Herbst & Familie, September 2023
 

 

 

Garagenanbau, Wintergarten & Co: Wo Versicherungen aussteigen

 

Warum kann eine Versicherung nach Einbruch in ein Einfamilienhaus durch den Wintergarten die Leistung verweigern? Ein Fallbeispiel demonstriert die Sachlage.

 

Gewöhnlicher Einbruch unter ungewöhnlichen Umständen

Die Täter hatten sich über einen erst später angebauten und unversperrt gebliebenen Wintergarten Zugang zur einstigen und versperrten Eingangstür ins Wohnhaus verschafft und diese aufgebrochen. Sie entwendeten Bargeld sowie Wertgegenstände. Als der Versicherungsnehmer Schadenersatz nach Einbruchsdiebstahl aus seiner Haushaltsversicherung beanspruchte, wurde seine Forderung abgelehnt, da der Zugang zum Wintergarten nicht ordnungsgemäß gesichert – also nicht versperrt – war. Die hinzugezogene Schlichtungsstelle schloss sich dieser Sichtweise an – der verursachte Schaden ist zu Recht nicht im Rahmen des Tatbestandes „Einbruchdiebstahl“ gedeckt.

 

Klare Ausgangslage

Der Versicherte hatte argumentiert, dass die ursprüngliche und letztlich aufgebrochene Haustüre (die jetzige Verbindungstüre zwischen Wintergarten und Wohnbereich) die „eigentliche Außenhauttür“ zu den Wohnräumen darstelle. Laut Versicherungsbedingungen allerdings zählen auch nachträgliche Anbauten zu den genutzten und somit versicherten Räumlichkeiten, die nach Verlassen des Objekts ordnungsgemäß zu verschließen sind. Ansonsten liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. 

 

Leistung nur bei eindeutigem Gegenbeweis

Gelingt dem Versicherten der Nachweis, der Versicherungsfall wäre - unabhängig von der Obliegenheitsverletzung - ohnehin mit Sicherheit eingetreten, hätte er sehr wohl Anspruch auf die volle Leistung. Im vorliegenden Fall dürfte also nach unbehelligtem Zugang zum Wintergarten keine erhöhte Gefahrenlage festzustellen sein. Diese Gefahrenlage war aber nach Einschätzung der Experten sehr wohl verschärft: Vom Inneren des Wintergartens aus konnten die Täter ungestört in aller Ruhe die Tür zum Inneren der weiteren Räume aufbrechen – bei weit geringerem Risiko, entdeckt zu werden.

 

Unser Tipp

Versperren Sie alle Zugänge zu Ihren Räumlichkeiten - also alle Eingangs- und Terrassentüren, Fenster oder sonstigen Öffnungen, wenn sich niemand im Inneren aufhält. Selbst dann, wenn Sie Ihr Heim auch „für noch so kurze Zeit“ verlassen. Bereits wenn Sie nur rasch zur Nachbarin eilen, um dort das fehlende Ei für den Kuchen zu borgen, verletzen Sie unter Umständen die Sorgfaltspflicht und bieten (Zufalls-) Dieben eine willkommene Gelegenheit …

 

Beherzigen Sie zudem, dass Zubauten wie Garagen, angrenzende Gartenhütten oder eben Wintergärten mit Zugang ins Haus bei Abwesenheit ebenfalls versperrt sein müssen, damit bei einem Einbruch Ihr Anspruch auf Entschädigung in vollem Ausmaß erhalten bleibt.  

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

 
 
 

 
 
Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden. GISA-Zahl: 15001535
 
Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © envato elements