KFZ-Kaskoversicherung - 10 häufige Irrtümer

 

Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung, die per Definition für jedes Auto Pflicht ist, entscheiden sich viele KFZ-Besitzer dafür, ihren fahrbaren Untersatz zusätzlich mit einer Teil- oder Vollkaskoversicherung zu versichern. Wer sich dadurch im Straßenverkehr allerdings finanziell unverwundbar fühlt, sollte nochmals einen Blick in die Versicherungspolizze werfen.

 

Nicht nur bei so offensichtlichen Dingen wie Fahren unter Alkoholeinfluss oder ohne Führerschein, sondern auch in den folgenden 10 Fällen kann die KFZ-Kaskoversicherung die Zahlung verweigern:

 

 

» Unbeaufsichtigter Autoschlüssel

 

Lassen Sie Ihren Autoschlüssel niemals unbeaufsichtigt. Wer unterwegs ist und den Autoschlüssel sorglos z.B. in der Handtasche im Restaurant, der Badetasche im Freibad oder in der Jacke in einer Umkleidekabine lässt muss damit rechnen, dass die Kaskoversicherung höchstwahrscheinlich nicht einspringt, wenn das Fahrzeug gestohlen wird.

 

» Aufbewahrung Fahrzeugschlüssel

 

Wenn es um die Deckung von Fahrzeugdiebstählen geht, kommt der Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels eine beachtliche Rolle zu. Wer den Fahrzeugschlüssel in einem (womöglich unversperrten!) Auto im Handschuhfach oder einem gängigen Versteck (auf einem der Reifen oder hinter dem Tankdeckel) aufbewahrt, kann die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bewirken. Ebenso sollten Sie ein Fahrzeug niemals mit steckendem Zündschlüssel und unversperrt irgendwo abstellen.

 

» Ohne gültiges Pickerl

 

Verursachen Sie mit einem Fahrzeug mit abgelaufenem Pickerl einen Unfall und lässt sich nachweisen, dass der Unfall auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, kann die Versicherung die Haftung verweigern. Denken Sie also an die regelmäßige und fristgerechte §57a Überprüfung.

 

» Auto-Tuning

 

Wer sein Auto „aufmotzt“, an der Motorleistung des Fahrzeuges schraubt, oder die Vorgaben für Reifendimensionen nicht einhält, der sollte dies nicht nur bei der Fahrzeugprüfstelle melden, sondern unbedingt auch mit der Versicherung abklären.

 

» Handy bedienen/telefonieren

 

Während des Autofahrens ist Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung bzw. jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons verboten. Das bedeutet also auch, dass SMS schreiben, E-Mails checken oder schreiben und Internet-Surfen während der Fahrt nicht erlaubt ist. Ausnahme: das Handy wird als Navigationssystem benutzt und ist im Wageninneren befestigt.

Sollten Sie dem zuwider handeln und durch diese Ablenkung einen Unfall verursachen, kann die Versicherung die Deckung ablehnen. Wer beim Autofahren telefonieren möchte: Freisprecheinrichtung verwenden!

Apropos Ablenkung: auch das Lesen von einer über das Lenkrad gelegten Zeitung oder ein Schadensfall durch einen nicht gesicherten Hund im Auto kann Ihnen als grob fahrlässig angelastet werden!

 

» Flip-Flops, High Heels oder gar barfuß

 

Direkte Vorschriften für das Schuhwerk beim Autofahren gibt es nicht, allerdings muss ein Autolenker sicherstellen, dass er sein Fahrzeug beherrschen und die geltenden Vorschriften befolgen kann. Passiert ein Unfall nachweislich aufgrund ungeeigneten Schuhwerks, kann ein (Mit-)Verschulden angelastet werden und die Kaskoversicherung wird womöglich aussteigen. Also: Autofahren mit Flip-Flops, High Heels, Schischuhen oder gar barfuß lieber sein lassen.

 

» Parkschaden

 

Wer ein parkendes Auto beschädigt und meint, mit einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sei die Sache erledigt, der irrt! Den Unfallort zu verlassen gilt als Fahrerflucht!

Warten Sie auf die Rückkehr des Fahrers oder fahren Sie sofort zur nächsten Polizeidienststelle und melden den Unfall. Ansonsten kann die Kaskoversicherung die Übernahme der am eigenen Fahrzeug entstandenen Schäden verweigern.

 

» Missachtung der Verkehrsregeln

 

Entsteht ein Schaden als Folge einer groben Missachtung von Verkehrsregeln wie zB. das Überfahren einer STOPP-Tafel oder roten Ampel, kann sich auch hier die Versicherung schadlos halten. Gleiches gilt, wenn sich ein Unfall durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn oder bei einem Überholmanöver ereignet.

 

» Reifen abgefahren

 

Unterschreitet die Profiltiefe Ihrer Reifen die vorgeschriebenen Mindestvorgaben kann die Kaskoversicherung im Falle eines Unfalls die Leistung verweigern.

 

» Bremsen für ein Tier

 

Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Reh oder anderem „Großwild“, oder zu einem Schaden durch das Ausweichen, ist das im Normalfall durch die Kaskoversicherung gedeckt. Anders kann es aussehen, wenn es sich um Haarwild – also Hase, Fuchs & Co – handelt: eine vorschnelle Vollbremsung kann hier als „unvermitteltes Abbremsen ohne ersichtlichen Grund“ gesehen werden. Auch ein plötzliches Ausscheren birgt Gefahren, wenn das Fahrzeug ins Rutschen gerät und dadurch mit einer Leitplanke kollidiert oder über eine Böschung stürzt. Sowohl das unvermittelte Abbremsen als auch das Ausweichen kann von der Versicherung als Fehlverhalten ausgelegt werden, was eine Leistungsverweigerung oder -kürzung zur Folge haben kann

 

 

Deckungslücken durch grobe Fahrlässigkeit

Die Frage der „groben Fahrlässigkeit“ spielt im KFZ-Bereich eine große Rolle. Aber ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat, ist nicht immer so einfach festzustellen. Was als grob fahrlässig gilt wird im §61 VersVG definiert. Vereinfacht gesagt handelt grob fahrlässig, wer die notwendige Sorgfaltspflicht vernachlässigt und Besonnenheit, Vorsicht und Weitsichtigkeit vermissen lässt. Wer das tut, geht ein gewisses Risiko ein, dass ein Schaden entsteht.

 

TIPP

Überprüfen Sie, ob in Ihrer bestehenden Kasko-Versicherung die Zusatzdeckung „grobe Fahrlässigkeit“ bereits inkludiert ist. Ist dies nicht der Fall, ist dieser Zusatzbaustein in jedem Fall eine Überlegung wert. Melden Sie sich bei uns. Wir stehen für mehr Information und eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung!

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
VDSF Versicherungsmakler GmbH

 

 

Standort Oberwart
7400 Oberwart, Bahnhofstraße 11
oberwart@vdsf.at
+43 3352 34 600
+43 3352 34 600-66

 

Standort Eisenstadt
7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 39 / Top 46
eisenstadt@vdsf.at

 

Offenlegungs-/Informationspflicht
www.vdsf.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © Photo by Alisa Anton on Unsplash