Kurzarbeit – das kleinste unter den Corona-Übeln am Arbeitsmarkt

 

Rund 1,3 Millionen Menschen von fast 110.000 Unternehmen waren Mitte Mai 2020 in Österreich im Rahmen der Corona-Kurzarbeit beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet. Der Start dieser Joberhaltungsoffensive verlief allerdings relativ holprig. Die Rahmenbedingungen der Kurzarbeit waren bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie weitestgehend auf temporäre Produktionsausfälle von Industriebetrieben zugeschnitten. Es folgten zahlreiche Nachbesserungen und Klarstellungen der Richtlinien, die nun den neuen außergewöhnlichen Rahmenbedingungen und auch den kleineren Unternehmen besser entsprechen. Große Unsicherheit löste das komplexe Regelwerk der Kurzarbeit natürlich auch bei den Arbeitnehmern aus. Dabei wären bei möglichen Alternativen deutlich mehr finanzielle Abstriche in Kauf zu nehmen gewesen.

 

Einkommensberechnung unabhängig von der Arbeitsleistung

In beiderseitigem Einvernehmen können bzw. konnten Dienstgeber und –nehmer die Arbeitszeit in der ersten Phase der Corona-Kurzarbeit für bis zu drei Monate um 10 bis 90 Prozent vom vereinbarten Normalausmaß reduzieren. Unabhängig von der festgelegten Arbeitszeit richtet sich der neue Nettobezug nach dem Verdienst der letzten 4 (bei sehr unregelmäßigen Einkünften der letzten 13) Wochen inklusive Zulagen und Zuschlägen vor der Umstellung. Je nach Höhe des alten Bruttoeinkommens wird das neue Nettoeinkommen mit 80, 85 oder 90 Prozent des Werts bei Vollarbeitszeit festgelegt und weiterhin direkt vom Arbeitgeber bezahlt. Dieser erhält dann nachträglich vom AMS eine Rückvergütung.

  • bis zu 1.700 € brutto pro Monat: 90 % vom „alten“ Nettoentgelt
  • zwischen 1.700 € und 2.685 € brutto: 85 % Nettoentgelt
  • über 2.685 € brutto: 80 % Nettoentgelt

Ob eine Beschäftigung vor der Coronakrise Teil- oder Vollzeit ausgeführt wurde spielt dabei keine Rolle.

 

 

Übersichtstabelle Einkommensreduktion durch Kurzarbeit

 

 

Keine Einbußen bei Sozialversicherungsleistungen

Abgesehen von der unerfreulichen Gehaltskürzung zwischen 10 und 20 Prozent vom Nettoeinkommen bringt die Kurzarbeit keine Reduktionen der Sozialversicherungsleistungen mit sich. Da der Arbeitgeber weiterhin die vollen Beiträge wie vor der Krise an die Kranken, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsanstalt bezahlen muss, werden von diesen Stellen keine Kürzungen im Leistungsfall vorgenommen. Wer beispielsweise im Kurzarbeitszeitraum erkrankt, erhält vom Arbeitgeber im Rahmen der vollen Entgeltfortzahlungspflicht sein ungekürztes Einkommen wie vor Ausbruch der Pandemie. Und bei sehr langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die volle Höhe des Krankengeldes.

 

Sollten im Kurzarbeitszeitraum Urlaubstage konsumiert werden, werden diese finanziell ebenfalls voll abgegolten. Hat sich beispielsweise ein Arbeitnehmer den ganzen April frei genommen, erhält er für diesen Monat das volle Entgelt. Weiters nicht von der Einkommenskürzung betroffen ist der Anspruch auf Sonderzahlungen wie beim bald anstehenden Urlaubsgeld. Und zu guter Letzt hat die Kurzarbeit auch keine negativen Auswirkungen auf die Höhe der Abfertigung.

 

Einige Unternehmen hatten sich mit ihren Arbeitnehmern Mitte März im Zuge der behördlichen Betriebsschließungen bereits auf die weniger komplex abzuwickelnde Teilzeitarbeit geeinigt. Hier wäre die Reduktion der Arbeitszeit beispielsweise um 50 Prozent exakt mit der Reduktion des Bruttogehalts und auch der Sozialversicherungsleistungen einhergegangen. In fast allen Fällen erfolgte zum beiderseitigen Vorteil dann aber noch der Umstieg auf die Corona-Kurzarbeit.

 

Tipp – Finanzielle Reserven schaffen

Mit hoffentlich nur temporären Einkommenseinbußen von 10 bis 20 Prozent netto pro Monat ist die Corona-Kurzarbeit für viele Arbeitnehmer ein Warnschuss, finanzielle Reserven zur Bedienung der Fixkosten und von wirtschaftlichen Durststrecken zu bilden. Personengruppen, welche verhältnismäßig hohe Trinkgelder oder sonstige finanzielle Zuwendungen erhalten sind naturgemäß empfindlich stärker getroffen.

 

 

Datenquelle: AMS, eigene Berechnungen


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
TKG-VERSICHERUNGSMAKLER KG
 

 

A-9711 Paternion, Widmanngasse 13
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 4245 3238
+43 4245 4069

 

office@tkg.cc
Webseite
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements