Familienbonus Plus: Wichtige Tipps für die optimale Beantragung

 

Gute Nachrichten für Familien aus dem neuen Regierungsprogramm. Die Steuererleichterung Familienbonus Plus soll ab 2021 von maximal 1.500 € netto pro minderjährigem Kind auf bis zu 1.750 € netto erhöht werden. Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher ohne steuerpflichtige Einkünfte ist eine Anhebung von derzeit 250 € auf 350 € pro Jahr geplant. Da bis Ende Februar 2020 alle für die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) relevanten Daten von den entsprechenden Stellen (Arbeitgeber, Spendenorganisationen, Kirchengemeinschaften, etc.) gemeldet werden mussten, können sich ab sofort alle Familien Geld vom Finanzamt retour holen, die sich den Familienbonus Plus nicht über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers auszahlen haben lassen.

 

Bei der entsprechenden Arbeitnehmerveranlagung sollten Sie unbedingt einige Formalvorschriften beachten, damit nicht unverhofft eine satte Nachzahlungsforderung des Finanzamts ins Haus steht. Und auch überprüfen, welche der Beantragungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus für Sie am günstigsten ist. Grundsätzlich kann für jedes Kind individuell die Steuerbegünstigung zur Gänze oder zur Hälfte auf einen Elternteil angerechnet werden. Selbst wenn Sie den Familienbonus bereits monatlich über den Arbeitgeber ausbezahlt bekommen, können Sie über die Steuererklärung nachträglich noch Optimierungen vornehmen.

 

Optimale Aufteilung des Familienbonus Plus

Wir wollen den Weg zur optimalen Aufteilung mit folgendem Beispiel erläutern:

Die zweifache Mutter Beate verdient netto 1.295 € (1.616 € brutto) pro Monat und hat sich den Familienbonus seit Jänner 2019 über den Arbeitgeber monatlich auszahlen lassen. Aus diesem Einkommen resultiert für Beate eine Steuerbelastung von 1.317 € pro Jahr, die sie mit dem Familienbonus Plus komplett gegenrechnen kann. D. h. für Beate beträgt der Familienbonus Plus 1.317 € jährlich bzw. bei monatlicher Auszahlung über den Arbeitgeber EUR 109,75 netto. Für die beiden Kinder unter 18 Jahren würde es aber bis zu 3.000 € jährlich an Familienbonus geben. Das setzt aber ein höheres Einkommen voraus. Vater Georg verfügt über ein solches. Er verdient 1.648 € pro Monat netto und kann damit den Familienbonus in voller Höhe beanspruchen. Wir haben für Sie die nachstehende Tabelle mit den einkommensbezogenen Grenzwerten erstellt, wo Sie je nach Kinderanzahl die Schwellenwerte für die jeweils maximale Höhe ablesen können.

 

 

 

Anzahl Einkommen pro Monat mind.* Jährliche Höhe
Kinder brutto netto Familienbonus3
  1.033 € 933 € nicht möglich2
1 1.688 € 1.341 € 1.500 €
2 2.215 € 1.597 € 3.000 €
3 2.653 € 1.830 € 4.500 €
4 3.088 € 2.062 € 6.000 €

 

* Indikative Berechnung auf Basis des monatlichen Durchschnittseinkommens 2019 für unselbständig Erwerbstätige ohne Berücksichtigung von etwaigen Feibeträgen (Pendlerpauschale, Sonderausgaben, etc.) oder diversen Steuerbegünstigungen (Überstunden, Zulagen, etc.).

² Über Alleinverdiener / Alleinerzieherregelung sind bis zu 250 € pro Kind jährlich möglich (Kindermehrbetrag).

³ maximale Höhe des Familienbonus pro Jahr für Kinder unter 18


 

Für die Familie von Beate und Georg ist die Höhe des Familienbonus trotz monatlicher Vorabauszahlung über den Arbeitgeber nun noch sehr einfach zu optimieren. Beate führt eine Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) durch und beantragt dort den Familienbonus Plus NICHT. Die 1.317 € die sie vorab über die Lohnverrechnung bereits erhalten hat, muss sie natürlich zurückzahlen. Diesbezüglich erfolgt eine entsprechende Aufforderung des Finanzamts. Vater Georg macht nun ebenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung und erhält 3.000 € Steuergutschrift aus dem Familienbonus. Es macht für diese Familie natürlich auch Sinn die monatliche Auszahlung für Beate zu stoppen (Formular Finanzamt E31 beim Arbeitgeber abgeben) und diese künftig bei Georgs Arbeitgeber zu beanspruchen.

 

Wenn Sie Ihre Steuererklärung online über FinanzOnline abgeben, können Sie sich unter der Option „Vorberechnung mit Berechnungsblatt“ anschauen, ob der Familienbonus aufgrund des relevanten steuerpflichtigen Gesamtjahreseinkommens in voller Höhe beansprucht werden kann. Falls nicht und auch der zweite Elternteil über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügt (mehr als 933 € pro Monat netto), können andere Aufteilungsszenarien bis zur optimalen Steuerersparnis durchgespielt werden. Ein Elternteil, der den Familienbonus Plus bereits monatlich ausbezahlt bekommt und seine Arbeitnehmerveranlagung macht, muss unbedingt analog wie beim Arbeitgeber auch den Familienbonus (nochmals) beantragen. Falls nicht erfolgt eine Rückforderung des Finanzamts.

 

Besonderheiten bei getrennten Eltern

 

Die Standardaufteilung des Familienbonus Plus bei getrennten Eltern ist 50/50. Bei 1.500 € Steuererleichterung somit jeweils 750 € für Mutter und Vater. Während dem Familienbeihilfebezieher (also dem Elternteil, wo das Kind überwiegend wohnt) dieser Anteil fix zusteht, muss die unterhaltspflichtige Person als Grundvoraussetzung die vereinbarten Alimentationszahlungen in voller Höhe leisten. Macht er das nicht, erhöhen sich die aliquoten Ansprüche für den anderen Elternteil. Beispiel: Es wurden jährliche Alimentationszahlungen über 3.000 € vereinbart, aber im Kalenderjahr nur insgesamt 750 € (also 25 Prozent) bezahlt. Der Familienbonus für den Unterhaltspflichtigen reduziert sich damit auf 25 Prozent von 750 € also auf 187,50 € . Der andere Partner erhält zusätzlich die Differenz von 562,50 €. Derartige Spezialfälle sind mit einem eigenen Formular (L1k-bF) zu beantragen, hierfür gibt es eine Ausfüllhilfe des Finanzamts.

 

Auf einen neuen Lebenspartner (Patchwork Familien) kann der Familienbonus für ein Kind aus früheren Beziehungen nur dann übertragen werden, wenn der leibliche Elternteil seinen Alimentationsverpflichtungen nicht in voller Höhe nachkommt. Hier kommt es oftmals zu Situationen, dass die Mutter mangels steuerpflichtigem Einkommen um den Familienbonus umfällt. Hier gibt es allerdings einen einfachen und völlig legalen Ausweg. Ist die Mutter wieder verheiratet, kann der Stiefvater als Begünstigter für die Familienbeihilfe eingesetzt werden (Voraussetzung, er lebt mit dem betroffenen Kind im gleichen Haushalt). Als Familienbeihilfeempfänger hat er dann auch Anspruch auf den Familienbonus.

 

Tipp – Steuerersparnis für die Familienvorsorge verwenden

Auch vor der von der neuen Regierung in Aussicht gestellten Erhöhung des Familienbonus Plus ist die neue Steuererleichterung bei den meisten Familien im Haushaltsbudget sehr namhaft zu spüren. Gleichzeitig mussten bzw. müssen die Sozialversicherungen aufgrund stark steigender Ausgaben bei den Leistungen Verschärfungen in den Zuerkennungen oder gar Kürzungen vornehmen.

 

Ein sehr guter Grund aus diesem Anlass einen Blick auf die finanzielle Absicherung Ihrer Kinder zu werfen oder das finanzielle Fundament für spätere Ausgaben wie etwa einer Ausbildung oder den eigenen vier Wänden zu legen.

 

Zu diesen wichtigen Themen rund um die Absicherung und Vorsorge Ihrer Kinder stehen wir Ihnen sehr gerne beratend zur Seite.

 

 

 

Weiterführende Links

⇒ Das Formular zur Beantragung der monatlichen Auszahlung des Familienbonus Plus über Ihren Arbeitgeber finden Sie hier.

⇒ Antworten auf häufige Fragen zum Familienbonus Plus, Bundesministerium für Finanzen finden Sie hier.

Ausfüllhilfe Finanzamt für „Familienbonus Plus in besonderen Fällen“ (zB. Patch Work Familien)

 

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
Hartmann Versicherungsmakler KG
Dingler Versicherungsmakler

 

A-6800 Feldkirch, Schleipfweg 48
Offenlegungs-/Informationspflicht
 
+43 5522 81279

 

service@v-makler.at
www.v-makler.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © Photo by Alisa Anton on Unsplash