Was hinter der Abschaffung der abschlagsfreien Pension steckt

 

Eigentlich ist das Ende für die abschlagsfreie Frühpension keine große politische Überraschung. Die Einführung dieser sehr umstrittenen Regelung per 1. Jänner 2020 war von einem heftigen Streit im Parlament begleitet. Im allerletzten Moment des Zeitfensters der Übergangsregierung 2019 konnte aber eine politische Mehrheit für ein entsprechendes Gesetz gefunden werden. Da in der aktuellen Regierung zumindest mehrheitlich Skepsis über die Sinnhaftigkeit der abschlagsfreien Pensionsregelung überwogen hat, wurde kürzlich deren Ende mit Stichtag 31.12.2021 besiegelt. Und als Alternative der neue „Frühstarterbonus“ präsentiert, der eine höhere soziale Treffsicherheit bringen soll. Der in diesem Zusammenhang völlig eskalierte politische Streit über die Abschaffung der Alt- und Einführung der Neuregelung sorgt für viel Verunsicherung in der Bevölkerung. Wir lassen unvoreingenommen die Fakten für Sie sprechen.

 

Hacklerregelung nicht für alle Hackler

 

In diversen Kampagnen ("45 Jahre sind genug") zur Rettung der abschlagsfreien Frühpension wurden vielfach Personengruppen in manuell sehr fordernden Berufen wie etwa Maurer oder Dachdecker vor den Karren gespannt. Dabei macht die im Herbst 2019 beschlossene Regelung es gerade diesen Berufsgruppen fast unmöglich, das Kleingedruckte im Pensionsgesetz zu erfüllen. Um eine vorzeitige abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen zu können, müssen nämlich 45 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Das darf nicht mit denen in der gesetzlichen Pensionskontonachricht ausgewiesenen Versicherungsmonaten gleichgesetzt werden. Als Versicherungsmonate zählen beispielsweise auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Präsenzdienst oder der Kindererziehung.

 

→ Folgendes Beispiel dazu:

 

60jähriger Maurer, Schwerarbeiter, Arbeitsbeginn mit dem 15. Lebensjahr, 45 Versicherungsjahre.

 

Keine Chance auf eine abschlagsfreie Pension, weil Versicherungsjahre nicht gleichbedeutend mit den geforderten Beitragsjahren aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind.

 

Beitragsjahre aufgrund Erwerbstätigkeit hat er nämlich nur 36, da folgende Versicherungsmonate für die neue Regelung nicht angerechnet werden:

 

» 12 Monate Schulzeiten nachgekauft

» 8 Monate Präsenzdienst

» 10 Monate Krankengeldbezug

» 78 Monate Arbeitslosengeldbezug (meist 2 Monate im Winter je Saison beim AMS gemeldet)

 

= somit 9 Versicherungsjahre Gesamt, nicht anrechenbar

 

Diesem Maurer fehlen somit zum 60. Geburtstag weitere 9 Beitragsjahre auf eine Pension ohne Kürzungen. Aufgrund seiner gesammelten Versicherungsjahre kann er allerdings mit dem 60. Lebensjahr wie bisher mit 1,8 Prozent Abzügen (insgesamt 9 Prozent) die Schwerarbeitspension antreten.

 

Profiteure der abschlagsfreien Pension sind vordergründig Personen mit frühem Arbeitsbeginn und durchgängigen Beschäftigungsverhältnissen, idealerweise ohne Ableistung des Präsenzdienstes (zählt nicht als Beitragszeit). Aus den Vorgängermodellen der ähnlich aufgebauten Hacklerregelungen ist bekannt, dass diese Pensionsform am häufigsten von Büroangestellten und Beamten genutzt wurde bzw. weiterhin auch wird.

 

Frühstarterbonus löst die abschlagsfreie Pension ab

Regierungsseitig wurde die Abschaffung der abschlagsfreien Frühpension mit dem Argument gerechtfertigt, dass Frauen von dieser Regelung benachteiligt wären. Fakt ist, dass für Frauen (außer Beamtinnen) bis zum Geburtsdatum 1. Juni 1968 aktuell noch günstigere gesetzliche Rahmenbedingungen für einen Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr verankert sind. Diese Privilegien sind zumindest für Damen die vor dem 2. Dezember 1963 geboren so groß, dass die abschlagsfreie Rentenregelung keinen weiteren Vorteil gebracht hätte.

 

Beispiel: zwei Büroangestellte unterschiedlichen Geschlechts, geboren jeweils am 1. Jänner 1963, Pensionsantritt mit 62.

 

⇒ Frau, insgesamt 17 Erwerbsjahre bis zum 62. Lebensjahr

Möglichkeit 1)

Sie könnte nach 15 Erwerbsjahren mit dem 60. Lebensjahr abschlagsfrei in Pension gehen.

 

Möglichkeit 2)

Sie nimmt mit dem 60. Lebensjahr die Rente in Anspruch, arbeitet aber weiter. Sie hat dabei keine Beschränkungen bei der Höhe des Zuverdienstes, die Sozialversicherungsabgaben auf das Erwerbseinkommen wirken erhöhend auf die laufende Pensionsleistung.

 

Möglichkeit 3)

Sie arbeitet bis zum 62. Lebensjahr weiter und nimmt auch die Rente erst mit 62 in Anspruch. Als Abgeltung für den späteren Pensionsbezug erhält sie einen Zuschlag von 8,4 Prozent auf den gesamten bis dahin angesammelten Rentenanspruch. In den beiden Jahren mit dem Pensionsaufschub wird der Rentenversicherungsbeitrag halbiert, trotzdem aber voll leistungserhöhend angerechnet.

 

⇒ Mann, 45 Beitrags-(= Erwerbsjahre) bis zum 62. Lebensjahr

Kann noch bis 31.12.2021 abschlagsfrei in Pension gehen, danach wieder Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr (= 12,6 Prozent für 3 Jahre insgesamt). Bis zum 65. Lebensjahr darf eine etwaige Erwerbstätigkeit nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (€ 475,86 pro Monat) ausgeübt werden.

 

 

Detailregelungen Frühstarterbonus

Wer ab 1. Jänner 2022 seine Rente antritt kann, egal ob Regel- oder vorzeitige Pension, eine Erhöhung um einen Fixbetrag von maximal 60 Euro erhalten. Pro Beitrags-(=Erwerbs)monat, welches vor dem 20. Lebensjahr absolviert wurde, erhöht sich die monatliche Rente um jeweils einen Euro. Die maximale Höhe errechnet sich somit aus einem Erwerbsbeginn mit dem 15. Lebensjahr und dadurch 60 Monaten Tätigkeit im entsprechenden Anrechnungszeitraum. Das Zusatzkriterium – mindestens 25 Beitragsjahre insgesamt – sollte bei den meisten Anspruchsberechtigten leicht erfüllbar sein.

 

Gewinner und Verlierer von Neu- und Altregelung

Zu den größten Verlierern der Abschaffung der abschlagsfreien Pension zählen schwerpunktmäßig Angestellte mit frühem Erwerbsbeginn und natürlich 45 Beitragsjahren. Hier hätte sich die Befreiung von den Abschlägen finanziell am stärksten ausgewirkt. Auf Basis der durchschnittlichen Höhe einer Pension im Rahmen der „Langzeitversicherungs- bzw. Hacklerregelung" per 2019 mit 2.425 Euro pro Monat hätte die Befreiung von den Abschlägen bei Rentenantritt mit 62 eine jährliche Mehrleistung von 4.894 Euro brutto gebracht.

 

Der Frühstarterbonus dagegen ist mit 840 Euro jährlich an zusätzlicher Pensionsleistung limitiert, dafür aufgrund deutlich einfacherer Anspruchskriterien für eine viel breitere Personengruppe zugänglich. Am stärksten davon werden Menschen aus Lehrberufen mit relativ frühem Start ins Erwerbsleben profitieren. Dabei wird es sich nicht wie von der Regierung propagiert primär um Frauen handeln. Im Jahr 2019 waren laut Statistik Austria 62,61 Prozent der Lehrlinge männlich. Und paradoxerweise ist die neue – vermeintlich frauenfreundliche – Regelung nun Dachdeckern und Maurern auf den Leib geschneidert, die aus der Hacklerregelung tendenziell keinen Vorteil hätten ziehen können.

 

Tipp – Individuell und bei Finanzexperten über Pensionsansprüche informieren

Es ist sehr wichtig, seine tatsächlichen gesetzlichen Pensionsansprüche und seine Antrittsoptionen zu kennen. Aus Ihrem gesetzlichen Pensionskonto kann Ihr persönlicher Rentenanspruch hochgerechnet und auch ihr frühestmögliches Antrittsdatum ermittelt werden. Je früher hier potenzielle Lücken aufgeworfen werden, desto effizienter und mit weniger Kapitalaufwand kann gegengesteuert werden. Sehr gerne beraten wir Sie zu den umfangreichen Vorsorgemöglichkeiten.

 

Datenquellen: Sozialministerium, Statistik Austria

 

 

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
Klaus Klemencic
Versicherungsmakler - Büro

 

A-8430 Kaindorf/Leibnitz, Langstraße 7
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 03452 83551-0
+43 03452 83551-10

 

office@klemencic.at
www.klemencic.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © envato elements