Pensions-Wahlzuckerl mit vielen Hürden und mit Fokus auf Kleinverdiener

 

Es war ein umfangreiches Steuerentlastungspaket mit veranschlagten 8,3 Milliarden Euro Volumen, welches die alte Regierung im Mai 2019 mit bereits sehr konkreten Details im Ministerrat präsentierte. Durch den Zerfall der Regierungskoalition kam es jedoch nicht mehr zu einer gesetzlichen Umsetzung im Parlament. Trotz der Beteuerung aller Parteien, keine teuren Wahlzuckerl verteilen zu wollen, wurden kurz vor dem Urnengang im September 2019 noch einige Beschlüsse zur Abgabensenkung speziell für kleine Einkommensbezieher und Verbesserungen im Pensionsbereich gefasst. Wir haben für Sie den nachstehenden Überblick über die wichtigsten ab 2020 gültigen Änderungen erstellt und dabei auch das „Kleingedruckte“ berücksichtigt.

 

Abgabenentlastung kleinerer Einkommen

Für Arbeitnehmer ist der politische Entlastungstitel „Senkung der Sozialversicherungsbeiträge“ nur sehr bedingt korrekt. Tatsächlich wurde für Monatsnettoeinkünfte zwischen circa 600 € und rund 1.200 € pro Monat eine Abgabenentlastung um den Maximalbetrag von 300 € netto pro Jahr geschaffen. Teils aus dem Titel „Refundierung von Sozialversicherungsbeiträgen“, teils als „Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags“. Monatlich wird sich diese Ersparnis jedoch nicht zeigen, diese kann erst mit der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) im Jahr 2021 ausgeschöpft werden. Bei Monatsnettoeinkünften ab etwa 1.200 € pro Monat bis zu maximal rund 1.600€ pro Monat reduziert sich die Abgabenentlastung von jährlich 300 € bis auf Null.

 

Kleingedrucktes

Keine Abgabenbegünstigung für Unselbständige mit mehr als 1.600 € netto pro Jahr. Bei Selbständigen und Landwirten wurden einkommensunabhängig die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich gesenkt, wodurch alle Betroffenen mit bis zu 360 € Nettoersparnis profitieren.

 

Vorzeitiger Pensionsantritt abschlagsfrei möglich

Unter dem politischen Slogan „45 Jahre sind genug“ wurde ab 2020 ein abschlagsfreier, vorzeitiger Rentenantritt ermöglicht. Dabei handelt es ich allerdings um keine eigenständige Pensionsform. Es wurde die Voraussetzung geschaffen, dass im Rahmen der bestehenden Regelungen zur „Schwerarbeitspension“ (frühestens ab dem 62. Lebensjahr, Abschläge derzeit 1,80 Prozent pro Jahr) und zur „vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer“ (frühestens ab dem 62. Lebensjahr, Abschläge derzeit 4,2 Prozent pro Jahr) die Abzüge gänzlich gestrichen werden können.

 

Kleingedrucktes

Ohne Abschläge dürfen nur Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren aus einer Erwerbstätigkeit ihre Rente antreten. Nicht als Beitragsjahre zählen zum Beispiel Versicherungsmonate im Rahmen des Präsenzdienstes, Nachkauf von Schulzeiten, Krankengeldbezug oder Arbeitslosenzeiten. Kindererziehungszeiten werden dagegen bis zu 60 Monate voll angerechnet. Kaum erreichbar sind die geforderten Beitragsjahre für temporär arbeitslose Saisonarbeiter oder manuell tätige Personen in Jobs mit einer Erwerbspause in den Wintermonaten.

 

Zahlreiche Wahlzuckerl für Pensionisten

Das teuerste Pensionswahlzuckerl ist zweifelsfrei die Rentenanpassung deutlich über der Inflationsrate mit 3,6 Prozent. Das gilt allerdings nur für Pensionen mit höchstens 1.111 € pro Monat brutto. Darüber und bis zu einer Bruttopension von 2.500 € wird die Rentenanhebung sukzessive bis auf 1,8 Prozent abgeschmolzen. Kleinere Pensionsbezieher werden darüber hinaus mit bis zu 200 € jährlich zusätzlich an Abgaben befreit. Die seit 2017 medial kolportierte „Mindestpension“ von 1.200 € pro Monat tritt nun tatsächlich auch mit Jänner 2020 in Kraft.

 

Kleingedrucktes

Der Begriff „Mindestpension“ ist grundsätzlich unrichtig und so auch nicht im Gesetz verankert. Wenn besonders geringe Rentenleistungen aufgestockt werden, steht wie bisher eine von vielen Kriterien abhängige Sozialleistung, nämlich die sogenannte „Ausgleichszulage“, dahinter. Die meisten Zuerkennungen dieser Ausgleichszulage scheitern an der Einkommensanrechnung des Partners. Das wird sich wohl auch 2020 nicht ändern, wenn das gesamte Nettogesamteinkommen des Pensionisten und Partners unter Auflagen auf bis zu 1.500 € angehoben wird. Um die maximale Ausgleichszulage auf bis zu 1.200 € für einen Alleinstehenden auszuschöpfen, muss dieser mindestens 40 Beitragsjahre (also in der Regel Jahre der Erwerbstätigkeit) erbringen. Zeiten der Kindererziehung werden mit bis zu 5 Jahren berücksichtigt.

 

Tipp – Steuerausgleich durchführen und genau informieren

Hinter vielen der jüngst beschlossenen Änderungen stehen komplexe Regelungen und zahlreiche Ausschlussgründe für eine erheblich breite Masse der Bevölkerung. Dementsprechend sollten Überschriften wie „Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge“, „Abschlagsfreie Pension nach 45 Jahren“ und „Mindestpension 1.200 € netto“ sehr mit Vorsicht genossen werden.

 

Gerade im Bereich der Pensionsleistungen ist es wichtig seine eigenen Ansprüche und Rahmenbedingungen rechtzeitig zu eruieren, um bei Bedarf entsprechende Handlungen zu setzen. Sehr gerne beraten wir Sie zu den umfangreichen Vorsorgemöglichkeiten.

 

(Datenquelle: Bundesministerium für Finanzen)

 

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