Vorsicht Stolpersteine: Matura in der Tasche – Versicherung dahin ...
Erleichtertes Aufatmen bei tausenden von Schülern – die Matura ist geschafft und auch wir gratulieren allen ganz herzlich! Ein weiterer Schritt Richtung Selbständigkeit und Erwachsen werden ist geschafft. Es verändert sich vieles – unter anderem auch der Versicherungsschutz! Schülerinnen und Schüler sind bis zum 18. Lebensjahr üblicherweise mit den Eltern gesetzlich krankenversichert. Was aber, wenn sie nach der Matura auf einen Studienplatz oder die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes warten oder einen Job suchen und nicht gleich finden?
Bis 18 ist – fast – alles klar
Kinder sind in der Regel über ihre Eltern mitversichert. Sollten sie Nachbars Fenster zertrümmern, greift die hoffentlich vorhandene Haftpflicht - bei Unfällen, die Familienunfallversicherung … Gehen Sie aber keinesfalls davon aus, dass Ihre erwachsenen Kinder selbstverständlich den elterlichen Versicherungsschutz genießen, falls sie noch nicht auf eigenen Beinen stehen.
Besonders in der Zeit bis zum Studium oder dem Beginn des Präsenzdienstes entsteht manchmal ein zeitliches Loch, in dem der Krankenversicherungsschutz nicht lückenlos weiterbesteht. Der Wechsel des Hauptwohnsitzes oder ein eigenes Einkommen können sich auf Privathaftpflicht und Rechtsschutzversicherung auswirken.
Antrag auf Familienbeihilfe
Grundsätzlich gilt, dass beim Bezug von Familienbeihilfe auch Versicherungsschutz besteht. Allerdings muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Antrag ans Finanzamt gestellt werden, das den Anspruch auf Familienbeihilfe an die Sozialversicherung meldet; die Mitversicherung bei den Eltern verlängert sich dann automatisch bis 30.11. des Kalenderjahres. Kein Problem also für die Übergangszeit bis zur Einberufung oder bis Studienbeginn und auch nicht bei Wiederholungsprüfungen, falls man die Reifeprüfung nicht im ersten Anlauf geschafft hat ...
Erfolgt die Einberufung erst nach dem 30.11., kann eine Mitversicherung bei den Eltern bis zu 24 Monate beantragt werden, ebenso nach Beendigung von Zivil- oder Präsenzdienst bis zum Beginn eines Studiums.
Regelungen fürs Studium
StudentInnen können sich bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kostenlos bei den Eltern mitversichern, sofern Familienbeihilfe bezogen wird. Ansonsten sind Studienbestätigungen und ab dem dritten Semester bis zum Ende des ersten Studienabschnitts bzw. bis zum Bachelor-Abschluss Studienerfolgsnachweise für jedes Studienjahr nötig. Es muss also mit Zeugnissen bzw. mit der sogenannten Fortsetzungsbestätigung als ordentlicher Studierender belegt werden, dass das Studium ernsthaft betrieben wird.
Übrigens: Ein Sommerjob unterbricht zwar die Mitversicherung, die jedoch nach Job-Ende automatisch wieder greift, solange die erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Auch ein Studium im Ausland ist kein Hindernis, man muss jedoch eine Bestätigung über das laufende Studienjahr durch die jeweilige Ausbildungsstätte vorlegen, um bei den Eltern mitversichert zu bleiben.
Rund um die Jobsuche
Vorweg sei erwähnt, dass jede Erwerbstätigkeit, die über der Einkommens- bzw. Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 €/Monat (2019) liegt, ohnehin der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt - man ist somit eigenständig versichert; das gilt auch für kurzfristige Ferialjobs. Finden MaturantInnen allerdings nicht gleich einen Arbeitsplatz, können sie sich als Arbeitssuchende bis zu 24 Monate kostenlos als „erwerbslos“ bei den Eltern bzw. Groß- oder Stiefeltern, aber auch beim Ehepartner mitversichern - der Bezug einer Familienbeihilfe im Maturajahr ist dafür keine zwingende Voraussetzung. Das Gleiche gilt auch für die Zeit nach Abschluss einer sonstigen Schul- und Berufsausbildung.
Noch Fragen?
Bei Unklarheiten und in Einzelfällen erhalten Sie Auskunft beim zuständigen Finanzamt bzw. beim jeweiligen Sozialversicherungsträger.
In den privaten Versicherungssparten - zB Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Private Krankenversicherung - gelten teils ganz unterschiedliche Regelungen. Im Zweifel empfehlen wir jedenfalls eine Abklärung der Mitversicherung, melden Sie sich diesbezüglich bei uns, wir helfen Ihnen gerne!
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