Anton Brenninger
Versicherungsmakler

+43 2256 / 64 656
 
„Drei Viertel aller Unfälle passieren in der Freizeit und beim Sport. Damit Sie im Falle des Falles ausreichend abgesichert sind, ist eine private Unfallversicherung unerlässlich!“

Urlaub bekommen oder nicht

 

(kunid) Immer wieder gibt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit beim Thema Urlaub. Antworten auf viele Unklarheiten liefert jedoch das Urlaubsgesetz.

 

Nach dem Urlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer in Österreich je nach Dienstdauer zwischen 30 und 36 Werktage pro Arbeitsjahr als Urlaubszeit zu. Wird der Urlaub eines Jahres auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, muss zumindest einmalig eine Urlaubsdauer von mindestens sechs Werktagen am Stück eingehalten werden. Zudem ist ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Urlaubsantritts notwendig.

 

Keine Willkür seitens des Arbeitgebers möglich

Bei der Festlegung, zu welchem Zeitpunkt ein Urlaub genommen werden kann, muss gemäß Paragraf 4 Urlaubsgesetz sowohl auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers als auch auf die des Arbeitgebers Rücksicht genommen werden.

 

Es ist daher einerseits nicht möglich, dass der Arbeitgeber einseitig einen Urlaubstermin – beispielsweise in der Zeit, in der die Auftragslage erwartungsgemäß schlecht ist – vorgeben kann. Andererseits darf auch der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer – wie zum Beispiel drei Wochen Urlaub während der Schulferien – nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber bestimmen.

 

Der Arbeitgeber kann also nicht ohne Rücksprache für eine bestimmte Zeit eine Urlaubssperre verhängen oder einen Betriebsurlaub festlegen und vom Arbeitnehmer verlangen, in dieser Zeit seine Urlaubstage zu verbrauchen. In beiden Fällen muss auch hier eine Urlaubsvereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhanden sein.

 

Gemäß Paragraf 4 Absatz 4 Urlaubsgesetz sollten Arbeitnehmer ihre Pläne über einen Urlaub mit einer Dauer ab zwölf Werktagen oder mehr mindestens drei Monate vor dem geplanten Urlaubsbeginn dem Arbeitgeber mitteilen.

 

 

Mindestens eine Woche Urlaub am Stück

Bei der Urlaubsdauer gibt der Gesetzgeber zwar vor, dass der Jahresurlaub in zwei Teilen verbraucht werden kann, wovon ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Jedoch kann der Arbeitnehmer auf Wunsch den Urlaubsanspruch in mehrere Teile zerlegen und zum Beispiel einzelne Tage als Urlaub nehmen, wie diverse Gerichtsurteile belegen. Übrigens: Der Urlaubsanspruch verjährt in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

 

Krank werden im Urlaub

Ist ein Arbeitnehmer während des Urlaubs länger als drei Tage krank, sollte er die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen und eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Denn diese Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage gerechnet, sondern können zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Urlaub verbraucht werden.

 

 

Nicht immer sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich des Urlaubsanspruches oder des Zeitpunkts, an dem ein Urlaub genommen werden kann, einig.

 

Arbeitnehmer, die Streit wegen des Urlaubs oder anderer Angelegenheiten, beispielsweise wegen einer ungerechtfertigten Kündigung, mit ihrem Arbeitgeber haben, können ihr Recht notfalls gerichtlich einklagen.

 

Um sich für solche Fälle abzusichern, empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Senden Sie dafür ganz einfach das Formular (rechts) ab, wir melden uns bei Ihnen.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter






Infos zu
Titel
Vorname
Name
Telefon
E-Mail
Mitteilung

Im nächsten Newsletter dreht
sich alles um Bildung & Karriere.

W&B Versicherungsmakler und Beratung GmbH
Anschrift) A-2544 Leobersdorf, Hauptstraße 2
Telefon) +43 (0)2256 / 64 656 | Fax) +43 (0)2256 / 64 656-5
E-Mail) office@wb-vm.at | Webadresse) www.wb-vm.at

Offenlegungspflicht gem. § 25 Mediengesetz und Informationspflicht gem. § 5 ECG, § 14 UGB
 

Sie haben die Möglichkeit, jederzeit den Empfang weiterer Nachrichten von uns abzulehnen.
Klicken Sie hierfür bitte auf diesen Abmeldelink.
 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


 
 

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © DAVINCI Haus