Breiter, tiefer, schneller: Autotuning unbedingt der Versicherung melden

 

Beim jährlichen Treffen der GTI-Fans am Wörthersee oder diversen Motorsport-Events schlagen die Herzen vieler Autofans höher. PS-begeisterte Autobesitzer und Bewunderer frönen ihrer Leidenschaft und erfreuen sich an den aufgemotzten Fahrzeugen. Doch soweit muss die Begeisterung gar nicht gehen, schon kleine Änderungen am Fahrzeug müssen gemeldet werden und das nicht nur bei der Fahrzeugprüfstelle, sondern auch bei der Versicherung!

 

Die gängigsten Änderungen an Fahrzeugen und was es zu beachten gilt:

 

♦ Chip-Tuning

 

Leistungssteigerungen des Motors um mehr als 5% sind eintragungspflichtig.

 

♦ Tieferlegen, Höherlegen

 

Jede Änderung am Fahrwerk ist eintragungspflichtig.

 

♦ Lenkrad oder Auspuff ändern

 

Änderungen bei Lenkrad oder Auspuff sind nur eintragungspflichtig, wenn Sie keine EG-Betriebserlaubnis haben.

 

♦ Felgen und Reifen

 

Im Typenschein ist festgelegt, welche Felgen und Reifen für das Fahrzeug verwendet werden dürfen. Stimmen Felgen und Reifen mit diesen Angaben überein und ragen nicht über die Karosserie hinaus, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Möchten Sie Felgen verwenden, deren Hersteller im Typenschein nicht angegeben ist, benötigen Sie ein Gutachten.

 

♦ Tönungsfolie

 

Die Windschutzscheibe ist für Tönungsfolie tabu, an den vorderen Scheiben nur erlaubt, wenn es medizinisch notwendig ist. Generell müssen Tönungsfolien von einer Fachwerkstätte geklebt werden und typengenehmigt sein – Nachweise darüber sind im Auto mitzuführen. Jede Folie muss übrigens mit einem Genehmigungszeichen versehen sein.

 

♦ Farbe ändern

 

Genehmigen muss man eine neue Farbe nicht lassen, allerdings bei der Zulassungsstelle melden, damit man einen Zulassungsschein mit der richtigen Fahrzeugfarbe bekommt.

 

 

Fazit

Wer an der Motorleistung des Fahrzeugesor: rgb(164, 205, 23); border-bottom:1px solid #343434;">Erhöhung um

weniger als 30 Beitragsjahre² 885 € 903 € 2,0%
mindestens 30 Beitragsjahre 995 € 1025 € 3,0%
mindestens 40 Beitragsjahre 995 € 1200 € 20,6%
Ehepaare³      
weniger als 40 Beitragsjahre² 1259 € 1279 € 1,6%
mindestens 40 Beitragsjahre 1259 € 1500 € 19,1%

 

 

* Grundvoraussetzungen für Ausgleichszulage / Pensionsbonus müssen erfüllt sein

² kalkulatorische Pensionserhöhung für 2020 mit 2% angenommen

³ steuerliche Berechnungsbasis mit nur einem Pensionsbezieher

 

 

 

Tipp – Gerade bei „freiwilligen“ Sozialleistungen nicht auf den Staat verlassen

Die Höhe der gesetzlichen Pension wird primär von den einbezahlten Beiträgen und damit aus den Einkünften des gesamten Erwerbslebens bestimmt. Auf diese Rente (= Versicherungsleistung) gibt es klar definierten Rechtsanspruch, ohne Wenn und Aber. Wird dagegen die Aufstockung einer geringen Rente beantragt, handelt es sich um eine staatliche „Sozialleistung“. Generell ist es bei der Zuerkennung von Sozialleistungen in Österreich in den letzten Jahren zunehmend zu Verschärfungen und zu Kürzungen bestehender Zahlungen gekommen.

 

Private Vorsorgemaßnahmen stellen daher eine wesentliche weitere Säule in der Altersvorsorge dar. Wir beraten Sie gerne zum Aufbau Ihrer verlässlichen und maßgeschneiderten Altersvorsorge.

 

(Datenquelle: Pensionsversicherungsanstalt,

Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Parlamentsdirektion)

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