Pflegefreistellung: Wenn die Arbeit ruft … und das Kind krank ist

 

Berufstätige Eltern sind in vieler Hinsicht gefordert, speziell wenn ein Kind – meist plötzlich und ohne Vorwarnung – krank wird und Betreuung benötigt. Gut, wenn Großeltern, Freunde oder Nachbarn einspringen, was aber tun, wenn niemand verfügbar ist?

 

Anspruch auf Pflegefreistellung

In solchen Fällen sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pflegefreistellung vor, der sich nicht nur auf das leibliche Kind erstreckt, sondern auch auf im gemeinsamen Haushalt lebende Wahl- und Pflegekinder sowie nahe Angehörige. Zu ihnen zählen neben Eltern und Großeltern auch die leiblichen Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten – Stichwort: Patchwork-Familien.

 

Eine Woche pro Jahr

Die Pflegefreistellung stellt eine Form der Dienstverhinderung bei fortlaufender Lohnzahlung dar, die sich in die drei Bereiche Krankenpflege, Betreuung und Begleitung gliedert. ArbeitnehmerInnen können – unabhängig von der Anzahl der Kinder – prinzipiell eine Woche pro Arbeitsjahr auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, natürlich auch nur tage- oder stundenweise.

 

Krankenpflege-Verlängerung möglich

Da gerade Kinder oft mehrmals pro Jahr erkranken, kann die Krankenpflegefreistellung im Bedarfsfall auf eine weitere Woche ausgedehnt werden. Allerdings darf kein sonstiger Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen und das betroffene Kind nicht älter als 12 Jahre sein. Sind alle gesetzlichen Ansprüche erschöpft, können unter dieser Voraussetzung auch Urlaubstage ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber aufgebraucht werden.

 

Betreuungs- und Begleitungsfreistellung

Die Betreuungsfreistellung greift, wenn LebensgefährtInnen etwa aufgrund von schwerer Krankheit, Haftstrafe oder anderen triftigen Verhinderungsgründen ausfallen und die Betreuung eines Kindes nicht länger übernehmen können. Die Begleitungsfreistellung wird tragend, wenn ein erkranktes Kind in einer Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.

 

Nachweis auf Verlangen

In allen Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, ärztliche Atteste bzw. Nachweise einzufordern und sich die Umstände bestätigen zu lassen. Achtung: Die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung stellt einen Entlassungsgrund dar! Auch keine gute Idee ist es, ein Kind zur Betreuung an den Arbeitsplatz mitzunehmen – dazu muss der Arbeitgeber erst seine Zustimmung erteilen.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
GAILER Versicherungsmakler GmbH  

 

A-9640 Kötschach-Mauthen, Mauthen 264
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 4715 8136
+43 4715 8136-4

 

office@gailer.at
www.gailer.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © Capri23auto / pixabay