Setzen Sie Kosten der Kinderbetreuung steuerlich ab
Die Kosten für die Betreuung von Kindern können bereits ab 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300,- € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen.
Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?
Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden.
Was sind öffentliche oder private institutionelle
Kinderbetreuungseinrichtungen
Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere: Kinderkrippen, Kindergärten , Betriebskindergärten, Horte, altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen, Kinderbetreuung an Universitäten.
Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen, schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate zu berücksichtigen. Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der Betreuung stehen und als solche ausgewiesen werden. Das Schulgeld ist steuerlich nicht absetzbar.
Kinderbetreuung in den Ferien
Für die Ferienbetreuung (z. B. Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.
Was ist eine pädagogisch qualifizierte Person
Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden bzw. 16 Stunden (bei Betreuungspersonen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr).
Wie profitieren Sie von der Entlastung?
Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.