Gewährleistung neu: Erleichterung für Konsumenten
Mit 2022 brachte das neue Gewährleistungsrecht einige Erleichterungen für Konsumenten – um Ansprüche geltend zu machen, sind dennoch bestimmte Fristen einzuhalten. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Händler in der Pflicht
Im Unterschied zur Garantie, die Händler oder Hersteller freiwillig bieten, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Pflicht des Händlers. Gewährleistung gebührt dann, wenn ein erworbenes Produkt oder eine eingekaufte Leistung einen Mangel aufweist – Sie können auf Behebung des Mangels bestehen, sofern er bereits bei Übergabe vorhanden war. Neben der kostenfreien Reparatur ist der Austausch der Ware sowie unter bestimmten Umständen eine Preisminderung bzw. Vertragsaufhebung möglich, etwa bei besonders schwerwiegenden Mängeln oder wenn der Händler den mangelfreien Zustand der Ware nicht herstellen kann oder will. Vorsicht ist bei Verträgen mit Privatpersonen geboten - eine Gewährleistung kann hier gänzlich ausgeschlossen sein.
Neu, gebraucht oder verjährt?
Erweist sich ein neu gekauftes Produkt als mangelhaft, können Sie zwei Jahre ab Kauf oder Übergabe Gewährleistung fordern, sofern es sich um bewegliche Güter handelt; bei Gebrauchtwaren ist dieser Zeitraum mitunter vertraglich auf ein Jahr beschränkt – bei Gebrauchtwagen ist eine solche Verkürzung allerdings nur zulässig, wenn die Erstzulassung des KFZ bereits über ein Jahr zurückliegt. Bei unbeweglichen Gütern wie Häusern oder Wohnungen gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren.
Wen trifft die Beweislast?
Neben den Gewährleistungsfristen ist die Beweislast zu beachten: Tritt der Mangel an Waren innerhalb von einem Jahr auf (die Frist wurde von 6 auf 12 Monate ausgedehnt), vermutet der Gesetzgeber, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei Streitigkeiten müsste demnach der Händler beweisen, dass die übergebene Ware einwandfrei war – und nicht der Konsument das Gegenteil. Anders verhält es sich bei Immobilien: Hier greift lediglich bei innerhalb von 6 Monaten auftretenden Mängeln die Vermutung, dass sie schon bei Übergabe vorhanden waren und somit die Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche erfüllt sind.
Digitale Leistungen
Im Gesetz geregelt ist nunmehr auch die Gewährleistung für digitale Leistungen. Künftig müssen etwa Updates zur Verfügung stehen, die zum Betrieb einer Software nötig sind. Die Aktualisierungspflicht gilt für Zugänge zu Streaming- oder Gaming-Portalen über die gesamte Bereitstellungsdauer, bei Navigationsgeräten, Smartphones und -TVs etc. für mindestens zwei Jahre, bei anderen – nicht eindeutig definierten – Produkten mit einzelnen digitalen Leistungen innerhalb eines „vernünftigerweise“ zu erwartenden Zeitraums.
Neu räumt das Gesetz bei digitalen Dienstleistungen ebenso wie beim Kauf beweglicher Produkte dem Konsumenten eine zusätzliche Nachfrist von drei Monaten ein, um eine Klage bei Gericht einzubringen.
Unser Tipp
Reklamieren Sie festgestellte Mängel unverzüglich, um keine Ansprüche zu verlieren. Sie können Gewährleistungen formlos und außergerichtlich geltend machen, am besten per Einschreiben als Nachweis für Ihre Forderung. Zuständig für die Mängelbehebung ist der Händler – setzen Sie ihm eine angemessene Frist und lassen Sie sich nicht abwimmeln oder an den Hersteller verweisen! Sollten Sie die erworbene Ware noch nicht oder nicht vollständig bezahlt haben, können Sie offene Beträge bis zur Mängelbehebung auch zurückhalten.
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