problem darstellen.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
Finanz-Service AKTIV e.U.
Thomas Haberreiter

 

A-3902 Vitis, Rudolf-Süß-Str. 8/OG
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 2841 80024
+43 2841 80028

 

office@finanz-aktiv.at
www.finanz-aktiv.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 
Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.
Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © Pexels / pixabay