Was ist neu im Jahr 2013?
Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2012/2013 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen die unserer Meinung nach Wichtigsten hier zusammengefasst:
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
für selbstständig Erwerbstätige
Ab 1. Jänner 2013
Es wird eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit im Bereich der selbstständig Erwerbstätigen vorgesehen. Arbeitsunfähigkeit infolge lang andauernder Krankheit kann für selbstständig Erwerbstätige rasch zum existenzbedrohenden Risiko werden. Besonders gefährdet sind Einzelpersonenunternehmer und Inhaber von Betrieben mit wenigen Mitarbeitern. Daher erhalten selbstständig Erwerbstätige, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig entweder keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, in Anlehnung an die bestehenden Regelungen für Krankengeld einen Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit.
Anspruch darauf besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit. Die Unterstützungsleistung beträgt 26,97 Euro pro Tag im Jahr 2012; dieser Betrag wird jährlich valorisiert.
Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes bei Wegunfällen
Ab 1. Jänner 2013
Der Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen, die sich auf dem Kindergarten- oder Schulweg ereignen, wird ausgeweitet. Die Begleitung von Pflegekindern wird erfasst, ebenso die Begleitung durch Personen, denen keine "gesetzlichen", sondern nur "schlichte" Aufsichtspflichten obliegen. Außerdem werden auch klarere Begrifflichkeiten geschaffen und der Begriff der Tagesbetreuung neu aufgenommen.
Pflegefreistellung
Ab 1. Jänner 2013
Beim Anspruch auf Pflegefreistellung werden auch Patchwork-Familien berücksichtigt. Weiters wird klargestellt, dass für die Begleitung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ins Spital eine Pflegefreistellung gebührt.
Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Ab 1. Jänner 2013
Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein Informationssystem, das Patientinnen/Patienten sowie Spitälern, niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten, Apotheken und Pflegeeinrichtungen (sogenannten Gesundheitsdiensteanbieter, GDA) einen gesicherten, orts- und zeitunabhängigen Zugang zu wichtigen Gesundheitsdaten ermöglichen soll. Die wichtigsten Eckpunkte des ELGA-Gesetzes sind:
Freiwilligkeit Die Wahlfreiheit über die ELGA-Teilnahme für Patienten wird durch eine Widerspruchsregelung (Opt-Out) geregelt. Eine Widerspruchstelle wird bis Ende des Jahres 2013 vom BMG eingerichtet. Für Spitäler, Ambulatorien, Pflegeheime, niedergelassene Ärzte, Apotheken sieht das ELGA-Gesetz ein grundsätzliches "Verwendungsrecht" vor. Allerdings müssen die festgelegten Dokumente und Daten – nämlich Entlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde, Medikamente – verpflichtend über ELGA zugänglich gemacht werden.
Datenschutz und Datensicherheit ELGA wird den Datenschutz für Patienten verbessern. Die Patienten werden durch ELGA Einsicht in ihre eigenen Krankenprotokolle, Widerspruchsmöglichkeiten und das Recht, Verwendungsverbote für bestimmte Gesundheitsdaten festzulegen, bekommen. Der Zugriff auf Gesundheitsdaten soll ausschließlich mit einem technischem Nachweis (e-card) und nur für einen konkreten Behandlungs- oder Betreuungsfall erfolgen.
Zeitplan ELGA wird Anfang des Jahres 2014 starten, wenn die Nutzung des ELGA-Portals für Patienten möglich ist. Der flächendeckende Betrieb wird ab dem Jahr 2015 von öffentlichen Spitälern und Pflegeheimen, ab Mitte des Jahres 2016 in Arztpraxen, Ambulatorien und Apotheken sowie ab dem Jahr 2017 in Privatkrankenanstalten aufgenommen werden.
Besonderer Jugendschutz bei Schönheitsoperationen
Ab 1. Jänner 2013
Für unter 16-Jährige ist die Durchführung von Eingriffen ohne medizinische Indikation aufgrund der damit verbundenen Gefahren für den noch im Wachstum begriffenen Körper verboten. Schönheitsoperationen dürfen bei 16-bis 18-Jährigen nur durchgeführt werden, wenn eine psychologische Beratung erfolgte. Die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten und die Einwilligung durch den Patienten muss vorliegen. Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn der Patient die Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen ärztlicher Aufklärung und der Einwilligung muss eingehalten werden. Die Behandlung oder Operation darf erst vier Wochen nach der erfolgten Einwilligung stattfinden.
"Unisex-Regel" bei Versicherungen
Bereits seit 21. Dezember 2012
Bei Versicherungsverträgen darf die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen zwischen Männern und Frauen führen.
Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
bei Versicherungen
Ab 1. Jänner 2013
Der Abschluss oder Weiterbestand eines Versicherungsvertrags wird vom Versicherungsunternehmen nicht deshalb abgelehnt, gekündigt oder von einer höheren Prämie abhängig gemacht, weil der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person behindert ist.
Ein Prämienzuschlag kann nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der behinderten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Dies gilt auch, wenn die behinderte Person mit Wartefristen, Risikoausschlüssen oder einem eingeschränkten Leistungsumfang konfrontiert wird.
Gemeinsame Obsorge
Ab 1. Februar 2013
Die Eltern eines unehelich geborenen Kindes können persönlich vor dem Standesbeamten erklären, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sein sollen, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Diese vereinbarte Regelung kann ohne entsprechenden gerichtlichen Akt nicht aufgehoben werden.
Der Standesbeamte muss das für die Entscheidung über die Obsorge zuständige Gericht unter Anschluss der Erklärungen der Eltern über die Bestimmung der Obsorge informieren. Weiters wird vorgesehen, dass die Bestimmung der Obsorge einseitig und ohne Begründung innerhalb von acht Wochen gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden kann.
Obsorge im Falle einer Trennung der Eltern
Ab 1. Februar 2013
Wie nach geltendem Recht wird die Obsorge beider Eltern auch nach Auflösung der Ehe bzw. der häuslichen Gemeinschaft fortbestehen. Weiterhin besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine anderslautende Vereinbarung treffen.
Wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist keine derartige Vereinbarung zustande kommt oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder die Beteiligung an der Obsorge beantragt, muss das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine vorläufige Regelung veranlassen, sogenannte "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung". Das Gericht legt dabei fest, welcher Elternteil das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreuen wird (dieser Teil muss jedenfalls mit der Obsorge betraut sein). Dem nicht betreuungsbefugten Elternteil muss ausreichende Kontaktmöglichkeiten verschafft werden, dass auch sie/er die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann.
Nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist von sechs Monaten wird dann nach Maßgabe des Kindeswohls und auch auf der Grundlage der in der "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" gemachten Erfahrungen endgültig über die Obsorgefrage entschieden.
Änderungen im Namensrecht
Ab 1. April 2013
Kinder und auch ganze Familien können einen unter Verwendung der Namen von zwei Personen gebildeten Doppelnamen erhalten. Dabei kann aber nur ein aus höchstens zwei Teilen bestehender Name ausgewählt werden.
Der Grundsatz, dass Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen sollen, wird weiterhin gelten. Wenn sie das nicht tun, behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.
Bei Kindern wird zunächst darauf abgestellt, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen. Ist dies der Fall, wird dieser Name mit der Geburt des Kindes dessen Familienname. Es wird aber auch vorgesehen, dass der im Zuge der Eheschließung von nur einem Elternteil bestimmte Doppelname zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Zudem kann das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten.
Dem Wunsch, unehelichen Kindern den Familiennamen des Vaters zu geben und dem Anliegen, dass das Kind einen aus dem Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen führen kann, wird entsprochen.
ACHTUNG
Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab 1. September 2013 nach diesen Regeln bestimmen. Ebenso können die Namen für Kinder, deren Geburt oder Adoption vor 1. April 2013 beurkundet worden ist, ab 1. September 2013 nach diesen Regeln bestimmt werden.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Ab 1. Jänner 2013
Die Malusgrenzen werden um 10 g/km reduziert:
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Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
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Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
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Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Gültigkeit und Erneuerung von Führerscheinen
Ab 19. Jänner 2013
Ab dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klassen A oder B sind 15 Jahre gültig. Auch Führerscheine der Klassen AM, A1, A2 und BE sind künftig auf 15 Jahre befristet. Die Befristung soll dazu beitragen, dass das Foto im Führerschein dem gegenwärtigen Aussehen des Betreffenden entspricht und ihn eindeutig erkennen lässt. Anlässlich der Fristverlängerung finden keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt.
Wird vergessen, den abgelaufenen Führerschein zu verlängern, führt dies nicht zu einem Verlust der Lenkberechtigung und des Versicherungsschutzes. Es droht nur eine Verwaltungsstrafe von mindestens 20 Euro.
Vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A oder B bleiben bis 18. Jänner 2033 gültig. Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis zum Jahr 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist. Spätestens bis zum 19. Jänner 2033 müssen solche Führerscheine gegen befristete Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden.
Vignettenpreise
Seit 1. Dezember 2012
Die Jahresvignette 2013 in der Farbe "Himbeer" gilt seit 1. Dezember 2012. Die Jahresvignette 2012 ist noch bis einschließlich 31. Jänner 2013 gültig.
Seit 1. Dezember 2012 gelten für Motorräder sowie Pkw und Lkw bis einschließlich 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht folgende neue Vignettenpreise (pro Fahrzeugkategorie):
Fahrzeugkategorie |
10-Tages-Vignette |
2-Monats-Vignette |
Jahres-Vignette |
Motorrad |
4,80 Euro |
12,10 Euro |
32,10 Euro |
Pkw und Lkw
bis einschließlich 3,5 t |
8,30 Euro |
24,20 Euro |
80,60 Euro |
Umstellung auf die Oberstufe NEU
Ab dem Schuljahr 2013/2014
Seit dem Jahr 2004 wird die Oberstufe NEU an zahlreichen österreichischen Schulen erfolgreich erprobt. Ab dem Schuljahr 2013/14 beginnt die schrittweise Umstellung auf das neue Modell von jährlich ca. 160 Schulen. Ab 1. September 2017 gilt die Oberstufe NEU an allen österreichischen AHS und BMHS. Kernpunkte des neuen Modells sind u.a. eine semesterweise Beurteilung der Leistungen der Schüler samt Semesterprüfungen zum Ablegen kleinerer Lehrstoffpakete, Förderunterricht, ein erweitertes Frühwarnsystem und individuelle und freiwillige Lernbegleitung.
Überweisungen mit IBAN und BIC
Ab 1. Jänner 2013
Österreichs Kreditinstitute werden im Sinne eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes auf die SEPA-Formate für Überweisungen und Lastschriften umstellen. Mit SEPA wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Das bedeutet, dass Bankkunden für Überweisungen und Lastschriften künftig statt Bankleitzahl und Kontonummer IBAN und BIC angeben müssen. SEPA-Zahlungsanweisungen und SEPA-Lastschriften werden von den österreichischen Kreditinstituten bereits seit einigen Jahren angeboten.
Verkaufsverbot für Schweizer Kracher
Ab 4. Juli 2013
Künftig dürfen Knallkörper der Kategorie F2 mit Blitzknallsatz, besser bekannt als Schweizer Kracher ("Piraten"), nicht mehr verkauft werden. Sie dürfen danach noch vier Jahre lang besessen und gezündet werden. Ab dem 4. Juli 2017 sind auch der Besitz und die Verwendung von Schweizer Krachern strafbar.
Das Zünden von Schweizer Krachern im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten ist heute schon verboten und strafbar.
Lobbying- und Interessenvertretungs-Register
Ab 1. Jänner 2013
Das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register wird eingeführt. Lobbying-Unternehmen werden verpflichtet, u.a. ihre Grunddaten und die Namen der bei ihnen zum Zweck des Lobbying beschäftigten Personen in das Register bekannt zu geben. Im nur eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers werden für jeden Lobbying-Auftrag auch der Auftraggeber und der vereinbarte Aufgabenbereich erfasst.
In das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register werden Anmeldungen zur Eintragung elektronisch vorgenommen und es wird in wesentlichen Teilen öffentlich einsehbar sein.