Wertgegenstände weg: Versicherungschutz auch?

 

Kürzere Tage, längere Dunkelheit: die Hochsaison für Einbrecher hat begonnen. Gerade im Herbst und Winter sorgen Diebe vermehrt für Albtraumszenarien bei Haus- und Wohnungsbesitzern. Wohnungstüre offen, Wohnung verwüstet, Wertgegenstände gestohlen … es ist ein Schock, wenn man beim nach Hause kommen feststellt, dass eingebrochen wurde. Zum Glück gibt es da die Haushaltsversicherung, die einem zumindest den finanziellen Schaden ersetzt. Allerdings nicht immer …

 

„Einbruch“ mit Schlüssel

Tatsächlich so passiert: Eine 80-jährige Frau wurde auf dem Weg zum Einkaufen im Stiegenhaus von einem jungen Mann aufgehalten und nach dem Weg gefragt. Durch die geschickt inszenierte Ablenkung konnte dieser ihr während der Unterhaltung unbemerkt die Wohnungsschlüssel aus der Tasche stehlen. Während die Rentnerin ihre Einkäufe tätigte, nutzten die Betrüger deren Abwesenheit und stahlen Bargeld, Schmuck, sowie diverse Gold- und Silbermünzen. Für die betagte Dame war der Fall klar: Jemand war unbefugt in ihre Wohnung eingedrungen, ein Einbruchsdiebstahl.

 

Die Versicherung stimmte dem nicht zu, da ihrer Ansicht nach das Aufsperren der Wohnung mit dem richtigen Schlüssel kein gewaltsames Eindringen darstellt. Der Fall landete schließlich vor dem OGH.

 

Eine Frage der Definition

 

Der OGH vertrat die Ansicht, dass es sich in vorliegendem Fall nicht um Einbruchsdiebstahl handelt, da dieser nur vorliegt, wenn sich die Täter gewaltsam (z.B. durch Aufbrechen der Tür oder Einschlagen eines Fensters) Zutritt in die versicherten Räumlichkeiten schaffen. Ein Eindringen mit dem richtigen Schlüssel stellt nur dann einen Einbruchsdiebstahl dar, wenn der Schlüssel aus anderen als den versicherten Räumlichkeiten gestohlen wird, oder durch Raub angeeignet wurde.

 

All diese Definitionen treffen in unserem genannten Fall nicht zu. Es handelt sich hierbei „lediglich“ um einfachen Diebstahl. Dieser ist zwar auch durch die Haushaltsversicherung gedeckt, allerdings mit weit geringeren Versicherungssummen.

 

Gebrauchsgegenstände, Wertsachen und Kostbarkeiten

Bei einem Einbruchsdiebstahl übernimmt die Haushaltsversicherung üblicherweise die Haftung für Alltägliches wie Kleidung, Möbel, Elektrogeräte etc. Besitzen Sie teure Wertgegenstände wie Schmuck, Münzsammlungen, Kunstwerke … sollten Sie sicherstellen, dass diese mit der notwendigen Versicherungssumme abgesichert sind. Übersteigt der Wert des Gegenstandes die Grenzen Ihrer bestehenden Haushaltsversicherung, sollte Ihr Versicherungsschutz jedenfalls angepasst werden. Darüber hinaus gibt es für Wertgegenstände meist sogenannte „Sublimits“ in den Verträgen. Das heißt, dass für Schmuck beispielsweise eine eingeschränkte Versicherungssumme gilt (z.B. 6.000 €).

 

Versicherungsschutz weg?

Ein paar wichtige Grundregeln zum Schutz vor Einbrechern und davor, dass Sie im Schadensfall auf den Kosten sitzen bleiben:

  • Tragen Sie Ihre Schlüssel und auch andere wichtige Dinge, wie Ihre Geldbörse, immer sicher verwahrt am Körper.
  • Werden Ihnen die Wohnungsschlüssel gestohlen (z.B. aus dem Auto) oder gehen verloren, sofort die Schlösser wechseln.
  • Beim Verlassen der Wohnung Fenster schließen und Türen zusperren. ACHTUNG: ein gekipptes Fenster gilt als Offenes, eine Tür, die nur ins Schloss gezogen wird, NICHT als versperrt!
  • Alarmanlage aktivieren – auch wenn man nur kurz weg ist.
  • Draußen keine Schlüssel für den Notfall verstecken – Einbrecher kennen die Verstecke!
  • Führen Sie ein Verzeichnis der Wertgegenstände. Am besten inklusive Fotos und so gespeichert, dass Sie unabhängig von Ihrem PC darauf zugreifen können. (Achtung: Das ist auch eine vertragliche Obliegenheit!)
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Wolfgang Hoppacher
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