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„Die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge ist heute unbestritten. Verlassen Sie sich nicht nur auf den Staat, sondern legen Sie monatlich einen leistbaren Betrag für Ihren sorgenfreien Ruhestand auf die Seite.“

Ab 01.2014: Die befristete Invaliditätspension wird abgeschafft

 

Mit dem Ziel, gesundheitlich beeinträchtigte Menschen statt in Pension wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (und damit das durchschnittliche Pensionsalter zu erhöhen), wurde die Reform der Invaliditätspension beschlossen.

 

Und das sind die Fakten: Die befristete Invaliditätspension wird vollständig abgeschafft und zwar für alle, die am 01.01.2014 jünger als 50 Jahre alt sind, also nach dem 31.12.1963 geboren wurden.

 

Zwei Optionen: Reha oder Umschulung

Ist jemand vorübergehend invalid, d.h. so schwer krank, dass er vorübergehend keine Tätigkeit ausüben kann, dann erhält er eine Krankenbehandlung und Rehabilitationsgeld (wie das erhöhte Krankengeld: 60 Prozent vom Letztbezug) von der Gebietskrankenkasse und/oder medizinische Rehabilitation von der Pensionsversicherung.

 

Die Betroffenen werden nicht wie bisher in Invaliditätspension geschickt, sondern nach einer umfassenden medizinischen Behandlung und ihrer Gesundung wieder in den Arbeitsprozess integriert.

 

Beispiel: Eine Krebserkrankung, die zwei Jahre bis zur Ausheilung braucht - bisher mussten diese Menschen in Invaliditätspension gehen - nun Rehabilitationsgeld im Anschluss an Krankengeld und dann sofort Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder Umschulung.

 

 

Wer nur den erlernten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (Berufsunfähigkeit), bekommt in Zukunft eine Umschulung vom AMS in einen vergleichbaren Beruf sowie Umschulungsgeld (und keine Pension mehr).

 

Dieses erhält der Betroffene während der Dauer seiner Umschulung in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 22 Prozent. (Ursprünglich waren 25 Prozent vorgesehen. Dafür wurde nun noch eine Untergrenze in Höhe des Existenzminimums eingezogen.)

 

Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine berufliche Umschulung nicht zweckmäßig und zumutbar ist wird weiterhin Invaliditätspension gewährt.

 

Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit

Berufliche Umschulung muss den Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllen können. Einen 61-Jährigen Mann drei Jahre umzuschulen, damit er dann nur noch ein Jahr arbeitet ist nicht zweckmäßig, die Umschulung würde hier mehr kosten, als sie Nutzen bringt.

 

Zumutbarkeit: Die Umschulung aufeinen bestimmten Beruf muss den physischen und psychischen Eignungen und Neigungen, dem Gesundheitszustand und dem bisherigen Ausbildungsniveau der Person entsprechen.

 

Detaillierte Informationen mit den Eckpunkten der Reform der Invaliditätspension finden Sie hier.

 

 

Quelle: BMASK

 


 
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