Badespaß im eigenen Garten: Vergessen Sie als Poolbesitzer nicht auf Ihre Pflichten!

 

Urlaub 2020: Können wir, oder können wir nicht …? Die Antwort auf diese Frage war für den heurigen Sommer lange unklar und die anhaltende Unsicherheit über mögliche Grenzöffnungen brachte viele Hausbesitzer dazu, sich dieses Jahr einen ganz anderen Traum zu erfüllen: den vom eigenen Pool im Garten.

 

Ganz oder teilweise versenkt

Glücklicherweise können in vielen Eigenheimversicherungen Schwimmbäder (und auch Whirlpools) mitversichert werden und diese sind somit gegen Gefahren wie Feuer, Sturm, Gewitter, Rohrbruch und austretendes Leitungswasser versichert. Überprüfen und anpassen sollten Sie in jedem Fall die vereinbarte Versicherungssumme, besonders wenn es sich um sehr kostspielige Schwimmbecken handelt.

 

Je nach Anbieter können die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz über die Eigenheimversicherung allerdings anders sein. Beispielsweise kann eine Bedingung sein, dass das Schwimmbecken mindestens zur Hälfte im Erdreich versenkt sein muss. Jedenfalls ist daher eine Abklärung mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen notwendig.

 

Folie, Plane oder Glaskuppel

Vergessen sollten Sie für Ihren Pool auch die notwendige Abdeckung nicht, diese ist in der Regel extra in die Versicherung mit einzuschließen.

 

Eine Frage der Haftung

Kommen Personen im Schwimmbad zu Schaden, oder bei Schäden an fremdem Eigentum durch austretendes Wasser, handelt es sich um einen Fall für die Haftpflichtversicherung. Dieser sollten Sie unbedingt den Erwerb des Schwimmbeckens anzeigen, damit Haftpflicht-Schäden rund um das Schwimmbad in den Versicherungsschutz inkludiert werden können.

 

Gefahr für Kinder: Unfällen vorbeugen

Nach wie vor ist bei Kindern Ertrinken die zweithäufigste Todesursache und die meisten dieser Tragödien passieren in privaten Schwimmbecken. Eine entsprechende Absicherung sollte für Familien mit kleineren Kindern ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein, aber auch wenn Sie selbst keine Kinder haben, müssen Sie solchen Unfällen vorbeugen. Im Rahmen der „Verkehrssicherungspflicht“ müssen Sie sicherstellen, dass niemand (auch nicht unbefugt!) in Ihrem Pool oder Teich zu Schaden kommt: Wer eine Gefahrenquelle schafft ist für die entsprechende Absicherung verantwortlich.

 

Sollte tatsächlich ein Kind in Ihrem Pool zu Schaden kommen steht die Aufsichtspflicht der für das Kind verantwortlichen Person, Ihren Pflichten als Grundeigentümer gegenüber. Eine generelle Antwort, ob die Aufsichtsperson des Kindes haftet, oder der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich das Schwimmbad befindet, gibt es leider nicht. Sorgen Sie deshalb Unfällen vor, mit einem Zaun um das Grundstück oder einer ausreichend starken Abdeckung der Wasserfläche.

 

Fazit

Sind Sie schon stolzer Schwimmbad-Besitzer oder gerade dabei, in Ihrem Garten ein Schwimmbecken zu errichten? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Wir klären mit Ihnen die weiteren Schritte, damit aus dem Badevergnügen kein Sommergewitter wird!

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Wolfgang Hoppacher
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