Die Winterdienstpflichten für Haus- und Grundbesitzer
(kunid) In der kalten Jahreszeit besteht auf schnee- oder eisglatten Gehwegen eine erhöhte Sturzgefahr. Grundstücks- und Immobilienbesitzer sind daher gesetzlich verpflichtet, Rutschfallen auf Gehwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und entlang der gesamten Liegenschaft gelegen sind, zu verhindern oder zu beseitigen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Geldstrafe rechnen und haftet zudem für einen durch seine Nachlässigkeit verursachten Schaden.
Eigentum verpflichtet - dies ist auch gesetzlich verankert: Gemäß Paragraf 93 StVO (Straßenverkehrsordnung) haben alle Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten die Pflicht, Gehsteige und -wege sowie Stiegenanlagen entlang des Grundstücks in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.
Bei Schnee und Glatteis sind die Wege zu streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Regelmäßige Räumung, Eiszapfen und Schneehaufen
Zwar wird kein ständiger Winterdienst vom Haus- und Grundstückseigentümer verlangt, doch auch eine einmalige Räumung und Streuung ist bei starkem Schneefall oder anhaltend gefrierendem Regen zu wenig. In diesem Fall sollte die Rutschgefahr im Abstand von kurzen Intervallen zumindest mehrmals täglich beseitigt werden.
Neben der Räumpflicht für Gehsteige, Gehwege und Steiganlagen gilt es zudem, Schneewächten oder Eisbildungen vom Dach zu entfernen. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder auch an die Hauswand gelehnte Latten sind zwar Sofortmaßnahmen zur Risikominderung, reichen aber alleine nicht aus, dass der Haus- und Grundstückseigentümer seiner gesetzlichen Anrainerpflicht ausreichend nachkommt. Grundsätzlich müssen Hauseigentümer zum Schutz der Passanten das Dach entsprechend reinigen.
Auch Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen entfernt werden, da Schnee aus Häusern oder Grundstücken nicht ohne amtliche Genehmigung auf der Straße abgelagert werden darf.
Strafen für Haus- und Grundbesitzer
Wer als Haus- oder Grundstücksbesitzer nicht räumt oder streut, obwohl eine Rutschgefahr besteht, oder Schneewechten und Eiszapfen nicht vom Dach entfernt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 72 Euro rechnen. Kommt es durch die Nachlässigkeit zu einer Gefährdung von Personen, sind sogar bis zu 726 Euro Strafe möglich. Stürzt ein Fußgänger auf einem rutschigen Gehsteig oder wird er durch einen von einem Dach herabfallenden Eiszapfen verletzt, muss der jeweilige Eigentümer der betreffenden Liegenschaft für den entstandenen Personen- und Sachschaden aufkommen.
Kostenschutz für den Haus- oder Grundstückseigentümer bei entsprechenden Schadenersatzforderungen von anderen Personen bietet jedoch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt nicht nur den Schaden, den ein Hausbesitzer fahrlässig verursacht hat, sondern sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.
Ob ein derartiger Haftpflichtschutz im Rahmen Ihrer vorhandenen Privathaftpflicht-Polizze oder Haushaltsversicherung besteht, kann in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Übrigens sollten sich auch Eigentümer von vermieteten Häusern diesbezüglich mit uns in Verbindung setzen.