Pflegefreistellung: Wenn die Arbeit ruft … und das Kind krank ist

 

Berufstätige Eltern sind in vieler Hinsicht gefordert, speziell wenn ein Kind – meist plötzlich und ohne Vorwarnung – krank wird und Betreuung benötigt. Gut, wenn Großeltern, Freunde oder Nachbarn einspringen, was aber tun, wenn niemand verfügbar ist?

 

Anspruch auf Pflegefreistellung

In solchen Fällen sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pflegefreistellung vor, der sich nicht nur auf das leibliche Kind erstreckt, sondern auch auf im gemeinsamen Haushalt lebende Wahl- und Pflegekinder sowie nahe Angehörige. Zu ihnen zählen neben Eltern und Großeltern auch die leiblichen Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten – Stichwort: Patchwork-Familien.

 

Eine Woche pro Jahr

Die Pflegefreistellung stellt eine Form der Dienstverhinderung bei fortlaufender Lohnzahlung dar, die sich in die drei Bereiche Krankenpflege, Betreuung und Begleitung gliedert. ArbeitnehmerInnen können – unabhängig von der Anzahl der Kinder – prinzipiell eine Woche pro Arbeitsjahr auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, natürlich auch nur tage- oder stundenweise.

 

Krankenpflege-Verlängerung möglich

Da gerade Kinder oft mehrmals pro Jahr erkranken, kann die Krankenpflegefreistellung im Bedarfsfall auf eine weitere Woche ausgedehnt werden. Allerdings darf kein sonstiger Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen und das betroffene Kind nicht älter als 12 Jahre sein. Sind alle gesetzlichen Ansprüche erschöpft, können unter dieser Voraussetzung auch Urlaubstage ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber aufgebraucht werden.

 

Betreuungs- und Begleitungsfreistellung

Die Betreuungsfreistellung greift, wenn LebensgefährtInnen etwa aufgrund von schwerer Krankheit, Haftstrafe oder anderen triftigen Verhinderungsgründen ausfallen und die Betreuung eines Kindes nicht länger übernehmen können. Die Begleitungsfreistellung wird tragend, wenn ein erkranktes Kind in einer Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.

 

Nachweis auf Verlangen

In allen Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, ärztliche Atteste bzw. Nachweise einzufordern und sich die Umstände bestätigen zu lassen. Achtung: Die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung stellt einen Entlassungsgrund dar! Auch keine gute Idee ist es, ein Kind zur Betreuung an den Arbeitsplatz mitzunehmen – dazu muss der Arbeitgeber erst seine Zustimmung erteilen.


 
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Wolfgang Hoppacher
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