Eigenheim- und Haushaltsversicherung: Diese 5 Begriffe sollten Sie unbedingt kennen!

 

 

# 1) Versicherungssumme

 

Die Versicherungssumme legt die maximale Entschädigungsleistung im Schadensfall fest, meist dient diese auch als Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämie. Achten Sie darauf, dass die bei der Versicherung angegebenen Flächengrößen und weitere Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des Hauses oder des Wohnungsinhalts deckt.

 

Liegt die vereinbarte Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert, spricht man von Unterversicherung. Eine Unterversicherung wirkt sich für Sie als Versicherungsnehmer deshalb so nachteilig aus, da von jedem Schaden die Versicherungsleistung dann nur anteilig bezahlt wird.

 

Im Falle einer Unterversicherung errechnet sich die Entschädigungsleistung laut folgender Formel:

Entschädigung = Schaden * Versicherungssumme / Versicherungswert

 

Beispiel zur Verdeutlichung:

In der Wohnung von Max M. entsteht durch einen Wasserschaden ein Schaden am Wohnungsinhalt im Wert von 25.000 €. Im Versicherungsvertrag wurde eine Versicherungssumme von 60.000 € festgelegt. Bei der Begutachtung wird allerdings festgestellt, dass sich der tatsächliche Wert der Wohnungseinrichtung auf einen Wert von 100.000 € beläuft.

Max ist demnach unterversichert und wird in diesem Fall nicht die gesamten 25.000 € ersetzt bekommen, sondern nur 15.000 €. (25.000 * 60.000 / 100.000 = 15.000 €)

 

Für dieses Problem können wir Ihnen eine einfache Lösung anbieten. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung.

 

 

# 2) Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Vorgaben der Versicherung, die Sie als Versicherungsnehmer einhalten müssen, um im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erhalten.

 

Beispiele für häufige Obliegenheiten:

  • 72-Stunden-Klausel: Verlassen alle Personen durchgehend für 72 Stunden das Haus oder die Wohnung, müssen alle Wasserleitungen gesperrt werden. Im Winter müssen Sie zusätzlich die notwendigen Maßnahmen zum Frostschutz treffen.
  • Vor einem Unwetter sind alle Türen und Fenster zu verschließen.
  • Vertraglich vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen – z.B. eine Alarmanlage – müssen bei Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten aktiviert werden.
  • Beim Verlassen der Wohnung / des Hauses sind alle Eingangstüren zu versperren und Fenster zu schließen.
  • ...

Neben diesen Obliegenheiten zur Verhinderung eines Schadensfalles gibt es auch Verhaltensregeln nach dem Schadensfall:

  • Ist bereits ein Schaden eingetreten, müssen Sie dafür sorgen, dass der Schaden nicht noch größer wird.
  • Schäden sind so schnell wie möglich der Versicherung zu melden.
  • Manche Schäden müssen behördlich angezeigt werden: z.B. Einbruch, Beraubung, Schäden durch Feuer, …
  • Bei Verlust der Bankomat- oder Kreditkarte müssen Sie sich sofort um die Sperre kümmern.
  • ...

Für unsere Aufzählung haben wir die gängigsten Obliegenheiten gewählt.

 

Lesen Sie sich die in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Obliegenheiten durch, damit Sie nicht unwissentlich Ihren Versicherungsschutz gefährden.

 

 

# 3) Leichte und grobe Fahrlässigkeit

Es kann schon mal passieren, dass ein Schaden eintritt, weil man kurz abgelenkt oder unachtsam war. Die Versicherung wird dann von leichter Fahrlässigkeit sprechen. Wer sich allerdings auffallend sorglos verhält und damit in Kauf nimmt bzw. wissen muss, dass ein Schaden eintreten wird, handelt grob fahrlässig.

 

Leichte Fahrlässigkeit ist immer versichert, grobe Fahrlässigkeit ist nicht in allen Polizzen automatisch enthalten. Die Schwierigkeit liegt oft in der Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, die dann den Versicherungsschutz kosten kann.

 

Beispiel:

Sie schalten Ihren Geschirrspüler ein und gehen dann einkaufen. In der Zwischenzeit läuft das Wasser aus und überschwemmt die Wohnung. => (eher) leichte Fahrlässigkeit

Haben Sie allerdings einen sehr alten Geschirrspüler, der noch nicht mit einem Aquastop ausgerüstet ist, könnte das Verlassen der Wohnung als grob fahrlässig gewertet werden.

 

Weitere Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten:

  • Sie erhitzen Öl in einer Pfanne und gehen dann in den Keller zum Wäsche aufhängen. Inzwischen fängt das Öl in der Pfanne Feuer.
  • Sie entzünden die Kerzen auf dem Adventskranz und lassen diesen dann unbeaufsichtigt – der Vorhang beginnt zu brennen.
  • Sie stellen das Abendessen zum Aufwärmen auf den Herd, schlafen dann aber auf der Couch ein, in der Küche bricht ein Brand aus.

Möchten Sie die Sicherheit haben, dass derartige Schäden bezahlt werden, können wir uns gemeinsam mit Ihnen ansehen, ob Ihr Vertrag grobe Fahrlässigkeit bereits einschließt, bzw. diese inkludiert werden kann.

 

Achtung: Auch wenn Sie grobe Fahrlässigkeit in Ihren Vertrag mit einschließen, müssen Sie weiterhin die Obliegenheiten Ihres Vertrages erfüllen!

 

 

#4 Selbstbehalt

Vereinbaren Sie für Ihre Versicherung einen Selbstbehalt, dann bedeutet das, dass Sie im Schadensfall einen Teil der Kosten selber tragen müssen. Dies kann ein Prozentsatz oder ein fixer Betrag sein. Liegt ein Schaden unter dieser Grenze, bezahlt die Versicherung nichts. Der Vorteil des Selbstbehaltes: die Prämienersparnis. Da nicht jeder Kleinschaden über die Versicherung abgewickelt wird, wird die zu zahlende Prämie geringer.

 

 

#5 Unterversicherungsverzicht

Um den Nachteilen einer Unterversicherung im Schadensfall zu entgehen, können Sie mit Ihrer Versicherung einen Unterversicherungsverzicht vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Versicherung im Leistungsfall auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet. Es gibt somit keine Kürzung der Leistung, Schäden werden bis zur vereinbarten Versicherungssumme erstattet.

 

Achtung: sofern Ihre Angaben und Daten zum Gebäude (Fläche, Ausstattung, etc.) richtig waren!

 

Aber auch mit Unterversicherungsverzicht ist es wichtig, dass die Versicherungssumme ausreichend und realistisch festgelegt wird, da diese ja die Obergrenze der Entschädigungsleistung bestimmt!

 

Wenn Sie Fragen zur Eigenheim- und Haushaltsversicherung haben, melden Sie sich bei uns - wir beraten Sie gerne!

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