Claus Schwarz
Versicherungsmakler und Vermögensberater

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claus.schwarz@sc-finanz.at
 
„Eine private Unfallvorsorge ist äußerst wichtig. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle in der Freizeit nicht ab. Aber eben genau dort passieren die meisten Unfälle.“

Das wird neu im Jahr 2014

 

Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2013/2014 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen die unserer Meinung nach Wichtigsten hier zusammengefasst:

 

IBAN & BIC statt Kontonummer & BLZ

Ab August 2014 stellen Banken im Sinne eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes auf neue Formate für Überweisungen und Lastschriften um. Bankkunden müssen künftig statt Bankleitzahl und Kontonummer IBAN und BIC angeben.

 

Die neue Zahlungsanweisung mit IBAN und BIC löst den alten Zahl- und Erlagschein mit Kontonummer und Bankleitzahl ab. Ab August 2014 nehmen alle Banken nur mehr die neue Zahlungsanweisung entgegen.

 

Bei Inlandszahlungen ist kein BIC erforderlich.

 

Bestehende Daueraufträge bleiben nach der Umstellung auf die neuen Bezeichnungen für Kontonummer und Bankleitzahl gültig. Sie müssen nicht erneuert bzw. geändert werden, sondern werden automatisch und kostenfrei auf das neue SEPA-System umgestellt.

 

Pendlerpauschale

Mit der Pendlerverordnung wurden zur Geltendmachung des kleinen oder großen Pendlerpauschales neue Zumutbarkeitsregelungen festgelegt. Mit der Pendlerverordnung wurden zur Geltendmachung des kleinen oder großen Pendlerpauschales neue Zumutbarkeitsregelungen festgelegt.

 

Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt ab 1. Jänner 2014 folgendes:

 

Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

 

In allen anderen Fällen ist auf die Zeitdauer abzustellen:

  • Bis 60 Minuten Zeitdauer ist ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.

  • Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.

  • Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

 

ELGA – Elektronische Gesundheitsakte

Dieses Informationssystem, das Patienten, sowie dafür berechtigte Personen einen gesicherten Zugang zu wichtigen Gesundheitsdaten ermöglicht, geht teilweise mit Jänner 2014 in Betrieb. Die Idee hinter ELGA ist, im Falle einer medizinischen Behandlung den behandelnden Ärzten die notwendige Vorinformation bereitzustellen und diesen Zugriff auch den Patienten selbst zu ermöglichen. Durch ELGA erhält der behandelnde Arzt Vorbefunde, Entlassungsberichte und die aktuelle Medikation seiner Patienten als unterstützende Entscheidungsgrundlage für die weitere Diagnostik und Behandlung.

 

Gespeichert werden die Gesundheitsdaten noch nicht, Patienten haben aber ab Jänner die Möglichkeit, ihre Teilnahme an ELGA zu widerrufen.

 

Mehr Infos dazu beim Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs.

 

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Wer einen Angehörigen pflegt, kann mit seinem Arbeitgeber eine Pflegekarenz (gänzlicher Entfall des Arbeitsentgelts) bzw. Pflegeteilzeit (aliquoter Entfall des Arbeitsentgelts) von ein bis zu drei Monaten vereinbaren.

 

Voraussetzung ist, dass der Angehörige Pflegegeld ab der Stufe 3 erhält. Bei minderjährigen Angehörigen oder Angehörigen mit Demenz reicht Pflegestufe 1. Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs werden die Pflegegeld-Entscheidungsträger zu einem „beschleunigten Verfahren“ (binnen drei Wochen) angehalten.

 

Während der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung (beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung).

 

Brustkrebsvorsorge

Bei der Brustkrebsvorsorge gilt ab Jänner 2014 ein Einladungssystem: Frauen zwischen 45 und 69 Jahren erhalten alle zwei Jahre einen Brief mit der Aufforderung, eine Mammografie durchführen zu lassen.

 

Zentrale § 57a-Begutachtungsplakettendatenbank ("Kfz-Pickerl")

Ab 1. Oktober 2014 wird eine zentrale § 57a-Begutachtungsplakettendatenbank geschaffen, in der alle Daten zur Sicherstellung der Korrektheit der Gutachten und der Gültigkeit der Plaketten gespeichert und verwaltet werden. Die Gutachten über die wiederkehrende Begutachtung werden für die Zulassungsstellen abrufbar. Dadurch entfällt u.a. die Notwendigkeit, das letzte Gutachten bei der Zulassung vorzulegen.

 

Online-Angaben zur Pünktlichkeit der Eisenbahn

Ab 1. Jänner 2014 müssen Eisenbahnunternehmen die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr kostenlos auf ihren Webseiten veröffentlichen. Personen mit Jahreskarte sollen dadurch überprüfen können, ob ihnen eine Fahrpreisentschädigung zusteht.

 

EU-weite Strafmandate

Im ersten Halbjahr soll das grenzüberschreitende Strafmandat eingeführt werden. Verkehrssünder müssen in Zukunft damit rechnen, dass EU-weit Strafen zu zahlen sind.

 

Erhöhung motorbezogene Versicherungssteuer

Laut einem derzeit in Begutachtung befinderlichem Gesetzesentwurf werden alle Autofahrer ab März 2014 wieder zur Kasse gebeten. Neben der Nova wird auch die motorbezogene Versicherungssteuer wieder einmal reformiert. Dies - welch Überraschung - nicht zum Vorteil der Autofahrer.

 

Bisher wurde die motorbezogene Versicherungssteuer wiefolgt berechnet: Leistung (KW) - 24 x 0,55 (pro Monat bei jährlicher Zahlungsweise)

 

In Zukunft wird diese Steuer entsprechend der Fahrzeugleistung gestaffelt. Im Klartext heisst das:

 

Für die ersten 24 KW ist keine Steuer zu bezahlen. Die Differenz bis zur Fahrzeuggruppe 90 KW (das sind bis zu 66 KW) wird mit 0,62 Euro pro KW und Monat besteuert. Von 90 KW bis 110 KW Fahrzeugen kostet das KW 0,66 Euro. Bei noch stärkeren Autos wird das KW mit 0,75 Euro besteuert.

 

Zusammengefasst kann man sagen, dass bei kleinen und mittleren Fahrzeugen diese Neuerung 13-14% an zusätzlicher motorbezogener Versicherungssteuer für alle Österreicher bedeuten würde. Bei stärkeren Autos geht die Erhöhung bis zu 30%.

 

Wie hoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Ihrem Fall ist, können Sie sich mit Hilfe dieses Rechners berechnen.

 

Rechner Motorbezogene Versicherungssteuer

 

Vignettenpreise

Die Jahresvignette 2014 in der Farbe "Limette" gilt seit 1. Dezember 2013. Die Jahresvignette 2013 ist noch bis einschließlich 31. Jänner 2014 gültig.

 

Seit 1. Dezember 2013 gelten für Motorräder sowie Pkw und Lkw bis einschließlich 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht folgende neue Vignettenpreise (pro Fahrzeugkategorie):

 
Fahrzeugkategorie 10-Tages-Vignette 2-Monats-Vignette Jahres-Vignette
Motorrad 4,90 Euro 12,40 Euro 32,90 Euro
Pkw und Lkw
bis einschließlich 3,5 t
8,50 Euro 24,80 Euro 82,70 Euro

 

Kinderbetreuungsgeld

Die von jungen Eltern gewählte Kinderbetreuungsvariante kann ab 2014 einmalig innerhalb von 14 Tagen beim Krankenversicherungsträger geändert werden. Die Zuverdienstgrenze wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 6.100 auf 6.400 Euro pro Jahr erhöht.

 

Erhöhung der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird in Zweijahresschritten erhöht werden. „830 Millionen Euro mehr stehen bis 2018 den Familien im Rahmen der Familienbeihilfe zur Verfügung“, so Vizekanzler Michael Spindelegger (ÖVP). „Wir wollen die Familienbeihilfe stufenweise anheben und beginnen bereits mit dem 1. Juli dieses Jahres.“ Die nächsten Stufen folgen 2016 und 2018.

 

Wie viel Geld die Familien ab Juli genau bekommen, ist damit noch unklar, denn nach Angaben des Familienministeriums werden auch die derzeit vier Stufen der Familienbeihilfe neu geregelt. Fixiert wurde laut Spindelegger allerdings der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder: Er soll von 138,3 auf 150 Euro monatlich angehoben werden - ein Plus von etwa 8,5 Prozent.

 

Änderungen bei der Schülerbeihilfe

Seit dem Schuljahr 2013/2014 wurde die Altersgrenze für den Bezug der Schülerbeihilfe von 30 Jahre auf 35 Jahre bzw. von höchstens 35 Jahre auf höchstens 40 Jahre hinaufgesetzt.

 

Durch die neugeschaffene Möglichkeit der Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege kommt es zu einer Entlastung von der Informationspflicht (z.B. Vorlegen von kopierten Nachweisen).

 

Die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg fiel ebenso weg wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf.

 

Die Waisenpension wird nun zur Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe berücksichtigt.

 

Zuverdienstgrenze bei Studenten

Bisher mussten Studenten bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze von 10.000 Euro die ganze in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückzahlen. Ab 2014 ist nur mehr jener Betrag zu refundieren, der über dem Limit liegt.

 

Änderungen im Verbraucherschutz

Eine EU-weite Richtlinie regelt speziell den Bereich Einkaufen im Internet neu. Neben einem verlängerten Widerrufsrecht (von 7 auf 14 Tage) müssen ab Juni 2014 alle Zusatzkosten gut sichtbar angeführt sein. Versteckte oder unangemessene Extrakosten, die über die eigentliche Hauptleistung hinausgehen, müssen zusätzlich vereinbart werden. Eine zusätzliche Vereinbarung im Rahmen eines Opt-Out Verfahrens (ein bereits gesetztes Häkchen muss vom Verbraucher entfernt werden) ist nicht mehr wirksam. Auch die Gestaltung der Bestellbuttons wird neu geregelt.

 

Anrufe bei Kundendienst-Hotlines dürfen nur mehr den Preis der Telefonverbindung kosten. Zusätzliche Kosten für eine Auskunft sind unwirksam.

 

 


 
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