Welche steuerlichen Änderungen bringt 2023 für Unternehmer?

 

Bei den zahlreichen steuerlichen Änderungen in den letzten Monaten und Jahren ist es nicht einfach den Überblick zu behalten. Bei selbständig Erwerbstätigen ist die Sachlage zudem noch komplexer, weil die Neuerungen in manchen Fällen nur die Unternehmensebene und teilweise nur den Betriebsinhaber als natürliche Person betreffen. Für Kapitalgesellschaften wie einer GmbH sinkt ab 2023 die Körperschaftssteuer von 25 auf 24 Prozent, 2024 erfolgt dann noch eine weitere Reduktion auf 23 Prozent. Für Gewinne aus Personengesellschaften (Einzelunternehmen, OG, KG, etc.) fallen durch die Abschaffung der kalten Progression ab heuer weniger Steuern an. Zudem wurden die Sätze in der Steuerstufe 3 (von 32,5 auf 30 Prozent) und Steuerstufe 4 (von 42 auf 41 Prozent, ab 2024: 40 Prozent). Nachstehend haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

 

Auch Topverdiener profitieren von Anhebung der Steuerfreigrenze

Seitens der Regierung wurde im Zuge der Abschaffung der kalten Progression besonders hervorgehoben, dass Kleinverdiener bzw. Kleinunternehmer durch eine besonders starke Anhebung der ersten beiden Steuertarifstufen um jeweils 6,30 Prozent besonders profitieren würden. Beispielsweise steigt die Steuerfreigrenze ab 2023 für ein Jahreseinkommen von bislang 11.000 auf 11.693 Euro. Dass diese Steigerung von 693 Euro nun nicht mehr mit 20, sondern eben mit 0 Prozent besteuert wird, hat allerdings für alle Personen den gleichen steuerlichen Einsparungseffekt (693 Euro x 20 Prozent = 138,60 Euro pro Jahr netto), welche über 11.693 Euro im Jahr verdienen. Egal ob Klein- oder absolute Topverdiener. Die Anhebung der Steuertarifstufen ab einem Einkommen von 31.000 Euro um nur 3,47 Prozent schmälert dagegen den Spareffekt für Personen, die sich in einer entsprechenden höheren Gehaltsliga befinden. Grundsätzlich ist die Abschaffung der kalten Progression analog der Inflationsentwicklung gesetzlich auch für die Zukunft festgeschrieben. Punktuell hat die Regierung aber wie bereits 2023 einen gewissen Spielraum, der einkommensspezifisch größere bzw. kleinere Entlastungsmaßnahmen ermöglicht.

 

Steuerklassen NEU

Einkommensteuer
Tarifgrenzen in €
Anpassung
in Prozent
Tarifgrenzen
neu
Steuersatz
bis 11.000 6,3 bis 11.693 0%
18.000 6,3 19.134 20%
31.000 3,47 32.075 30%
60.000 3,47 62.080 41%
90.000 3,47 93.120 48%
ab 90.000 3,47 ab 93.120 50%

 

 

Weitere steuerliche Änderungen für Unternehmen

#1) Bereits für das Steuerjahr 2022 wurde der „Gewinnfreibetrag“ bis zu einem steuerlichen Einkommen von 30.000 von 13 auf 15 Prozent erhöht. Damit können bis zu 600 Euro jährlich zusätzlich an „fiktiven“ Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

#2) Über einen neu eingeführten Investitionsfreibetrag (IFB) können für ab 01. Jänner 2023 angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 Prozent der Anschaffungskosten (Ökologische Investitionen mit 15 Prozent) angesetzt werden.

 

#3) Geringwertige Wirtschaftsgüter können heuer bis zu Kosten von 1.000 Euro (bisher 800 Euro) sofort abgeschrieben werden.

 

#4) Für die Geltendmachung von pauschalen Betriebsausgaben (20 Prozent für Dienstleistungsbetriebe, sonst 45 Prozent) wurde die Umsatzgrenze für 2023 von 35.000 auf 40.000 Euro erhöht.

 

Tipp – Laufend informieren, rechtzeitig vorsorgen

Bei den zahlreichen steuerlichen Änderungen und diversen Teuerungshilfen für Unternehmen, Privatpersonen und Familien ist es nicht einfach den Überblick zu behalten. Um nicht Antragsfristen zu versäumen, sollten sich gerade Unternehmer regelmäßig z. B. über den Steuerberater oder auch über die Homepage der Wirtschaftskammer informieren, um nicht wichtige Antragsfristen zu versäumen.

 

Das aktuell herausfordernde Umfeld zeigt einmal mehr, wie wichtig auch private Vorsorgen gerade für Kleinunternehmer sind. Die dafür notwendigen Beiträge lassen sich teils auch aus den steuerlichen Erleichterungen finanzieren. Sehr gerne stehen wir Ihnen für die Erstellung eines individuellen Absicherungskonzepts für Sie und Ihre Familie zur Verfügung.

 

(Datenquelle: Bundesministerium für Finanzen, eigene Berechnungen)

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