Außergewöhnliche Belastung: Katastrophenschäden steuerlich absetzbar

 

Finanzämter zählen nicht zu den beliebtesten Einrichtungen, bieten bei Katastrophen aber Lichtblicke: Aufwendungen rund um Schadenbeseitigung und -ersatz wirken sich mindernd auf die Steuerlast aus. Wurden Sie heuer Opfer einer der zahlreichen Unwetter, sollten Sie bei Ihrem Lohnsteuerausgleich 2021 nicht darauf vergessen!

 

Weitreichende Szenarien

Kaputte Parkettböden nach Überschwemmungen, vom Sturm abgedeckte Dächer, von Muren oder Lawinen verschüttete Häuser – Entschädigungen aus Katastrophenfonds und Versicherungen decken solche Schäden kaum zur Gänze ab. Aufräum- und Sanierungsarbeiten wirken sich jedoch ebenso wie Ersatzanschaffungen für zerstörte Besitztümer als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus - ohne einkommensabhängige Selbstbehalte. Eine Ausnahme bilden Luxusgüter und Reparaturen am Zweitwohnsitz.

 

Beseitigen und Reparieren

Absetzbar sind etwa die Beseitigung von Schlammresten aus überfluteten Kellern und Wohnräumen, die Abfuhr von Sperrmüll bzw. unbrauchbar gewordenen Gegenständen, die Kosten für das Abpumpen von Wasser, für Geräte zur Entfeuchtung und Raumtrocknung oder für die Reinigung von Pool & Co.


Für beschädigte und weiter nutzbare Vermögenswerte können am Hauptwohnsitz Reparatur- und Sanierungskosten geltend gemacht werden, sei es für die Erneuerung oder Ausbesserung von Dächern und Fußböden, Zäunen, Gehwegen und Pflasterungen, für Ausmal- und Verputzarbeiten oder die Reparatur von Abflussrohren...

 

Ersetzen und Neuanschaffen

Verliert man nach einer Katastrophe Haus oder Wohnmöglichkeit, sind die Kosten für vergleichbare Nutzungsbedingungen zur Gänze anrechenbar (gilt nicht für Zweitwohnsitze und dortige Garten- und Badehütten!). Sie können etwa Mietkosten für ein Überbrückungsquartier absetzen, selbst wenn Sie Ihr beschädigtes Eigenheim nicht sanieren, sondern – auch andernorts – neu errichten.

 

Von Elektrogerät über Teppich bis Möbelstück: Der Ersatz von Hausrat und Einrichtung gilt als außergewöhnliche Belastung mit Ausnahme von Luxus- und Hobbygegenständen: Sauna, Garten- und Sportgeräte, Foto- und Filmausrüstungen werden ebenso wenig wie Kunst-, Zier- und Dekogegenstände berücksichtigt. Bei Antiquitäten, die im täglichen Gebrauch standen, ist die Absetzbarkeit auf jeweils 7.300 € begrenzt. Bei Autos dient der Zeitwert zum Zeitpunkt der Beschädigung als Berechnungsgrundlage – er beläuft sich auf zumindest 10 % der maximal anrechenbaren Anschaffungskosten von 40.000 € und es werden nur die Kosten für das Erst- bzw. Alltagsauto eines Steuerpflichtigen berücksichtigt. Wohnmobile und -wägen sind, wie zumeist auch Motorräder, generell von der Absetzbarkeit ausgenommen, bei Mopeds und Fahrrädern darf man mit dem Entgegenkommen des Fiskus rechnen.

 

Werte und Ersatzleistungen

Dem Finanzamt ist jedenfalls die Niederschrift der Gemeindekommission zur Schadenserhebung vorzulegen. Die festgestellte Schadensumme ist Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten. Getätigte Ausgaben sind per Rechnung nachzuweisen und gelten abzüglich erzielter Erlöse aus dem Verkauf beschädigter Güter und abzüglich erhaltener Leistungen aus Spenden, Fonds- oder Versicherungsvergütungen als außergewöhnliche Belastung.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

SIVAG GesmbH
Sicherheit in Versicherungsangelegenheiten

 

 

A-4810 Gmunden, Linzer Straße 46a
Fon +43 7612 . 88 222-0
Fax +43 7612 . 88 222-14

Offenlegungs-/Informationspflicht
office.gmunden@sivag.at
www.sivag.at

Facebook  |  Weiterleiten  |  Abmelden
 


Bildnachweis  | © envato elements