Grenzenlos: Das Überhangsrecht bei Bäumen und Sträuchern

 

Bäume und Sträucher, gerne gepflanzt, um den eigenen Garten als grüne Oase zu gestalten, oder als Abgrenzung zum Nachbargrundstück. An die Grundstücksgrenzen halten sich die Pflanzen beim Wachsen freilich nicht und so kann es durchaus sein, dass Wurzeln oder Äste in des Nachbars Garten ragen.

 

Wer ist für die Entfernung von störenden Ästen oder Wurzeln auf dem Nachbargrundstück zuständig? Wem gehören die an diesen Ästen befindlichen Äpfel oder Beeren?

 

Rückschnitt der Pflanzen

Eine rechtliche Verpflichtung für den Eigentümer des Baumes oder Strauches, die über die Grenze zum Nachbarn hängenden Äste zu schneiden, bzw. Wurzeln zu entfernen, gibt es nicht.

 

Allerdings darf der betroffene Grundstücksbesitzer selbst die überhängenden Äste stutzen, bzw. Wurzeln aus dem Boden entfernen. Dabei muss er allerdings fachgerecht und möglichst schonend vorgehen, das Überleben der Pflanze darf nicht gefährdet werden. Er darf dazu auch nicht ohne Zustimmung das Nachbargrundstück betreten.

 

Ausnahme: Handelt es sich bei dem angrenzenden Grundstück um Wald, darf man daraus in den eigenen Garten wachsende Wurzeln und Äste nicht beseitigen.

 

Die Kosten für diese Arbeiten muss im Regelfall - abhängig von der "Ortsüblichkeit" der Beeinträchtigungen - der beeinträchtigte Nachbar tragen. Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Eigentümer die Kosten ganz oder teilweise übernehmen muss. Zum einen dann, wenn durch den Wuchs des Baumes Schäden drohen oder entstanden sind (z. B. Äste drohen eine Leitung zu beschädigen). Zum anderen, wenn der Schaden schuldhaft entstanden ist (z. B. ein bereits morscher Baum fällt auf das Gartenhaus des Nachbarn).

 

Entsorgung der Äste und Wurzeln

Abgeschnittene Äste und Wurzeln dürfen nicht zurück auf das Grundstück des Baumbesitzers geworfen werden, sondern müssen selbst entsorgt werden.

 

Obst in Nachbars Garten

Früchte, die auf den überhängenden Ästen wächst, dürfen Sie ernten.

 

Genau an der Grenze

Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke („Grenzbaum“), steht er im Miteigentum der Nachbarn. Der Baum darf ohne das Einverständnis des Miteigentümers nicht gefällt werden.

 

Beachten Sie vor dem Stutzen oder gar Entfernen von Bäumen und Sträuchern immer die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen zum Schutz der Pflanzen, insbesondere Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz!

 

Sie sind Besitzer einer Immobilie (Haus, Grundstück, ...)? In diesem Fall ist jedenfalls eine Grundbesitzhaftpflichtversicherung (meist im Rahmen einer Bündelversicherung enthalten) sinnvoll. Diese übernimmt im Rahmen der Bedingungen die Befriedigung von berechtigten Schadenersatzforderungen und die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzforderungen.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

SIVAG GesmbH
Sicherheit in Versicherungsangelegenheiten

 

 

A-4810 Gmunden, Linzer Straße 46a
Fon +43 7612 . 88 222-0
Fax +43 7612 . 88 222-14

Offenlegungs-/Informationspflicht
office.gmunden@sivag.at
www.sivag.at

Facebook  |  Weiterleiten  |  Abmelden
 


Bildnachweis  | © envato elements