Selbständigenvorsorge im Jahr 2023 wieder im Plus
Obwohl bereits seit 2008 verpflichtend, ist vielen Selbstständigen bis jetzt nicht bewusst, dass ein Teil der vierteljährlichen Sozialversicherungsbeiträge in einer Art „Abfertigung“ für sie angespart wird. Unter dem Titel „Selbständigenvorsorge“ wandern 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage neben 6,80 Prozent für die Kranken- und 18,50 Prozent für die Pensionsversicherung sowie dem Fixbetrag von jährlich 136,12 Euro an eine sogenannte „betriebliche Vorsorgekasse“. Hauptsächlich durch Abfertigungsansprüche von Unselbstständigen gespeist hatten die acht in Österreich tätigen Vorsorgekassen Ende 2023 ein beachtliches Volumen von 18,7 Milliarden Euro in den Büchern stehen. Nach den historischen Anlageverlusten im Jahr 2022 von 7,73 Prozent war der durchschnittliche Ertrag im Vorjahr mit 4,42 Prozent wieder klar im positiven Bereich. In diesem Artikel erfahren Sie Wissenswertes über die Selbständigenvorsorge.
Selbständigenvorsorge ähnelt Abfertigung neu
Im Gegensatz zu den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen gibt es bei der Vorschreibung zur Vorsorgekasse keine „Nachbemessung“ aufgrund des tatsächlich erzielten Gewinns. Die Zahlung wird somit auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage ermittelt. Die Höhe von 1,53 Prozent entspricht übrigens exakt jenem Wert, welcher für Dienstnehmer im Regelwerk „Abfertigung neu“ investiert werden muss. Im Unterschied zu Unselbstständigen ist für Unternehmer allerdings die Prämie für die Abfertigungsvorsorge mit der Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 84.840 Euro pro Jahr) gedeckelt. Steuerlich ist diese Art der langfristigen Kapitalanlage für Firmeninhaber durchaus attraktiv. Die Einzahlungen können voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden, Kapitalabfindungen werden nur mit 6 Prozent besteuert. Lässt man sich die Abfertigungsansprüche über eine Pensionskasse als monatliche Rente auszahlen, ist diese sogar komplett steuerfrei.
Eingeschränkte Verfügungsmöglichkeiten
Während Arbeitnehmer bei einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses oder bei Kündigung durch den Arbeitgeber sofort über die in Abfertigungskassen angesparten Guthaben verfügen können, müssen Selbstständige nach Aufgabe ihrer gewerblichen Tätigkeit zumindest zwei Jahre auf einen Kapitalzugriff warten. Ausnahmen bzw. sofortige Verfügbarkeit gelten im Rahmen eines Pensionsantritts oder bei Ableben des Firmeninhabers nach Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens. Umgekehrt besteht auch keine Verpflichtung bei Aufgabe des Unternehmens vor Pensionsantritt sich das Kapital auszahlen zu lassen. Dieses kann entweder bei der bestehenden Abfertigungskasse veranlagt bleiben oder – falls ein unselbstständiges Dienstverhältnis aufgenommen werden sollte – an die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Ein Wechsel der Vorsorgekasse ist möglich
Falls sich ein Unternehmer binnen 6 Wochen ab Beginn seiner Selbstständigkeit bzw. Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht für eine Vorsorgekasse entscheidet, wird eine Zwangszuweisung an eine der 8 Einrichtungen vorgenommen. Ist man mit seinem Anbieter generell nicht zufrieden kann jeweils mit Jahresende ein Wechsel vorgenommen werden, hier gilt es aber unbedingt die 6-monatige Kündigungsfrist bei der bestehenden Vorsorgekasse zu beachten. Hat der Unternehmer auch Mitarbeiter beschäftigt, muss gegebenenfalls auch von diesen der Wechsel befürwortet werden, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine unterschiedlichen Anbieter wählen können. Wie auch bei Versicherungsverträgen sollten Anlageergebnisse und Kosten der Vorsorgekassen im Auge behalten werden. Im Vorjahr schwankte der Ertrag unter den acht Anbietern bei einem durchschnittlichen Ergebnis von 4,42 Prozent zwischen 2,63 und 7,88 Prozent.
Tipp – Vorsorgemaßnahmen ganzheitlich planen
Es gibt viele Möglichkeiten für Unternehmer, für die Zukunft vorzusorgen. Je nach Rechtsform der Firma stehen auch steuerlich interessante betriebliche Optionen offen. Das Thema Vorsorge sollten jedenfalls ganzheitlich betrachtet werden, auch die verpflichtende „Selbständigenvorsorge“ ist hier einzukalkulieren. Ganz wesentlich ist natürlich auch, welche gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen ein Selbstständiger zu erwarten hat.
Sehr gerne erstellen wir für Sie in ein maßgeschneidertes Vorsorgekonzept und beraten Sie auch zu Ihren gesetzlichen Leistungsansprüchen.
(Datenquellen: Fachverband Pensions- und Vorsorgekassen, FMA)
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