Achtung Baustelle! Zufallskosten richtig absichern

 

Ein Bauprojekt macht viel Arbeit, aber auch Freude. Neues entsteht, Altes wird verändert, erweitert oder aufgestockt. Alle Profis sind beauftragt, die örtliche Bauaufsicht gesichert und der Baukoordinator bestellt. Wenn auch an die Versicherungen gedacht wurde, kann es losgehen. Bei Bauprojekten sind Haftpflichtversicherungen der Profis, eine Bauherrenhaftpflicht und die Sachversicherungen wie Rohbau- und Bauwesenversicherung zu bedenken.

 

Die Bauwesenversicherung wird gerne als unnötig abqualifiziert. "Es genügt doch eine Rohbauversicherung", wird oft entgegnet.

 

Nun: Gefahren beim Bau sind zunächst gesetzlich aufgeteilt. Hinzu kommen noch die zumeist vereinbarten Gefahrenteilungen nach der ÖNORM B 2110. Darin werden auch dem Bauherrn ein Teil der Risken zugeordnet. Insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs noch nicht übergebener Bauleistungen wird in der ÖNORM B 2110 eigens geregelt. Bei unabwendbaren Ereignissen trägt der Bauherr das Risiko. Somit sind die zerstörten Leistungen zu begleichen und die Wiedererrichtung muss ebenfalls bezahlt werden.

 

Zur Verdeutlichung der Problematik betrachten wir drei Schadensbeispiele, die schnell auf einer Baustelle passieren können. Alle sind grundsätzlich über die genannten Versicherungen gut abzudecken. Wen trifft ihrer Meinung der jeweilige Schaden? Mithilfe welcher Versicherungen können die Schadenszahlungen gedeckt werden?

 

► Diebstahl auf der Baustelle

Kurz vor Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes werden fest verbundene E-Installationen gestohlen. Die Wiederherstellung wird 18.000 € an Kosten verursachen.

 

Wen trifft der Schaden?

Um dies beantworten zu können, muss noch eine Frage geklärt werden: War die Baustelle ordnungsgemäß bewacht oder versperrt?

Wenn JA, hat der Generalunternehmer oder Elektriker alles Zumutbare getan, um derartige Schäden zu verhindern. Somit handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis → der Bauherr muss die Kosten tragen!

NEIN: Fehlte die ordnungsgemäße Überwachung, liegt kein unabwendbares Ereignis vor → den Generalunternehmer respektive Elektriker trifft der Schaden.

Welche Versicherung kann helfen?

In diesem Fall ist allein die Bauwesenversicherung hilfreich. Diese deckt unvorhersehbare Schäden am Bauwerk. Ein Streit, wer die Kosten zu tragen hat, kann grundsätzlich entfallen. Das Versicherungsunternehmen wird abzüglich Selbstbehaltes den gesamten Schaden ersetzen. Im Regelfall ist es egal, ob der Bauherr oder ein Bauausführer der Nutznießer des Versicherungsvertrages ist.

Eine Rohbaudeckung würde hier nicht helfen. Diebstahl fest verbundener Installationen ist grundsätzlich kein Thema der Rohbauversicherung.

 

 

► Mangelnde Bodenfestigkeit

Durch Nachgeben des Erdreiches kommt es sowohl am Bauobjekt als auch am Gebäude des Nachbarn zu Setzungsschäden.

 

Wen treffen die Schäden?

In diesem Fall wurden zwei Objekte mit unterschiedlichen Eigentümern beschädigt.

Vorweg kann verraten werden, dass der Nachbar nicht auf seinen Reparaturkosten sitzen bleiben wird. Er muss nur einen Zusammenhang zwischen Baugeschehen und Schadensereignis nachweisen. Auf irgendein Verschulden kommt es nicht an.

 

Sowohl die Schäden des Nachbarn, als auch die Schäden am eigenen Bauwerk hat grundsätzlich der Bauherr zu tragen! Bei den Schäden am Nachbargebäude hat der Nachbar gesetzliche Ausgleichsansprüche. Die Schäden am Bauwerk fallen unter das Bodenrisiko. Dieses trägt, wenn nicht Abweichendes vereinbart ist, der Bauherr. (siehe auch OGH 5 Ob 582/88)  → Somit trägt sie auch diese Reparaturkosten.

 

Es kann aber auch sein, dass der Bauunternehmer die Kosten zu tragen hat. Dieser hat seine Bauleistung den bekannten Bodenverhältnissen entsprechend auszuführen. Wählt er entgegen dem vorliegenden Bodengutachtung die falsche Fundamentierung kann dies zur Schadenersatzpflicht führen. Allerdings nur, wenn diese Fundamentierung auch die Ursache der Schäden war. Sollte stattdessen der Schaden durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse (wie Überschwemmung) entstanden sein, haftet er doch nicht!

Welche Versicherung kann helfen?

Die Schäden beim Nachbarn können über eine Bauherrenhaftpflicht oder Betriebshaftpflicht des Bauunternehmers abgedeckt werden. Die Schäden am Bauprojekt sind wiederum über eine Bauwesenversicherung versicherbar. Abzüglich Selbstbehaltes werden notwendige Reparaturkosten vom Versicherer ersetzt. Eine Rohbauversicherung deckt diese Schäden nicht!

 

 

► Sturmschaden beim Rohbau

Durch einen Orkan (180km/h) wurde das in Arbeit befindliche Flachdach des neuen Gebäudes in Wien weggerissen. Das Dach muss neu errichtet werden.

 

Wen trifft der Schaden?

Unwetter dieser Art sind fast überall außergewöhnliche und für den Unternehmer unabwendbare Ereignisse sein. Das Risiko liegt somit zumeist beim Bauherrn.

Welche Versicherung kann helfen?

Auch in diesem Fall kommt einzig die Bauwesenversicherung in Betracht. Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse sind Bestandteil dieser Versicherung. Die nochmalige Bauleistung bezahlt abzüglich Selbstbehaltes der Versicherer.

Die Rohbauversicherung greift hier noch nicht. Diese deckt zwar grundsätzlich Stürme bei Windspitzen über 60km/h. Aber diese sind erst gedeckt, wenn das Gebäude zur Gänze geschlossen ist. Dazu muss das Dach gedeckt und die Fenster und Türen eingebaut sein.

 

 

Natürlich sind alle Beispiele idealtypisch mit möglichst wenigen Beteiligten ausgewählt. Etwaige wissentliche Regelverstöße oder sonstige Pflichtverletzungen von versicherten Personen sind bewusst ausgeklammert. Es gilt der Grundsatz, dass sich alle so verhalten, wie sie sich ohne Versicherungsschutz verhalten würden.

 

Hervorzuheben ist, dass die Bauwesenversicherung jeden vor Zufallskosten schützen kann. Dies verhindert unnötige, langwierige Schuldzuweisungen und trägt dazu bei, dass kurzfristig genügend Mittel zur Sanierung entstandener Schäden zur Verfügung stehen.

 

Eine genaue Beratung zum Thema Versicherung für ihr geplantes Bauvorhaben bieten wir gerne bei einem persönlichen Gespräch.

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
Brenninger & Partner Versicherungsmakler GmbH
 

 

A-2544 Leobersdorf, Hauptstraße 2
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 2256 64 656
+43 2256 64 656-5

 

office@bup-vm.at
www.bup-vm.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © envato elements