5 häufige Irrtümer bei Fahrerflucht, die teuer werden können

 

#1) Meldung bei der Polizei ist bei einem Blechschaden nicht notwendig

Das ist so nicht ganz richtig. Die Aussage stimmt nur, wenn beide Unfallbeteiligten einander ihren Namen und Anschrift nachweisen können. Ist ein Datenaustausch nicht möglich, weil z.B. der Besitzer des parkenden Fahrzeuges nicht vor Ort ist, weil es Verständigungsschwierigkeiten gibt oder weil es sich um einen Schaden an einem Verkehrszeichen handelt, dann ist jedenfalls die Polizei zu verständigen.

 

# 2) Zettel mit Telefonnummer an der Windschutzscheibe reicht

Das ist wohl der hartnäckigste Irrtum, wenn wir über Fahrerflucht sprechen. Es reicht nicht aus, seine Telefonnummer auf einen Zettel zu schreiben und hinter die Windschutzscheibe zu klemmen. Hierbei erfolgt kein Datenaustausch. Wer einen Schaden an einem parkenden Fahrzeug verursacht, darf den Unfallort nicht verlassen, ehe zuvor die Daten mit dem Besitzer des PKWs ausgetauscht wurden. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.

 

#3) Meldung bei der Polizei am nächsten Tag reicht

Die gesetzlichen Grenzen bei Fahrerflucht sind eng gesteckt. Die Meldung eines Unfalles hat unverzüglich und „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Vorher noch schnell den Einkauf, oder den Arztbesuch zu erledigen gilt bereits als verspätete Meldung. Und egal, ob Sie Verursacher oder Opfer eines Parkschadens sind, die Meldung des Unfalles ist unverzüglich bei der Polizei zu erledigen.

 

#4) Man muss den Unfall nur bei der Versicherung melden, wenn man schuld ist

Unabhängig von der Schuldfrage sollten Sie jedes Ereignis, aus dem Ansprüche entstehen könnten, Ihrem KFZ-Versicherer am besten sofort, längstens binnen einer Woche melden.

 

#5) Ein angefahrenes Reh muss man nicht melden

Wildunfälle müssen gemeldet werden! Wer ein Tier anfährt muss den Unfall unverzüglich melden: beim zuständigen Jäger, wenn Sie diesen zufällig kennen, oder besser bei der Polizei. Sie brauchen die polizeiliche Meldebestätigung auch für die Meldung bei Ihrer Versicherung. Diese muss innerhalb einer Woche erfolgen.

 

Fahrerflucht und Versicherungsleistungen

Für die Versicherung ist die korrekte Meldung des Unfalles bei der Polizei ein wichtiges Kriterium. Wird ein Unfall erst am nächsten Tag (womöglich nach einem Wirtshausbesuch) gemeldet, könnte die Versicherung unterstellen, dass der Lenker zum Zeitpunkt des Unfalles alkoholisiert war und deswegen die Meldung verspätet erstattet hat.

Wer einen Parkschaden an seinem Fahrzeug feststellt und nicht unverzüglich bei der Polizei meldet, könnte ebenfalls in Beweisschwierigkeiten kommen und die Versicherung das als Obliegenheitsverletzung auslegen.

Die Folge: die eigene Kaskoversicherung übernimmt den Schaden womöglich nicht oder die Versicherung kann unter Umständen ihre Auslagen für Dritte per Regress zurückfordern.

 

Fazit

Fahrerflucht ist eine Verwaltungsübertretung und für das Unfallopfer mehr als ärgerlich. Selbstverständlich sollte sein, dass bei einem Unfall mit verletzten Personen Erste Hilfe geleistet und Hilfe (Rettung, Feuerwehr, Polizei) geholt wird.

 

Weiterführende Links:

⇒ Alle Informationen, was nach einem Unfall zu tun ist, finden Sie hier.

⇒ Vorlage Europäischer Unfallbericht

⇒ Rechtsgrundlagen: §§4 und 99 StVo

 

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
TKG-VERSICHERUNGSMAKLER KG
 

 

A-9711 Paternion, Widmanngasse 13
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 4245 3238
+43 4245 4069

 

office@tkg.cc
Webseite
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements