Sommerurlaub in Warteschleife: Coronavirus und Reiserecht

 

Reisen und Urlaub: zwei Worte, die im Moment mehr Fragezeichen aufwerfen, als dass sie Vorfreude erzeugen. Werden wir unseren geplanten Sommerurlaub im Ausland antreten können? Kann ich meine Reise stornieren, weil ich unter diesen Umständen jetzt nicht verreisen will?

 

Was das Storno betrifft, müssen Sie sich bezüglich einer bevorstehenden Reise zunächst über die Art der Buchung im Klaren sein. Für Pauschalreisen oder individuelle Buchungen gelten unterschiedliche Regelungen.

 

→ Pauschalreise

Haben Sie bei der Buchung Ihres Urlaubes mindestens 2 Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis kombiniert (z.B. Flug und Hotel, Flug und Mietauto) spricht man von einer Pauschalreise. Auch fertig geschnürte Pakete wie Rundreisen vom Reisebüro und sogenannte Click-through-Buchungen fallen unter das Pauschalreisegesetz.

 

Bei folgenden Umständen können Sie eine Pauschalreise kostenlos stornieren, deren Reisebeginn maximal 7 Tage bevorsteht:

  • Wenn eine Sicherheits- bzw. Reisewarnung für das Reiseland durch das Außenministerium vorliegt.
  • Wenn in die Reise eingeschlossene Ausflüge und Besichtigungen am Reiseziel nicht durchgeführt werden können, weil die Sehenswürdigkeiten aufgrund COVID 19 geschlossen sind und dies somit eine wesentliche Abänderung Ihrer Reise darstellt.
  • Wenn die Reiseroute aufgrund der Ausbreitung des Virus erheblich geändert wird.
  • Wenn Sie in das Urlaubsland nicht einreisen können, weil der Flughafen geschlossen ist oder nicht angeflogen wird.
  • Wenn Sie nach Einreise zwingend in Quarantäne müssten.

 

→ Individualreise

 

Hotelbuchung

Haben Sie Ihr Hotel individuell gebucht, gilt das nationale Recht des Staates, in dem die Unterkunft liegt. In vielen Ländern gilt folgendes:

 

Nur wenn Ihre Unterkunft im Sperrgebiet liegt, fallen keine Stornokosten an, eine eventuell getätigte Anzahlung bekommen Sie zurück. Ist der Ort erreichbar, Sie möchten aber aufgrund der aktuellen Berichterstattung zur Lage in dem Gebiet Ihre Reise nicht antreten, bleibt nur, mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen und auf eine Einigung zu hoffen, die für beide Seiten passt.

 

Flugbuchung

Wird der Flug von der Fluglinie abgesagt, muss diese Ihnen einen Ersatzflug anbieten, oder das Geld zurückerstatten. Mit einem Gutschein der Fluglinie müssen Sie sich in diesem Fall nicht zufriedengeben, Sie haben das Recht auf die Rückerstattung der Kosten.

 

 

Eine verzwickte Situation

Möchte man seinen Sommerurlaub jetzt schon stornieren, werden Stornogebühren fällig – je näher dem Abreisetag, desto höher. Wartet man allerdings noch ab und die Lage im Zielland verschlimmert sich, kann man eventuell kostenfrei zurücktreten.*

 

Eines ist sicher: Es ist kein Stornogrund, dass Sie die Reise durch die momentanen Umstände nicht antreten möchten.

 

Reise- und Stornoversicherung

Für Reisestornos, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen, kommt leider auch Ihre Stornoversicherung nicht für die Kosten auf (Pandemie-Ausschluss). Eine Reise- oder Sicherheitswarnung oder ein verhängtes Einreiseverbot stellen keinen versicherten Stornogrund dar.

 

 

→ Viele Antworten auf mögliche Fragen finden Sie hier: Europäisches Verbraucherzentrum Österreich

 

 

*Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern soll lediglich einen Überblick geben.

Stornomöglichkeiten müssen konkret im Einzelfall geprüft werden.


 
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Wolfgang Hoppacher
DER VERSICHERUNGSMAKLER

 

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