Diese erbschaftsrechtlichen Vorkehrungen sollten Unternehmer unbedingt treffen
Es liegt nicht vordergründig an einem Notar, ob eine Erbschaftsabwicklung zügig und ohne Komplikationen ablaufen kann. Die wichtigste Handlung dafür muss der Verstorbene noch zu Lebzeiten gesetzt haben. Nämlich in Form eines Testaments seinen letzten Willen unmissverständlich festhalten. Damit kann er einerseits in vielen Fällen die Verfügungsmöglichkeiten über sein Vermögen für die Hinterbliebenen optimieren und andererseits etwaigen innerfamiliären Streitigkeiten vorbeugen. Besonders wichtig sind erbschaftsrechtliche Überlegungen für Firmeninhaber, wenn das Unternehmen nicht im Alleineigentum steht und bzw. oder die Eigentümer minderjährige Kinder haben.
Problemfeld minderjährige Kinder
Viele Eltern haben bei den ersten Gedanken an den Erbschaftsfall die eigenen Kinder als Hauptbegünstigte auf der Rechnung. Sind die Nachkommen jedoch zum Ablebenszeitpunkt noch minderjährig, ist der Vermögenszugriff für den hinterbliebenen Elternteil extrem eingeschränkt. Geldwerte werden für den Zugriff bis zur Volljährigkeit gesperrt und müssen „mündelsicher“ veranlagt werden. In den letzten Jahren waren für derart konservative Investments, wie etwa österreichische Bundesanleihen oder Sparbücher, de facto keine Zinsen zu bekommen. Wird Immobilieneigentum vererbt, nimmt die grundbücherliche Eintragung minderjähriger Kinder den hinterbliebenen Erwachsenen jegliche eigenständige Dispositionsmöglichkeit (z. B. Aufnahme eines grundbücherlich besicherten Kredits für eine Sanierung, Verkauf, Vermietung, etc.). Je nach Gesellschaftsform ist dieses Problemfeld auch im Bereich von Unternehmensanteilen zu beachten. Freilich kann in finanziellen Notsituationen mit einem vom Gericht bestellten „Kollisionskurator“ über die Freigabe von Vermögensteilen der Minderjährigen verhandelt werden. Mittels Testaments kann man sich diese „Bittstellerrolle“ in vielen Fällen allerdings ersparen.
Kinder erben standardmäßig mindestens zwei Drittel
Verschärft wird die Problematik von minderjährigen Erben durch eine verhältnismäßige hohe gesetzliche Standarderbquote. Neben dem Ehepartner des Verstorbenen erbt das oder die Kinder zwei Drittel. Sind die Eltern nicht verheiratet, wird das Gesamtvermögen dem Nachwuchs zugeschrieben. Um dem hinterbliebenen Elternteil eine möglichst hohe Flexibilität in der künftigen Ausrichtung der Vermögenswerte einzuräumen, ist ein Testament notwendig. Hier können sowohl Ehepartner, Lebensgefährten oder gegebenenfalls auch andere vertrauenswürdige Personen als Erben zumindest für Immobilieneigentum oder Unternehmensanteile eingesetzt werden.
Beispiel: Verheiratete Eltern, mit Immobilienbesitz, mit Testament und Pflichtteilsforderung
Wird die Wohnimmobilie mittels Testaments an den Ehepartner überschrieben, erhält dieser das grundbücherliche Alleineigentum mit allen Verfügungsmöglichkeiten. Für die Kinder wird das anteilige Erbe aus der Immobilie automatisch zu einer „Geldforderung“. Wird die Immobilie beispielsweise im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens auf einen Wert von 300.000 Euro geschätzt, kann die Geldforderung der Kinder über die „Pflichtteilsregelung“ um 50 Prozent des gesetzlichen Anspruchs, also zwei Drittel, auf ein Drittel und somit 100.000 Euro gesenkt werden. Dieser Betrag ist dann bis zur Volljährigkeit der Kinder „mündelsicher“ anzulegen.
Testament auf Gesellschaftsvertrag abstimmen
Deutlich komplexer als die Vererbung einer Immobilie ist die Übertragung eines Unternehmens oder von Firmenanteilen im Ablebensfall. Bei Mitunternehmerschaften (z. B. OG oder KG) sollten nicht nur mit der Familie, sondern auch mit den anderen Gesellschaftern entsprechende Vereinbarungen im Ablebensfall getroffen werden. Diese sind im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Ist bei einer offenen Gesellschaft (OG) beispielsweise bei Ableben eines Gesellschafters keine Fortführungsoption des Unternehmens vereinbart, muss eine Liquidation vollzogen werden. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) trifft das nur beim Tod des Komplementärs, nicht aber beim Ableben eines Kommanditisten zu. Anteile einer GmbH dagegen werden im Wesentlichen wie herkömmliche Vermögenswerte vererbt. Etwaige Vereinbarungen aus dem Gesellschaftsvertrag sollten sich mit entsprechenden testamentarischen Verfügungen decken. Die Bedienung derartiger Erbschaftsforderungen kann über Ablebensversicherungen abgedeckt werden.
Tipp – Erbansprüche rechtzeitig regeln, Pflichtteilsansprüche versichern
Gerade jüngere Unternehmer mit minderjährigen Kindern haben sehr selten ihre Erbschaftsthematik professionell geregelt. Hier sollten mit dem Rechtsanwalt oder Notar des Vertrauens entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Werden dem hinterbliebenen Partner im Todesfall Verfügungsrechte über Immobilien oder Firmenanteile eingeräumt, gilt es allerdings auch die daraus resultierenden Barforderungen von Pflichtteilserben zu berücksichtigen. Diesbezüglich beraten wir Sie sehr gerne persönlich, wie Sie sich gegen diese teils sehr hohen Zahlungen am besten versichern können.
|