Berufsunfähigkeit: Welcher Beruf ist zumutbar?

 

Harald Schuster ist 60 Jahre alt und von Beruf Tischler. Erlebt hat er vieles, bereut einiges, jedoch nicht den Schritt hin zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU). Doch das wurde ihm erst beim Gespräch mit dem gleichaltrigen Bekannten Werner bewusst, der als Polier nach einer Verletzung plötzlich in den Außendienst wechseln musste und keine Ahnung von seinem neuen Beruf hatte … (Namen von der Redaktion geändert!)

 

Werner

Werner Strobl ist 60 Jahre alt und von Beruf Polier. Sein Leben lang war er als Polier tätig und aufgrund seiner Fachkenntnis am Bau von allen sehr geschätzt. Das Schicksal traf ihn hart, als er sich im Frühling 2018 schwer verletzte und seinen Beruf nicht länger ausüben konnte. Lange Aufenthalte im Krankenhaus, dann Reha, Untersuchungen, Übungen für Zuhause – die Ärzte waren sich einig, dass seine Zeit als Polier vorüber war und Werner beantragte bei der PVA Berufsunfähigkeitspension.

 

Womit er nicht gerechnet hätte war, dass - mit beinahe 61 Jahren und seinem medizinisch belegten Zustand - die PVA seinen Antrag ablehnt!

 

Verweisbarkeit – so schnell bekommt man einen neuen Beruf!

Die PVA argumentierte die Ablehnung von Werners Antrag damit, dass er zwar nicht länger als Polier tätig sein könne, jedoch nichts gegen eine Außendiensttätigkeit als Bauproduktfachberater sprechen würde. Werner fiel aus allen Wolken. Er hatte weder eine kaufmännische Ausbildung, EDV-Kenntnisse, noch die notwendige Erfahrung im Außendienst. Er war Polier, ein ausgezeichneter sogar. Aber doch kein Vertreter!

 

Die PVA sah das anders: Werner sollte in den kommenden fünf bis sechs Monaten von erfahrenen Außendienstmitarbeitern eingeschult werden, sich die Tätigkeiten im Selbststudium am Arbeitsplatz aneignen und einen externen EDV-Kurs besuchen.

 

Zumutbar auch laut OGH

 

Für Werner war das einfach unvorstellbar und er beantragte eine außerordentliche Revision am OGH. Sein Argument: Die Umschulung auf den Außendienst entspreche keiner innerbetrieblichen Einweisung im Rahmen seines Dienstverhältnisses, sondern einer neuen Berufsausbildung.

Der OGH argumentierte wie folgt: Eine sechsmonatige innerbetriebliche Nachschulung ist durchaus zulässig. Immerhin bestand eine Nahebeziehung zum Beruf als Polier und man könne das Lernen kaufmännischer Fertigkeiten zweifellos verlangen. Werners Revision wurde zurückgewiesen.

 

Da er auf sein Einkommen nicht verzichten konnte, musste er der Umschulung zustimmen und ist nun - trotz gesundheitlicher Probleme - seine letzten Berufsjahre als Außendienstmitarbeiter tätig …

 

Harald

Harald beantragte seine Invaliditätspension aufgrund gesundheitlicher Probleme im Tischlerberuf im fast gleichen Zeitraum wie Werner. Im Gegensatz zu Werner schloss Harald jedoch vor einigen Jahren eine Private Berufsunfähigkeitspension ab. „Um ehrlich zu sein, hatte ich damals keine klare Vorstellung davon, wie wichtig diese Vorsorge tatsächlich ist. Heute bin ich mehr als nur froh darüber, denn ich konnte nach meiner Verletzung und der damit einhergehenden Berufsunfähigkeit ganz problemlos meine BU-Versicherung in Anspruch nehmen und muss eben nicht im Außendienst tätig sein und auf meinen Pensionsantritt warten, wie etwa Werner“, erzählt Harald.

 

Verweisbarkeit als Staatsangelegenheit

 

Der Unterschied zwischen Harald und Werner liegt vorwiegend in der Thematik der sogenannten „Verweisbarkeit“. Während Haralds Invaliditätspension durch die private BU versichert ist, muss sich Werner der Verweisbarkeit des staatlichen Gesundheitssystems fügen bzw. unterordnen. Doch was genau wird darunter nun verstanden?

 

Ganz grundsätzlich besagt die Verweisbarkeit, dass der Versicherer das Recht hat, den Versicherten – unter bestimmten Bedingungen – auf eine andere Tätigkeit (sogenannte „Verweisungsberufe“) zu verweisen, wenn dieser seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Somit wird bei jedem Antrag auf Berufsunfähigkeitspension in erster Linie versucht, den Betroffenen durch Umschulungen wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue zugewiesene Beruf gefällt oder nicht.

 

„Das staatliche Gesundheitssystem versucht eben mit aller Macht, Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Für eine staatliche Berufsunfähigkeitspension muss man vermutlich schon mit einem Fuß im Grab stehen, bis dahin versuchen sie, einen irgendwie am Arbeitsmarkt unterzubringen. Egal was das für den Einzelnen bedeutet!“ – Werner Strobl

 

Was kostet eine private BU?

Die Kosten einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hängen von vielen Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Beruf oder etwaigen Vorerkrankungen ab. Gerne berechnen wir Ihre konkrete Ratenhöhe und sorgen dafür, dass es Ihnen im Ernstfall nicht wie Werner geht!

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
GAILER Versicherungsmakler GmbH  

 

A-9640 Kötschach-Mauthen, Mauthen 264
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 4715 8136
+43 4715 8136-4

 

office@gailer.at
www.gailer.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © envato elements