Urlaubs-Mitbringsel: Muscheln & Co - was darf mit ins Gepäck?

 

Endlich Urlaub, eintauchen ins Meer und paradiesische Flair ... Geht es wieder nach Hause, hat man meist einige Souvenirs im Gepäck. So manches Mitbringsel sorgt allerdings für Probleme.

 

Grundsätzliches zu Zollfreigrenzen

Reisende innerhalb der EU zahlen keine Abgaben für Waren, die dem persönlichen Gebrauch dienen - eine Ausnahme stellen Limits bei Zigaretten und Alkohol dar. Kehrt man aus einem Land außerhalb der EU zurück, darf man als Flugreisender grundsätzlich Waren im Wert von 430 Euro zollfrei einführen; benutzt man andere Verkehrsmittel, gilt eine Grenze von 300 Euro bzw. für Minderjährige unter 15 Jahren eine generelle Beschränkung von 150 Euro.

 

Einkäufe über dem jeweiligen Limit sind beim Zoll zu deklarieren und schlagen meist mit rund 25% des Warenwertes zu Buche, auch die Einfahrumsatzsteuer wird fällig. Die getätigten Ausgaben weist man am besten per Rechnung nach, ansonsten schätzt der Zoll den Warenwert. Schwindeln kommt übrigens richtig teuer: Bei unrichtigen Belegen und Schmuggelversuchen gesellen sich zur Steuernachzahlung zusätzlich hohe Geldstrafen.

 

Auf der Verbotsliste

Nicht nur der Preis gibt den Ausschlag - auch bei „billigen“ Andenken, etwa kleinen Schnitzereien aus Tropenhölzern, sollte man mögliche Einschränkungen bedenken. Die wichtigsten sind nachstehend angeführt:

 

Korallen & Co

 

Ob tot oder lebendig - bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -teile dürfen gar nicht oder nur mit Sondergenehmigung eingeführt werden. Für Pflanzen benötigt man jedenfalls ein Gesundheitszeugnis, um die Einschleppung von Schädlingen zu verhindern. Selbst als Strandgut eingesammelte Korallen, sowie seltene Muscheln und natürlich Elfenbein unterliegen dem Artenschutz - die Einfuhr zieht hohe Strafen nach sich und ist sogar mit Freiheitsentzug bedroht - übrigens auch, wenn man die beanstandeten Gegenstände ganz „legal“ beim Händler erworben hat. Erkundigen Sie sich, was nach Artenschutzübereinkommen erlaubt ist und was nicht: Eine Übersicht finden Sie hier.

Kunst und Antiquitäten

 

Die Ausfuhr von Kulturgütern mit ideellem Wert ist in vielen Ländern strafbar bzw. braucht es dafür spezielle Genehmigungen - selbst innerhalb der EU wie beispielsweise in Griechenland oder Kroatien. Man tut also gut daran, sich vorsorglich über länderspezifische Bestimmungen zu informieren, bevor man Kunstwerke oder Antiquitäten erwirbt.

Fisch oder Fleisch?

 

Die Frage, ob kulinarische Landesspezialitäten aus- bzw. eingeführt werden dürfen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Mengenbegrenzungen variieren je nach Herkunftsland und Art der Lebensmittel: Vom Stör-Kaviar sind maximal 125 Gramm erlaubt, Obst und Gemüse aus Europa darf 3 kg wiegen. Bei tierischen Erzeugnissen sind die Veterinärbestimmungen einzuhalten, akute Seuchen oder Schädlingsplagen können ein generelles Einfuhrverbot für essbare Produkte nach sich ziehen.

 

Unser Tipp

Verzichten Sie auf Schmuck aus Schildkrötenpanzer, auf die Schlangenleder-Handtasche, auf Kosmetika und Medikamente, die auf Grund ihrer Inhaltsstoffe möglicherweise dem Artenschutz unterliegen... Auch scheinbar harmlose Andenken wie Vogelfedern oder Sand vom Strand können Sie in Schwierigkeiten bringen: Informieren Sie sich rechtzeitig über die wichtigsten Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Urlaubszieles. Auskunft erhält man unter anderem bei Reiseveranstaltern, Autofahrerclubs und Artenschutzvereinen; für Zollbestimmungen ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.


 
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Wolfgang Hoppacher
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