E-Bike oder Pedelec? Unterschiede in Österreich und Deutschland

 

E-Bike? Pedelec? Unterschiedliche Begriffe, die oft für dasselbe verwendet werden. Wobei sich bei uns das Wort E-Bike wohl generell als Begriff für Elektro-Fahrräder eingebürgert hat. Gemeint ist mit E-Bike aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Pedelec („pedal electric bicycle“, dt. „Pedal-Elektrofahrrad“).

 

Wir haben uns die rechtlichen Unterscheidungen, die mit den Begriffen einher gehen, genauer angesehen. Und noch viel wichtiger: wir haben diese vergleichsweise auch für Deutschland unter die Lupe genommen! Bedenken Sie bei Ihrem Bike-Urlaub im Ausland, dass verschiedene Fahrradtypen in anderen Ländern unterschiedlich geregelt sein können.

 

 

Österreich

 

# Pedelec = Fahrrad MIT Tretunterstützung

Der Elektromotor unterstütz nur, wenn der Fahrende in die Pedale tritt. Das Fahrrad kann nicht ausschließlich durch den Elektromotor angetrieben werden – ohne Treten kein Fahren.

Die max. Leistung des E-Motors darf 600 Watt nicht übersteigen, die Bauartgeschwindigkeit nicht über 25 km/h liegen.

 

# E-Bike (E-Roller/Scooter) = Fahrrad OHNE Tretunterstützung

E-Bikes werden ausschließlich mit dem Elektromotor angetrieben und somit von der Muskelkraft des Fahrenden unabhängig. Fahren ohne zu treten ist möglich.

Auch hier gilt die höchst zulässige Leistung von 600 Watt und die max. Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h.

 

Kinder

Kinder dürfen sowohl mit Pedelec als auch E-Bike, E-Roller ab einem Alter von 12 Jahren (mit Radfahrausweis ab 10 Jahren) alleine im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein.

 

Benützung Verkehrsflächen

Elektro-Fahrräder müssen auf Radfahranlagen benützt werden, das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten.

 

 

# Über 25 km/h und 600 Watt = E-Mopeds, S-Pedelecs

E-Bikes, deren elektrischer Antrieb auch nur einen der Grenzwerte übersteigt, gelten nicht mehr als Fahrrad, sondern als Krafträder (§ 2 Abs. 1 Z 4 KFG).

Diese E-Mopeds dürfen eine max. Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h und eine maximale Nenndauerleistung von 4 kW haben. Ebenso als Krafträder gelten Pedelecs, deren Hilfsmotor nicht bei 25 km/h aussetzt, sogenannte S-Pedelecs.

Krafträder müssen als Moped zugelassen werden: Es muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, es gilt Helmpflicht und der Führerschein der entsprechenden Klasse muss vorhanden sein. Darüber hinaus ist mit diesen Fahrzeugen z.B. die Benützung von Radwegen nicht gestattet.

 

 

Deutschland

 

Grundsätzlich wird auch in Deutschland zwischen Elektro-Fahrrädern MIT und OHNE Tretunterstützung unterschieden. Die Fahrradarten werden allerdings rechtlich anders behandelt als in Österreich!

 

# Pedelecs bis 25 km/h = Fahrrad

Fahrrad MIT Tretunterstützung und wird rechtlich als Fahrrad behandelt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Max. Nenndauerleistung = 250 Watt
  • Tretunterstützung verringert sich progressiv bei zunehmender Geschwindigkeit
  • Unterstützung durch den Hilfsmotor wird unterbrochen, wenn der Fahrende zu Treten aufhört, bzw. wenn 25 km/h erreicht sind
  • Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h zulässig

 

# S-Pedelcs bis 45 km/h = leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug

S-Pedelcs, die eine elektrische Tretunterstützung bis zu 45 km/h bieten, gelten in Deutschland als Kraftfahrzeug, genauer als „leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug“. Somit benötigt ein S-Pedelec ein Versicherungskennzeichen, der Fahrende muss mindestens einen Führerschein der Klasse AM besitzen (demnach 16 Jahre alt sein) und darf nur auf der Fahrbahn fahren (nicht auf Radwegen). Pflicht ist auch das Tragen eines Helmes und zusätzliche Ausstattung wie z. B. Seitenspiegel, Lichtanlage uvm.

 

# E-Bike bis 25 km/h = Mofa

Im Gegensatz zu Österreich, gelten Elektrofahrräder, die OHNE Tretunterstützung fahren können, in Deutschland NICHT als Fahrrad, sondern als Mofa und benötigen daher eine Betriebserlaubnis, ein Versicherungskennzeichen und es gilt einen geeigneten Helm zu tragen. Das Mindestalter ist 15 Jahre und es ist eine Prüfbescheinigung Mofa notwendig. Radwege dürfen nur außerhalb von Ortschaften benutzt werden, oder innerorts, wenn dies durch Zusatztafeln erlaubt ist.

 

# E-Bike bis 45 km/h = Kleinkraftrad

Modelle ohne Tretunterstützung, die eine Geschwindigkeit bis zu 45 km/h erreichen, gelten als Kleinkraftrad. Der Fahrende muss mindestens 16 Jahre alt sein und benötigt mindestens einen Führerschein der Klasse AM. Es besteht Helmpflicht, Sie benötigen eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Fahren auf Radwegen ist verboten.

 

Fazit

Elektro-Fahrräder können in Österreich unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen unterliegen als im Ausland. Um Schwierigkeiten und Problemen mit dem E-Bike oder Pedelec zu entgehen, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall, sich eingehend hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erkundigen. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des passenden Versicherungsschutzes.

 

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