Nicht kalt erwischen lassen: Pflichten von Hausbesitzern im Winter

 

Die Temperaturen fallen, der Winter zieht ins Land. Sollten Frost und Schnee Schäden am oder im Haus verursachen, springt im Normalfall die Haushalts- oder Eigenheimversicherung ein. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat im Vorfeld alles getan, um Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Und das ist nicht nur sehr umsichtig, sondern Pflicht! Versäumt man die Einhaltung dieser sogenannten Obliegenheiten, kann die Versicherung Ihre Leistung im Schadensfall kürzen oder in manchen Fällen sogar ganz verweigern.

 

Wir haben einige wichtige Maßnahmen zusammengefasst, an die Hausbesitzer im Winter denken sollten:

 

► Wasserleitungen

 

Haben wir als Kinder in der Schule gelernt: gefriert Wasser, vergrößert sich sein Volumen. (Das weiß jeder, der schon einmal eine Flasche im Tiefkühlschrank vergessen hat …)

Viel schlimmer sind allerdings die Auswirkungen, wenn Wasser in den Leitungen gefriert und diese dadurch aufplatzen. Taut das Wasser dann an wärmeren Tagen wieder auf, sickert es ins Mauerwerk und kann große Schäden verursachen. Für Leitungen im Außenbereich (und auch in nicht beheizten Räumen) gilt daher: Leitungen absperren und Wasserhahn aufdrehen.

 

► 72-Stunden-Regel

 

Verlassen Sie das Haus länger als 3 Tage (72 Stunden), müssen Sie den Hauptwasserhahn abdrehen. Im Winter müssen Sie zusätzlich geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden treffen.

 

► Dach und Dachrinne

 

Kontrollieren, ob sich ev. Dachziegel gelockert haben. An diesen Stellen könnte ev. Feuchtigkeit eindringen oder herunterfallende Ziegel könnten Personen verletzen.

 

Dachrinnen von Laub und Schmutz befreien, damit Regen- und Schmelzwasser ungehindert abfließen kann und auch hier keine Gefahr durch gefrierendes Wasser entsteht.

 

► Bäume kontrollieren

 

Sicherstellen, dass die Äste und Bäume dem Schneedruck im Winter standhalten werden. Lose Äste oder morsche und kranke Bäume entfernen.

 

► Winterdienst und Räumpflicht

 

Nichts für Langschläfer: innerhalb des Ortsgebietes sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken verpflichtet zwischen sechs und 22 Uhr den Gehsteig von Schnee zu befreien und gegebenenfalls zu streuen.

 

Wichtig: Ihre Abwesenheit entbindet Sie nicht von der Räumpflicht. Sollten Sie ein paar Tage nicht zuhause sein, z.B. während des Schiurlaubes, unbedingt jemanden organisieren, der die Schneeräumung für Sie übernimmt!

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Christian Trummer
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