Das ist neu für Unternehmer 2021
Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2020/2021 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft, wir haben einige der Wichtigsten zusammengefasst.
Einige der wichtigsten Änderungen von A - Z
Ausbildungskostenrückersatz
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Der einem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in Rechnung gestellte Ausbildungskostenrückersatz unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. (OGH 25.08.2020, 8 ObA 77/20m)
Bankschließfächer nicht mehr anonym
Ab 1.Januar 2021 müssen bislang anonyme Bankschließfächer in das allgemeine Kontenregister eingetragen werden. Dabei müssen nicht nur Banken, sondern auch gewerbliche Anbieter ihre Schließfächer an das Kontenregister melden.
Brexit
Seit 1. Jänner 2021 gilt Großbritannien in der Personalverrechnung grundsätzlich als Drittstaat.
Weiter Informationen zum Thema Brexit und Steuern, Zoll und Finanzdienstleistungen finden Sie hier.
E-Card-Service-Entgelt
Einhebung im November 2021, Gebühr für 2022: 12,70 €
Entschärfung Kontrollsechstel
Seit 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel neu zu berechnen (=“Kontrollsechstel“). Wurde mehr als das Kontrollsechstel begünstigend berücksichtigt, muss verpflichtend aufgerollt werden.
Einzige Ausnahme im Jahr 2020: Elternkarenz
Ab 01.01.2021 zusätzlich auch nicht in folgenden Fällen:
- Bezug von Krankengeld
- Bezug von Rehabilitationsgeld
- Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
- Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit
- Wiedereingliederungsteilzeit
- Grundwehrdienst oder Zivildienst
- Bezug von Altersteilzeitgeld
- Teilpension oder
- Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
Weiters ist in der Gesetzesnovelle vorgesehen, dass das Kontrollsechstel ab 2021 auch zu einer Lohnsteuergutschrift – und nicht nur zu einer Steuernachzahlung – führen kann. Damit wird die unfaire „Einbahnregelung“ zugunsten der Finanz beseitigt.
Wichtig: Für die „Gutschriftsrollung“ gelten die zuvor genannten Ausnahmegründe nicht.
Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ist auf 475,86 € gestiegen.
Höchstbeitragsgrundlage
täglich: |
185 € |
monatlich: |
5.550 € |
Sonderzahlungen: |
11.100 € |
Jobticket
Die Möglichkeit, den Arbeitnehmern Öffi-Tickets steuerfrei zur Verfügung stellen zu können, wird ab 1. Juli 2021 auch auf Tickets ausgeweitet, die nicht mehr nur auf den Arbeitsweg beschränkt sein müssen. Die Begünstigung gilt allerdings nur für Tickets, die für einen längeren Zeitraum gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Die Ticketkäufe müssen dann auch nicht mehr wie bisher durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern können vom Arbeitnehmer selber erfolgen.
Krankschreibung per Telefon
Die Österreichische Gesundheitskasse hat mitgeteilt, dass die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung GENERELL (also nicht nur für Corona-Verdachtsfälle) bis 31. März 2021 verlängert wird.
Kündigungsfristen: Gleichstellung Arbeiter-Angestellte
Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wurde coronabedingt auf 1. Juli 2021 verschoben. (ursprünglich für 1. Jänner 2021 geplant)
NOVA ab Juli 2021 auch für Nutzfahrzeuge
Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (kleine LKW, Pick-Ups, Kastenwägen, …) der NoVA mit folgender Berechnungsformel:
(CO2-Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in %
Übersteigt der CO2-Ausstoß 253 g/km erhöht sich die Steuer um 50 € für jedes Gramm über diesem Grenzwert.
Sachbezug PKW – Coronabedingte Toleranzregelung
Seit 01.04.2020 gilt zur Ermittlung des Sachbezuges das neue WLTP-Messverfahren.
Für KFZ, für die vor 01.04.2020 ein gültiger Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde, die aufgrund der Coronakrise und der dadurch erfolgten Schließung der Zulassungsstellen nicht vor dem 01.04.2020 erstmalig zugelassen werden konnten. Sollte aus diesen Umständen ein höherer Sachbezugswert resultieren, kann die alte Sachbezugsbewertung auf Basis der NEFZ-Werte zur Anwendung kommen, wenn sich dadurch ein niedrigerer Sachbezug ergibt.
Senkung der Lohn- und Einkommensteuer
Für Einkommensteile über 11.000 € bis 18.000 € wurde der Lohn- und Einkommensteuersatz von 25 auf 20% gesenkt. Darunterliegende Einkommensteile werden nicht besteuert. Damit kommt es für Steuerpflichtige zu einer Entlastungswirkung von bis zu 350 Euro pro Jahr.
Inkrafttreten: rückwirkend ab 1. Jänner 2020
Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere
Arbeitnehmerinnen, die in Berufen mit direktem Körperkontakt tätig sind, haben zukünftig ab der 14. Schwangerschaftswoche ein Recht auf Freistellung. Voraussetzung ist, dass eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes (Home Office) nicht möglich ist.
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