30. StVO-Novelle: Das ist neu für Radfahrer und E-Scooter

 

Durch die letzte Novelle der StVO gelten seit 1. April 2019 für Radfahrer – auch auf E-Bikes - und E-Scooter neue Regeln, welche den Radfahrern mehr Rechte gegenüber Autofahrern einräumen. Hier die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

 

Vorrang

Geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge haben gegenüber Rechtsabbiegern aus dem Paralellverkehr Vorrang. War auch bisher schon so, wusste aber kaum jemand. In der Praxis sieht das so aus, dass der geradeaus fahrende Fahrradfahrer auf dem Radfahrstreifen Vorrang hat gegenüber dem rechtsabbiegenden Kraftfahrzeug.

 

Reißverschlusssystem

Radfahrer dürfen sich zukünftig am Ende des Radfahrstreifens gleichberechtigt mit anderen Verkehrsteilnehmern nach dem Reißverschlussprinzip in den Fließverkehr einordnen.

 

Zebrastreifen tabu

Auch bisher durften Radfahrer den Schutzweg rechtlich gesehen nicht befahren, dies wurde aber in der Novelle noch einmal klargestellt. Erlaubt ist es nur, wenn der Zebrastreifen eine Zusatzmarkierung für Radfahrer hat. Ansonsten: absteigen und schieben.

 

Radfahrprüfung mit 9

Ohne Eltern mit dem Fahrrad unterwegs? Das dürfen Kinder nur nach bestandener Fahrradprüfung. Zukünftig dürfen auch Neunjährige, die die vierte Schulstufe besuchen, den Radfahrausweis machen und müssen nicht warten, bis sie 10 Jahre sind.

 

E-Scooter-Verbot auf Gehsteigen

Klare Regeln gibt es nun auch für E-Scooter: Gehsteige, Gehwege und Zebrastreifen sind verboten. Es gelten alle gültigen Vorschriften, die auch für Radfahrer gelten wie zum Beispiel 0,8 Promille Alkohollimit und Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung.

 

Was ist mit Tretroller, Skateboard und Co?

Was ab welchem Alter wo erlaubt ist, zeigt eine übersichtliche Aufstellung des ÖAMTC.


 
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