Update Unterstützungsleistungen zur Teuerungsthematik

 

Steuerreform samt ständigen Änderungen und Adaptierungen, Entlastungspaket, Anti-Teuerungspaket. Während es immer schwieriger wird, den Überblick zu behalten, welche Personen zu welcher Zeit mit welchen Unterstützungsleistungen rechnen dürfen, klettert die Inflationsrate dynamisch weiter nach oben. Mit 8,7 Prozent laut erster Schnellschätzung der Statistik Austria für den Juni 2022 inzwischen auf den höchsten Wert seit September 1975. Da hilft jeder Euro an Entlastung von Steuern bzw. jede finanzielle Unterstützungszahlung. Wir haben für Sie die wichtigsten Maßnahmen bzw. Geldleistungen inklusive der im Juni 2022 beschlossenen Neuerungen zusammengefasst und chronologisch geordnet.

 

Rückwirkend mit Jänner 2022 → Erhöhung Familienbonus Plus

 

Die Erhöhung des Steuerabsetzbetrags „Familienbonus Plus“ von 1.500 € auf 2.000 € pro Jahr für minderjährige Kinder (volljährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe von 500 € auf 650 € ) wird von Juli 2022 auf Jänner 2022 rückwirkend vorverlegt. Lässt man sich den Familienbonus über die Gehaltsverrechnung auszahlen beträgt dieser pro Kind somit ab sofort maximal 166,67 € statt 125 € pro Monat. Bis September sollen Unternehmen ihre Lohnverrechnung entsprechend umgestellt haben und den Familienbonus dann auch rückwirkend mit Jänner 2022 in der neuen Höhe an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Wer sich den Familienbonus bislang über die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) geholt hat kann übrigens jederzeit auf Berücksichtigung bei der Gehaltsabrechnung umsteigen und so schneller zu einer finanziellen Entlastung kommen.

 

August 2022 → Zusatzzahlung Familienbeihilfe

 

Im August erhalten alle Bezieher der Familienbeihilfe automatisch 180 € extra pro Kind (unabhängig vom Alter) überwiesen.

 

September 2022 → Teuerungsausgleich für Empfänger diverser Sozialleistungen

 

300 € „Teuerungsausgleich bekommen im September 2022 Personen, welche eine Leistung des Arbeitsmarktservice (AMS) beziehen. Auch Mindestsicherungsempfänger, Mindestpensionisten (Bezieher einer Ausgleichszulage) und Menschen im Langzeitkrankenstand (Rehabilitationsgeld) werden, ebenso wie Studenten mit Anspruch auf ein Stipendium, automatisch mit einer Extrazahlung von 300 € bedient.

 

September 2022 → Einmalzahlung für Pensionisten mit weniger als 1.800 € Monatsrente

 

Für Pensionisten mit einer monatlichen Rente zwischen 1.200 und 1.800 € werden im September automatisch zusätzlich 500 € netto zur Auszahlung gelangen. Unter dem gleichen Titel „Teuerungsabsetzbetrag“ erhalten Pensionisten, welche darunter oder darüber verdienen, im Rahmen einer komplizierten Einschleifregelung, je nach Einkommenshöhe, jedenfalls weniger als 500 €. Teils auch nicht automatisch, sondern erst auf Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung im nächsten Jahr. Ab einer Pensionshöhe von 2.250 € steht der Teuerungsabsetzbetrag nicht mehr zu.

 

Oktober 2022 → Klima- und Teuerungsbonus für alle

 

Der ursprüngliche Plan, den Klimabonus regional unterschiedlich in 4 Stufen je nach dem Ausbau der öffentlichen Infrastruktur zwischen 100 € und 200 € pro Person zu staffeln, wurde verworfen. Stattdessen gibt es nun fix für alle Erwachsenen 250 € und für minderjährige Kinder die Hälfte. Zusätzlich wurde der „Anti-Teuerungsbonus“ in selber Höhe (250 € pro Erwachsenen und für minderjährige Kinder die Hälfte) eingeführt. Um die Auszahlung der somit insgesamt 500 € für volljährige Personen im Oktober 2022 automatisch vornehmen zu können, schickt das Finanzamt gerade Verständigungen mit der Bitte zur Kontrolle der gespeicherten Kontodaten aus. Ist keine gültige Kontoverbindung vorhanden werden Gutscheine ausgeschickt. Apropos Finanzamt: Grundsätzlich sind diverse Einmalzahlungen steuerfrei, nur Personen mit einem Jahreseinkommen von über 90.000 € müssen den Anti-Teuerungsbonus versteuern und somit in der Regel die Hälfte davon wieder abgegeben. Der Klimabonus dagegen ist für alle abgabenfrei.

Wehrmutstropfen: die bereits für Juli 2022 vorgesehene neue CO2-Bepreisung tritt ebenfalls als neuer Kostenfaktor nun mit Oktober 2022 in Kraft.

 

2023 → Langfristige Nachbesserung bei der Steuerreform

 

2023 wird für Jahreseinkommen zwischen 18.000 € und 31.000 € der Steuersatz wie geplant von 32,5 auf 30 Prozent sinken und jener in der Bandbreite von 31.000 bis 60.000 € von 42 auf 41 Prozent zurückgenommen. Neu hinzugekommen ist, dass die Regierung die Abschaffung der kalten Progression beschlossen hat. Welches Regelwerk dafür im Detail zur Anwendung kommt, ist noch offen und soll im Herbst gesetzlich verankert werden. Jedenfalls bleibt dadurch künftig bei Gehaltserhöhungen mehr netto vom brutto.

 

2023 → Teuerungsabsetzbetrag

 

Kleinverdiener (außer Pensionisten, für welche diese Zahlung schon im September 2022 vorgezogen wurde) können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) den für das Fiskaljahr 2022 eigens geschaffenen „Teuerungsabsetzbetrag“ geltend machen und sich damit bis zu 500 € vom Finanzamt holen.

 

2023 → Automatische Inflationsanpassung von Sozialleistungen

 

Ab 2023 sollen Sozialleistungen wie etwa die Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Kranken- und Rehabilitationsgeld automatisch an den Verbraucherpreisindex angepasst werden. Das Gesetz dazu steht allerdings noch aus.

 

Tipp – Behalten Sie Ihre Ansprüche im Auge, optimieren Sie Ihre Fixkosten

Wenngleich auch viele Unterstützungsleistungen zur Teuerungsthematik automatisiert ausbezahlt werden: Informieren Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand bzw. überprüfen Sie Ihre Ansprüche. In jedem Fall ratsam ist es die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) für das Steuerjahr 2022 durchzuführen. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Rückvergütung relativ hoch. Sollten Sie Familienbonus Plus, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder die Pendlerpauschale noch nicht monatlich bei Ihrer Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, kann das kurzfristig auch zur Erhöhung des laufenden Nettoeinkommens umgestellt werden.

 

Auch eine Überprüfung bzw. Optimierung Ihrer Fixkosten im Veranlagungs-, Versicherungs- oder Kreditbereich kann mehr finanziellen Spielraum für Sie bringen. Für Produktvergleiche und Sichtung von Kosteneinsparungen sind wir selbstverständlich sehr gerne für Sie da.

 

 

Quelle: Finanzministerium

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


 
 
Finanz-Service AKTIV e.U.
Thomas Haberreiter

 

A-3902 Vitis, Rudolf-Süß-Str. 8/OG
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 2841 80024
+43 2841 80028

 

office@finanz-aktiv.at
www.finanz-aktiv.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 
Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.
Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements