Das ist neu im Jahr 2022

 

Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2021/2022 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen einige der unserer Meinung nach Wichtigsten zusammengefasst.

 

Zur Info: Haben wir kein Datum vermerkt, so gilt die jeweilige Regelung ab 01. Jänner 2022.

 

 

ALLGEMEIN

 

Keine Finanzamtsbestätigungen mehr

 

Die Möglichkeit, Versicherungen als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen wurde mit der Steuerreform 2016 per Ende 2020 gestrichen. Aus diesem Grund versenden die Versicherer keine Finanzamtsbestätigungen mehr.

Impfpflicht

 

Mit Anfang Februar tritt die Impfpflicht mit einer „Eingangsphase“ in Kraft. Neu in dem aktuellen Entwurf ist, dass die Impfpflicht erst ab 18 und nicht schon ab 14 Jahren gilt. Eingeführt wird die Impfpflicht in drei Phasen, begonnen wird mit einer schriftlichen Information an jeden Haushalt. Danach wird die Impfpflicht zum Kontrolldelikt. Nur wenn es notwendig ist, tritt die dritte Phase in Kraft, in der Ungeimpfte einen Impftermin zugewiesen bekommen.

E-Rezept Medikamente

 

Das neue E-Rezept gilt als fälschungssicher und soll ab der ersten Jahreshälfte 2022 zur Verfügung stehen. Ein QR-Code kann auf dem Smartphone abgerufen und in der Apotheke ausgelesen werden. Wird in der Apotheke zusätzlich die E-Card gesteckt, kann die Apothekerin oder der Apotheker auch andere aktuelle E-Rezepte aufrufen und somit auf Wechselwirkungen von Medikamenten aufmerksam machen. (Versicherten ohne Handy kann das E-Rezept nach wie vor ausgedruckt werden.)

Bundespräsidentenwahl

 

Mit Jänner 2023 endet die Amtszeit von Alexander Van der Bellen. Daher steht im November die Bundespräsidentenwahl an.

Neue Pistenregeln in Italien

 

Seit 1. Jänner 2022 gelten in Italien und Südtirol verschärfte Sicherheitsbestimmung auf den Skipisten.

#1) Für die Benützung der Skipisten ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, die im Falle eines Unfalles Schäden oder Verletzungen Dritter übernimmt. (Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Haftpflichtversicherung Skiunfälle deckt, können Sie sich gerne bei uns melden.)

#2) Skifahrer und Snowboarder unter 18 Jahre müssen einen CE-zertifizierten Helm tragen.

#3) Es gelten 0,5 Promille auf der Skipiste.

 

 

ARBEITER & ANGESTELLTE

 

Lohnsteuersenkung

 

Nach der 2020 bereits umgesetzten Senkung der untersten Tarifstufe in der Lohn- und Einkommensteuer von 25 auf 20 Prozent, wird ab 1. Juli 2022 die 2. Stufe von 35 auf 30 Prozent gesenkt. Bereits ab 1. Jänner 2022 soll zur Umsetzung dieser Maßnahme (für das gesamte Jahr 2022) ein Mischsteuersatz von 32,5 % zur Anwendung kommen. Dies bringt eine finanzielle Entlastung von bis zu 650 Euro pro Person und Jahr. Mit der Senkung der 3. Stufe des Lohn- und Einkommensteuertarifes von 42 auf 40 Prozent, die ab 1. Juli 2023 schlagend wird, ist eine Entlastung von bis zu 580 Euro pro Person und Jahr verbunden. Auch im Jahr 2023 soll bereits eine Mischsteuersatz von 41% zur Anwendung kommen. Von der Tarifsenkung profitieren rund 3,8 Millionen Lohn- und Einkommensteuerzahlende.

Geringfügigkeitsgrenze steigt

 

Die monatliche Grenze für die Geringfügigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses steigt auf 485,85 €.

Entlastung kleinerer Einkommen

 

Für kleinere Einkommen wird die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen von 400 Euro auf maximal 650 pro Jahr erhöht. Für das Steuerjahr 2022 kann das erstmals im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden.

Aus für die abschlagsfreie Pension

 

Wer bis 31.12.2021 die Kriterien für eine abschlagsfreie Pension (mindestens 45 Beitragsjahre bis zum Stichtag) nicht erfüllt hat, muss bei einem vorzeitigen Rentenantritt künftig wieder die üblichen Abschläge in Kauf nehmen (Schwerarbeitspension: 1,8 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Rentenantritts, Langzeitversichertenregelung: 4,2 Prozent pro Jahr).

Neu: Frühstarterbonus

 

Egal ob vorzeitige Rente oder Antritt zum gesetzlich vorgesehenen Alter. Unter folgenden Voraussetzungen erhöht sich aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr die entsprechende Pension um jeweils einen Euro pro Monat brutto:

  • Mindestens 12 Erwerbsmonate vor dem 20. Lebensjahr
  • Insgesamt mindestens 25 Jahre Erwerbstätigkeit
  • Maximale Anrechnung 60 Monate (= 60 € Pensionserhöhung pro Monat)

 

 

 

SOZIALES

 

Möglichkeit der Sterbeverfügung

 

Eine wichtige Änderung 2022 ist die Möglichkeit der Errichtung einer sogenannten Sterbeverfügung, also die Möglichkeit des assistierten Suizids, für schwer oder unheilbar Kranke. Aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten.

Erhöhung Pflegegeld

 

Durch die Erhöhung von 1,8 Prozent erhält man 2022 in der ersten Pflegestufe 165,40 € und in der höchsten Pflegestufe 1.776,50 pro Monat ausbezahlt.

 

Pflegestufe Betrag in Euro monatlich
1 165,40 €
2 305,00 Euro
3

475,20 Euro

4

712,70 Euro

5

968,10 Euro

6

1.351,80 Euro

7

1.776,50 Euro

 

Erhöhung Familienbonus

 

Ab 1. Juli 2022 wird der Familienbonus Plus für minderjährige Kinder von 1.500 auf 2.000 € erhöht pro Jahr erhöht. Wer ein kleines oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen hat, darf künftig statt mit 250 € mit 450 € rechnen. Für anspruchsberechtigte volljährige Kinder erhöht sich die Steuererleichterung von 500 € auf 650 €. Bei monatlicher Auszahlung des Familienbonus durch den Arbeitgeber erfolgt die Erhöhung mit Juli 2022 automatisch.

 

→ Übersicht und Details

 

 

AUTOFAHRER

 

Ökosoziale Steuerreform und Klimabonus

 

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform werden ab 1. Juli 2022 fossile Brennstoffe mit 30 € pro Tonne CO2 besteuert. Diese Mehrkosten führen dazu, dass Diesel und Benzin um bis zu 9 Cent pro Liter teurer werden.

 

Als Ausgleich dazu wird es einen regionalen Klimabonus geben. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag von 100 € und einem Regionalausgleich zusammen. Die tatsächliche Höhe hängt von der Erreichbarkeit des Hauptwohnsitzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab und wie gut die Infrastruktur der Region ist.

Grenzwert NoVA sinkt

 

Mit 1.1.2022 wurde erneut die Formel für die Berechnung der NoVA verschärft und auf einen CO2-Abzugsbetrag von 107 g/km gesenkt, der Malus-Grenzwert sinkt von 200 auf 185 g CO2 pro Kilometer.

 

Dies ergibt eine neue Berechnungsformel:

(CO2-Ausstoß - 107):5 = Steuersatz in Prozent (Höchststeuersatz 60 %)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz

+ (60 € je g CO2 über 185 g/km)

- 350 €

= Nova

 

Übergangsregelung: Wurde der Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen und wird das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2022 geliefert, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

Motorbezogene Versicherungssteuer

 

Auch die Berechnungsformel für die mVSt ändert sich: Bei KFZ-Erstzulassungen (Höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen) wurde mit 1.1.2022 der CO2-Wert um 3 Gramm gesenkt und der KW-Wert um 1 KW reduziert.

Neue Formel: (KW-63) x 0,72 + (CO2-Ausstoß-109) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro

Änderung Sachbezug

 

Wer sein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Seit 01.01.2022 werden für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über 135 Gramm 2 % berechnet, anstatt der sonst geltenden 1,5 %.

Vignettenpreise 2022

 

Fahrzeugkategorie 10-Tages-Vignette 2-Monats-Vignette Jahres-Vignette
Motorrad 5,60 € 14,10 € 37,20 €
Pkw und Lkw
bis einschließlich 3,5 t
9,60 € 28,20 € 93,80 €

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

 
 
 

VBM Versicherungsmakler GmbH

 

Industriestraße 26/3

7400 Oberwart

 

+43 3352 31100

office@vbm.at

www.vbm.at

 

 

 
 

Vom Newsletter abmelden
Datenschutzerklärung
Offenlegungs-/Informationspflicht