Gekonnt einkaufen: Das Etikett auf Lebensmitteln informiert
Beim Lebensmitteleinkauf steht man vor einer enormen Vielfalt in den Regalen – zu welchem Produkt soll man greifen? Die Angaben auf der Verpackung unterstützen bei der Wahl.
Grundsätzliche Verpflichtung
Die Lebensmittelkennzeichnung ist seit den 70er-Jahren EU-weit einheitlich geregelt. Neben Lebensmittelbezeichnung und Unternehmensdaten müssen Nettofüllmenge, Haltbarkeitsdatum, Chargenangaben und Lagerbedingungen des Produktes sowie in prozentueller Verteilung Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen auf der Verpackung stehen.
Die Nährwerte sind in sieben Pflichtkategorien zu deklarieren: Brennwert, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz.
Freiwillig dürfen zusätzlich Vitamine, Ballaststoffe und Mineralstoffe angeführt werden, sofern sie in signifikanten Mengen vorkommen. Ein weiteres Entscheidungskriterium für Konsumenten ist der Preis. Neben dem Endpreis muss am Regal bei Angeboten nach Gewicht oder Volumen zur leichteren Vergleichbarkeit auch der Grundpreis pro Einheit (etwa pro Kilo oder Liter) angegeben sein.
Ausnahmen und Zusatzregelungen
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind unter anderem Lebensmittel mit sehr kleiner Verpackungsoberfläche, alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Vol-% Alkohol, natürliches Mineralwasser, Kaugummi, Kräuter und Gewürze, Salz, Tee usw. Für eine Reihe von Lebensmitteln sind darüber hinaus spezifische Angaben verpflichtend. So etwa sind aufgetaute oder gentechnisch veränderte Lebensmittel oder der Koffein- und Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesondert auszuweisen.
Und wie steht es mit biologischen Lebensmitteln? Ihre Herstellung unterliegt mittlerweile strengen gesetzlichen Richtlinien – die Kennzeichnung erfolgt durch das vorgeschriebene EU-Bio-Logo. Zusätzlich gibt es Zeichen von Organisationen und Bio-Verbänden oder hierzulande die Logos österreichischer Handelsmarken.
Sonderfall Allergene
Wer von einer Lebensmittelallergie oder -intoleranz betroffen ist, muss seine Nahrungsmittel besonders sorgfältig auswählen. Daher ist in der Zutatenliste die Hervorhebung von Allergenen (etwa durch Großschreibung oder Fettdruck) verpflichtend - auch bei Lebensmitteln, die von der grundsätzlichen Etikettierungspflicht ausgenommen sind. Ein Beispiel dafür sind alkoholische Getränke – Wein etwa muss gegebenenfalls den Zusatz „enthält SULFIT“ tragen.
Die Hauptallergene umfassen insgesamt 14 Stoffe, deren Kennzeichnung per Buchstaben erfolgen kann und auch bei Erzeugnissen aus dem jeweiligen Stoff verpflichtend ist.
An der Feinkosttheke oder im Restaurant, wo die Waren nicht verpackt sind, sind Allergene ebenfalls auszuweisen, wobei die Information schriftlich oder mündlich gegeben werden darf; erteilen Mitarbeiter Auskunft, müssen sie entsprechend geschult sein.
Das ABC der Allergene
A bezeichnet glutenhaltige Getreide
B steht für Krebs- und Krustentiere
C für Geflügeleier
D für Fisch und Fischprodukte (außer Gelatine)
E für Erdnüsse
F für Sojabohnen
G für Milch von Säugetieren
H für Schalenfrüchte (Baumnüsse)
L für Sellerie
M für Senf
N für Sesamsamen
O für Schwefeldioxid und Sulfite
P für Lupinen
R für Weichtiere wie Muscheln, Austern, Schnecken…
Weiterführende Informationen
Wollen Sie Details über Bestimmungen, Ausnahmen und Zusatzregelungen wissen, finden Sie mehr dazu in der beigefügten Broschüre zur EU-weiten Lebensmittelverordnung, herausgegeben von der Arbeiterkammer Österreich
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