Schnupperlehre: wertvolle Erfahrung für Schüler und Jugendliche
Die Schnupperlehre bietet Schülern und Jugendlichen eine ausgezeichnete Möglichkeit, erste Einblicke in die Berufswelt zu erhalten. Sie ermöglicht es, verschiedene Berufe praxisnah kennenzulernen und herauszufinden, ob eine bestimmte berufliche Richtung den eigenen Interessen und Fähigkeiten entspricht. Doch je nach Zeitpunkt und Rahmenbedingungen gibt es einige Unterschiede, die Sie als Unternehmer beachten müssen.
#1) Schnupperlehre während der Unterrichtszeit
Die Schnupperlehre kann als schulbezogene Veranstaltung während der Unterrichtszeit durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Schüler wie im regulären Unterricht kranken- und unfallversichert. Es handelt sich hierbei um eine schulische Veranstaltung, bei der die Schüler bis zu fünf Tage pro Schuljahr schnuppern dürfen, vorausgesetzt sie sind mindestens in der achten Schulstufe. Wichtig ist, dass hierfür die Erlaubnis des Klassenvorstands vorliegt.
Versicherungsschutz und Meldungen
Krankenversicherung: Die Schüler sind krankenversichert, als wären sie im Unterricht oder auf einer Exkursion.
Unfallversicherung: Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten und keinen Beitrag leisten.
#2) Schnupperlehre außerhalb der Unterrichtszeit
Eine individuelle Berufsorientierung kann auch außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, beispielsweise nach dem Unterricht oder während der Ferien. Diese Möglichkeit steht Schülern ab der achten Schulstufe zur Verfügung, sofern die Erziehungsberechtigten zustimmen.
Regelungen und Versicherungen
Krankenversicherung: Der Krankenversicherungsschutz erfolgt in der Regel über die Mitversicherung bei den Eltern.
Unfallversicherung: Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten und keinen Beitrag leisten.
→ Dauer
Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
→ Schnupperlehre für Jugendliche, die keine Schüler mehr sind
Für Jugendliche, die keine Schüler mehr sind, ist eine Schnupperlehre im Sinne des §175 Abs. 5 Z 3 ASVG nicht möglich. Dennoch können sie durch Praktika oder Probearbeiten einen Beruf näher kennenlernen. Hier gelten jedoch andere rechtliche Rahmenbedingungen.
→ Wichtige Rahmenbedingungen
Eine Schnupperlehre soll primär der Orientierung dienen. Dabei dürfen die Jugendlichen einfache und ungefährliche Tätigkeiten ausprobieren, Fragen stellen und zuschauen. Eine Arbeitsverpflichtung oder eine Eingliederung in die betriebliche Organisation ist nicht erlaubt. Dies würde sonst zu einem Arbeitsverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen führen.
→ Darauf ist zu achten
- Kein Anspruch auf Entgelt: Jugendliche haben keinen Anspruch auf eine Bezahlung.
- Keine Arbeitspflicht: Sie dürfen nicht zur Arbeit verpflichtet werden und unterliegen keinen Weisungen des Betriebsinhabers, außer im Rahmen des Jugendschutzes und des Arbeitnehmerschutzes.
- Achtsamkeit: Bei erlaubten Tätigkeiten muss auf die körperliche und geistige Reife der Jugendlichen geachtet werden.
Besondere Vorsicht ist geboten bei Schnupperlehren unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses. Ein enger zeitlicher Zusammenhang kann dazu führen, dass diese Zeit als Lehrzeit anerkannt wird, mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Folgen.
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