Papamonat & Familienzeitbonus: Einmonatige Freistellung für berufstätige Väter

 

Sie werden demnächst Vater und wollen sich nach der Geburt Ihres Kindes ganz Ihrer Familie widmen? Speziell dafür wurde der „Papamonat“ – nicht zu verwechseln mit der Elternkarenz – geschaffen: Wir informieren, was es mit dieser Familienzeit auf sich hat.

 

Erweiterter Rechtsanspruch

Seit September 2019 haben nicht nur im öffentlichen Dienst tätige, sondern auch unselbständig beschäftigte Väter Anspruch auf eine einmonatige Freistellung anlässlich der Geburt ihres Kindes, sofern Vater und Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Auch Frauen, deren Partnerinnen durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommen, können den „Papamonat“ nutzen. Ab der Vorankündigung – frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin bis zu 4 Wochen nach Beendigung des Papamonats – besteht dann ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Günstigere Regelungen in Kollektivverträgen bzw. laut Dienstrecht der Bundesländer bleiben aufrecht.

 

Zeitraum und Meldefristen

 

Die Freistellung kann ab dem Folgetag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden - ist die Mutter Hausfrau, selbständig oder arbeitslos, bis zu acht Wochen bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Geburt.
Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ist der voraussichtliche Beginn des Papamonats dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Zusätzlich muss der Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigt und binnen einer Woche nach Geburt des Kindes über den tatsächlichen Antrittszeitpunkt des Papamonats informiert werden.

 

Versäumt man die Informationsfristen, ist die Vereinbarung eines Papamonats mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich; bei einer Frühgeburt entfällt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorankündigung.

 

Finanzieller Ausgleich

 

Personen, die den Papamonat beanspruchen, erhalten in dieser Zeit kein Entgelt vom Arbeitgeber, können aber einen Familienzeitbonus in Höhe von 22,60 € täglich beantragen – zu beachten ist, dass Freistellungs- und Bezugsdauer exakt übereinstimmen! Die Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger hat per Formular des Bundesministeriums zu erfolgen.

 

BezieherInnen des Familienzeitbonus sind weiterhin kranken- und pensionsversichert und genießen sonstige gegebene Ansprüche je nach Dauer der Dienstzeit. Ein später bezogenes Kinderbetreuungsgeld vermindert sich allerdings um den erhaltenen Familienzeitbonus, der für 28 bis 31 Kalendertage verbindlich festgelegt und binnen 91 Tagen ab Geburt bezogen werden muss. Unterbrechungen, Verlängerungen, Verkürzungen, Verschiebungen, Aufteilungen oder vorzeitige Beendigungen der Bezugsdauer sind nicht möglich.

 

Familienzeitbonus-Voraussetzungen

 

Die Familie muss ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, für das Kind Familienbeihilfe erhalten und im gemeinsamen Haushalt leben, an dem Vater, Mutter und Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Vor Bezugsbeginn muss der Vater durchgehend 182 Tage kranken- und pensionsversicherungspflichtig tätig gewesen sein und darf während des Papamonats keinen Verdienst, kein Krankenstands- oder Urlaubsentgelt beziehen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Familienzeit- und Kinderbetreuungsgeld durch die selbe Person ist nicht möglich, ebenso wenig, eine Karenz oder Freistellung direkt an die Familienzeit anzuschließen: Die unterbrochene Erwerbstätigkeit (eine andere Beschäftigung ist nicht gestattet!) ist nach Bezug des Familienzeitbonus wieder aufzunehmen. Falls das Beschäftigungsverbot für die Mutter über den 91. Tag nach der Geburt des Kindes hinausreicht, kann danach zwar noch der Papamonat, nicht aber der Familienzeitbonus durchgesetzt werden.

 

Ausnahmen und Sonderregelungen

Nicht-ÖsterreicherInnen können den Familienzeitbonus nur beziehen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach Asyl-, Niederlassungs- oder Aufenthaltsgesetz gegeben ist. Eine bis zu 14-tägige Arbeitsunterbrechung der generell erforderlichen durchgängigen Beschäftigung bleibt ohne Auswirkungen. Der Familienzeitbonus wird auch gewährt, wenn Anspruchsberechtigte ihre Erwerbstätigkeit für eine Karenz zur Kindererziehung unterbrochen haben, ebenso bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes, wo man ausnahmsweise von einem gemeinsamen Haushalt ausgeht, wenn beide Elternteile ihr Kind mindestens jeweils 4 Stunden im Schnitt täglich betreuen.

 

Weiterführende Links:

→ Papamonat

→ Familienzeitbonus


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
Kaudela & Co GmbH
Versicherungsmakler

 

2120 Wolkersdorf, Haasgasse 6
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 2245 2469
+43 2245 2469-20

 

office@kaudela.com
www.kaudela.com
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements